Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-12, OS IV 63/63

OS IV 63/63Tribunal administratif / 4e division12 févr. 1965

Regest

1. Die Wiederaufstellung eines umgestürzten Reklameschildes im Schutzstreifen des § 9 Abs. 1 FStrG kommt dann einem "Errichten" im Sinne dieser Vorschrift gleich, wenn dabei eine wesentliche Veränderung oder Erneuerung des Schildes vorgenommen worden ist. 2. Eine wesentliche Änderung ist z.B. im Ersetzen von Holzpfosten durch Betonpfosten zu erblicken. 3. Die Wiederaufstellung nach wesentlicher Veränderung macht eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erforderlich. 4. Anlagen der Außenwerbung bedürfen ausßer der Genehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG auch der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird (§§ 62, 63 HBO). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 13. September 1963, II 293/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022663

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 63/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-02-12

Aktenzeichen: OS IV 63/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0212.OS.IV63.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Wiederaufstellung eines umgestürzten Reklameschildes im Schutzstreifen des § 9 Abs. 1 FStrG kommt dann einem "Errichten" im Sinne dieser Vorschrift gleich, wenn dabei eine wesentliche Veränderung oder Erneuerung des Schildes vorgenommen worden ist.

  2. Eine wesentliche Änderung ist z.B. im Ersetzen von Holzpfosten durch Betonpfosten zu erblicken.

  3. Die Wiederaufstellung nach wesentlicher Veränderung macht eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erforderlich.

  4. Anlagen der Außenwerbung bedürfen ausßer der Genehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG auch der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird (§§ 62, 63 HBO).

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 13. September 1963, II 293/62, Urteil

Permalink

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