Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-01-29, OS IV 52/62

OS IV 52/62Tribunal administratif / 4e division29 janv. 1965

Regest

1. Nach § 59 Abs. 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Gefahren einschreiten, die durch die Nutzung eines Bauwerks entstehen. 2. Die Benutzung einer genehmigten Grenzmauer als Rückwand einer nicht genehmigten Dunggrube kann von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1962, II 53/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022643

Texte intégral

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 52/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-01-29

Aktenzeichen: OS IV 52/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0129.OS.IV52.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nach § 59 Abs. 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Gefahren einschreiten, die durch die Nutzung eines Bauwerks entstehen.

  2. Die Benutzung einer genehmigten Grenzmauer als Rückwand einer nicht genehmigten Dunggrube kann von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1962, II 53/61, Urteil

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