Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2005-04-13, P.St. 1888

P.St. 1888Cour constitutionnelle13 avr. 2005

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1888 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-13

Aktenzeichen: P.St. 1888

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2005:0413.P.ST.1888.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 1 Abs 3 Verf HE, Art 3 Verf HE, § 286 Abs 1 BGB, § 826 BGB ... mehr

Gründe

1 A

I.

Gegenstand der Grundrechtsklage ist ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit.

2 Der Antragsteller, der Kläger des Ausgangsverfahrens, war seit dem 1. November 1995 als Betriebsleiterassistent in Ausbildung bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), die eine Restaurantkette betreibt, beschäftigt. Ab dem 1. März 1996 leitete der Antragsteller ein Restaurant in F.

3 Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller ordentlich zum 31. März 1997. Hiergegen erhob der Antragsteller Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Mit Urteil vom 11. Februar 1998 - 9 Ca 2058/97 - gab das Arbeitsgericht der Klage statt und wies einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag mit der Begründung zurück, dass weder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) noch die der §§ 9, 10 KSchG erfüllt seien. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. November 1999 - 5 Sa 684/98 - zurück. Eine Nichtzulassungsbeschwerde nahm die Beklagte im Mai 2000 zurück.

4 Am 31. Januar 2001 erhob der Antragsteller bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung ausstehender Vergütung für den Zeitraum von März 2000 bis einschließlich Februar 2001. Das Arbeitsgericht gab mit Teilurteil vom 5. September 2001 - 9 Ca 793/01 - der Klage statt, soweit Zahlungsansprüche für die Monate März, April und Mai 2000 geltend gemacht waren, und wies die Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die Zeit ab 4. August 2000 ab. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Antragsteller als auch die Beklagte Berufung bei dem Landesarbeitsgericht ein. Mit Urteil vom 15. August 2002 - 14 Sa 1856/01 - wies das Landesarbeitsgericht beide Berufungen zurück. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht - 8 AZN 36/03 - hat der Antragsteller Grundrechtsklage gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2002 erhoben (P.St. 1887).

5 Im Juni 1998 hatte der Antragsteller eine private Lebensversicherung aufgelöst, die der Absicherung eines Darlehens diente, da nach seinen Angaben die Beklagte seit 1. April 1997 ihm kein Gehalt mehr zahlte und er die monatlichen Prämien nicht aufbringen konnte. Nach seinen Angaben ist ihm hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens DM 32.000 entstanden.

6 Am 11. Juli 2000 hat der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und Schadensersatz in Höhe von DM 32.000 geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm jeden darüber hinaus gehenden und infolge der unberechtigten Kündigung vom 17. Februar 1997 entstehenden Schaden zu ersetzen.

7 Mit Urteil vom 5. September 2001 - 9 Ca 4709/00 - hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, da die Beklagte weder eine positive Forderungsverletzung begangen noch sie durch ihr Verhalten den Tatbestand der §§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwirklicht habe. Für alle genannten Anspruchsgrundlagen sei ein Verschulden erforderlich. Schuldhaft handele der unberechtigt Kündigende nur dann, wenn er die Kündigung wider besseres Wissen ausspreche oder auf ihrer Wirksamkeit beharre, obwohl er die Unwirksamkeit gekannt habe oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen oder wenn er dies tue, um den Arbeitnehmer zu schädigen. Einen solchen Sachverhalt habe der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt.

8 Die vom Antragsteller hingegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. August 2002 - 14 Sa 1881/01 - mit der Begründung zurückgewiesen, das Arbeitsgericht habe mit zutreffenden Erwägungen die Schadensersatzforderung des Antragstellers abgelehnt. Die von ihm im Berufungsverfahren vorgebrachten Erwägungen rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Dabei werde zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Beklagte sich mit der Zahlung der Gehälter im Jahre 1998 in Verzug befunden und ein erheblicher Zahlungsrückstand bestanden habe sowie dass dieser für die Auflösung des Lebensversicherungsvertrages kausal gewesen sei. Es fehle jedoch jedenfalls an dem von § 286 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten, wobei Fahrlässigkeit ausreiche. Auch wenn man unterstelle, dass jedenfalls nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess die Beklagte bei sorgfältiger Überprüfung zu dem Ergebnis gelangen musste, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt war, habe sie jedoch darauf vertrauen können, dass die Arbeitsgerichte ihrem Auflösungsantrag stattgeben würden. Angesichts des Vortrags des Antragstellers im Kündigungsschutzklageverfahren hätten gewichtige Anhaltspunkte bestanden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Indiz dafür sei auch die zunächst vom Landesarbeitsgericht in jenem Verfahren beabsichtigte Vernehmung von Zeugen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte darauf vertrauen können, dass der von ihr gestellte Auflösungsantrag jedenfalls auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht habe. Erst im Laufe des Jahres 1999 habe das Landesarbeitsgericht in jenem Verfahren diesen Rechtsstandpunkt nicht weiter verfolgt und darauf abgestellt, dass die Mitarbeiter, gegen die sich die Vorwürfe des Antragstellers richteten, zwischenzeitlich ausgeschieden waren und daher der eingetretene Wandel der betrieblichen Verhältnisse keine negative Prognose für eine betriebsdienliche künftige Zusammenarbeit mehr zugelassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller jedoch den Lebensversicherungsvertrag bereits gekündigt gehabt. Ein mögliches Verschulden der Beklagten, das in der Fortführung des Prozesses nach diesen Änderungen gesehen werden könnte, könne daher nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein. Aus diesen Gründen könne auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. Ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus § 826 BGB, da keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorlägen. Die Beklagte habe zumindest darauf vertrauen können, dass ihr Auflösungsantrag begründet sei.

9 Gegen das dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. Dezember 2002 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts hat der Antragsteller am 14. Januar 2003 auf Divergenz gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20. März 2003 - 8 AZN 37/03 -, zugestellt nach Angaben des Antragstellers am 14. April 2003, mit der Begründung zurückgewiesen, es liege keine Divergenz vor.

10 Am 14. Mai 2003 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht. Darüber hinaus macht er geltend, das Landesarbeitsgericht habe den Schutz der Menschenwürde in Bezug auf Mobbing-Handlungen der Beklagten verkannt.

11 Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe bei Ausspruch der Kündigung nicht schuldhaft gehandelt. Der Antragsteller behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass es keine Kündigungsgründe gegeben habe, vielmehr beabsichtigt, ihn um jeden Preis aus dem Unternehmen zu entfernen. Gleiches gelte für seine angebliche Stellung als leitender Angestellter, da ihm nie eine entsprechende Vollmacht erteilt worden sei und er nie als solcher gehandelt habe. Hätte das Landesarbeitsgericht diese sich aus den Akten ergebenden Tatsachen berücksichtigt, hätte es das Verschulden der Beklagten und deren Schadensersatzpflicht feststellen müssen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei willkürlich, soweit es darauf abgestellt habe, die Beklagte habe im Vertrauen auf die Begründetheit ihres Auflösungsantrags nicht schuldhaft gehandelt. Dabei könne es sich nicht um den ursprünglichen Auflösungsantrag nach § 14 KSchG, sondern um den erst am 10. Dezember 1998 gestellten Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG handeln. Hierbei habe das Landesarbeitsgericht nicht beachtet, dass zu diesem Zeitpunkt der Schaden des Antragstellers bereits eingetreten sei. Selbst ein erfolgreicher Auflösungsantrag am 10. Dezember 1998 hätte nichts an dem Verschulden der Beklagten und ihrer Schadensersatzverpflichtung hinsichtlich des im Sommer 1998 eingetretenen Schadens geändert. Im Übrigen hätten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen, da diejenigen Mitarbeiter der Beklagten, hinsichtlich derer möglicherweise eine Zerrüttung des Verhältnisses hätte vorliegen können, zu dem Zeitpunkt bereits nicht mehr bei ihr beschäftigt gewesen seien. Bei pflichtgemäßer Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe daher die Beklagte nicht in vertretbarer Weise davon ausgehen können, mit ihrem Auflösungsantrag Erfolg zu haben. Das Landesarbeitsgericht habe dies indessen unberücksichtigt gelassen.

12 Es sei ohne Bedeutung, auf welche Höhe sich der rechtshängige Gehaltsanspruch des Antragstellers beziffere. Wären diese Angaben erheblich gewesen, hätte das Gericht ihn auf das Erfordernis weiteren Vortrages hinweisen müssen. Gleiches gelte für die Frage, ob er die monatlichen Raten für die Lebensversicherung nicht mehr habe bezahlen können. Auch dies sei zu keiner Zeit in Frage gestellt worden.

13 Soweit das Landesarbeitsgericht ausführe, dass Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB nicht vorlägen, habe es seinen gesamten Vortrag zu der gegen ihn betriebenen Intrige der Beklagten ignoriert. Bei Beachtung seines Vortrags und ggf. Einvernahme benannter Zeugen hätte das Landesarbeitsgericht erkennen müssen, dass die Beklagte ihn gemobbt und später gegen ihn Psychoterror ausgeübt habe. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

14 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

15 festzustellen, dass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15.08.2002, Az.: 14 Sa 1881/01, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 der Hessischen Verfassung verletzt, das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

16 II.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Grundrechtsklage sei unzulässig. Sie sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - eingereicht worden. Die Frist habe mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an den Antragsteller am 16. Dezember 2002 begonnen. Die Grundrechtsklage sei aber erst am 14. Mai 2003 eingegangen. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht habe den Beginn der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG nicht gehindert. Auch wenn der Antragsteller zur Erschöpfung des Rechtsweges gehalten gewesen sei, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, komme es für den Fristbeginn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG darauf nicht an. In keinem Fall gestatte es das Gesetz, die Frist für die Grundrechtsklage gegen eine landesgerichtliche Entscheidung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens durch ein oberstes Bundesgericht beginnen zu lassen.

17 III.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

18 IV.

Die Akten des Hessischen Landesarbeitsgerichts zum Verfahren 14 Sa 1881/01 sind beigezogen worden.

19 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

20 Der Antragsteller ist im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte nicht antragsbefugt. § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage voraus, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Antragsteller einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (siehe etwa StGH, Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735, [3736]).

21 1. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.

22 Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten, und sich mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735 [3736]; Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, StAnz. 1999, S. 3410 ?3413?). Ein Gericht ist nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O., und Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, StAnz. 2003, S. 923 [925]).

23 a) Soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht habe sein Vorbringen zu dem von ihm als Intrige bewerteten Verhalten der Beklagten ignoriert, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Gehörsrecht nicht plausibel dargetan.

24 Dafür, dass das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag tatsächlich nicht berücksichtigt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat das Gericht diesen Vortrag ausdrücklich im Tatbestand des angegriffenen Urteils im Rahmen des streitigen Vortrages des Antragstellers (Seite 9 des Urteilsumdrucks) wiedergegeben. Insofern kann mangels anderweitiger besonderer Umstände davon ausgegangen werden, dass das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag bei seiner Entscheidung auch gewürdigt hat. Im Kern rügt der Antragsteller auch nicht das Übergehen seines Tatsachenvortrages, sondern den vom Landesarbeitsgericht nicht nachvollzogenen Schluss von seinem Tatsachenvortrag auf eine bestimmte Rechtsfolge. Dies ist im Hinblick auf das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs unerheblich, da dieses Recht die Gerichte nicht verpflichtet, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen.

25 b) Die Rüge des Antragstellers, das Landesarbeitsgericht hätte ihn zu weiterem Vortrag auffordern müssen, wenn es seinen Vortrag als nicht ausreichend angesehen habe, vermag ebenfalls einen Verstoß gegen das Gehörsrecht nicht zu begründen. Der Antragsteller hätte dafür im Einzelnen angeben müssen, was er auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis vorgetragen hätte, um beurteilen zu können, ob der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann. Ob dies der Fall ist, vermag der Staatsgerichtshof unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fachgerichts nur zu prüfen, wenn der Antragsteller detailliert mitteilt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380, 2382). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht.

26 c) Soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht hätte, wenn weiterer Vortrag zur Höhe der vor dem Arbeitsgericht Hamburg geltend gemachten Gehaltsansprüche erforderlich gewesen sein sollte, darauf hinweisen müssen, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Gehörsrecht aus den gleichen Gründen nicht plausibel dargetan.

27 Im Übrigen ist die genaue Höhe der Gehaltsrückstände für das Landesarbeitsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen, da das Gericht zugunsten des Antragstellers unterstellt hat, die Rückstände seien beträchtlich gewesen, und darauf abgestellt hat, unabhängig von der Höhe der Rückstände fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Eine Grundrechtsklage gegen eine fachgerichtliche Entscheidung kann nur dann Erfolg haben, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung ursächlich gewesen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine andere als die gerügte Begründung die Entscheidung trägt (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, a.a.O.).

28 d) Gleiches gilt, soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht hätte dann, wenn es Zweifel gehabt habe, dass er die monatlichen Raten für die Lebensversicherung nicht mehr habe bezahlen können, darauf hinweisen müssen. Auch insoweit hat das Landesarbeitsgericht zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er aufgrund der Zahlungsrückstände nicht in der Lage gewesen sei, die monatlichen Raten zu zahlen. Entscheidungserheblich war nach den Gründen des angefochtenen Urteils auch insoweit ausschließlich, dass es an dem notwendigen Verschulden der Beklagten gefehlt habe.

29 e) Soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er vorgetragen habe, gegen ihn sei intrigiert worden und die Beklagte habe schon bei Ausspruch der Kündigung von deren Unhaltbarkeit gewusst, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Zunächst sind die entsprechenden Behauptungen des Antragstellers im Tatbestand des angegriffenen Urteils (Seite 9) wiedergegeben, so dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass das Gericht diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Zudem hat das Landesarbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil in vollem Umfang auf die Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2001 Bezug genommen. Wendet sich der Antragsteller gegen eine gerichtliche Entscheidung, gehört zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 11.09.2001 - P.St. 1375 -, StAnz. 2001, S. 3574, 3575). Dem genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Weder hat er das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, welches das Landesarbeitsgericht sich zu Eigen gemacht hat und das deshalb auch Bestandteil des mit der Grundrechtsklage angefochtenen Urteils ist, vorgelegt noch hat er den Inhalt dieser Entscheidung seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt.

30 2. Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots hat der Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG genügenden Art und Weise dargelegt.

31 Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes überschreitet ein Gericht die Schwelle zur Willkür durch die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei macht selbst die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (etwa Beschluss vom 10.10.2001 – P.St. 1415 -, ESVGH 52, 7 [9 f.]).

32 a) Soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte schon bei Ausspruch der Kündigung schuldhaft gehandelt habe und dass sie zu keinem Zeitpunkt davon habe ausgehen dürfen, die Kündigung werde Bestand haben, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht plausibel dargelegt. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht nicht entscheidend auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung abgestellt. Maßgeblich für seine Entscheidung war insoweit der Umstand, dass die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, das Gericht werde ihrem Auflösungsantrag stattgeben. Des Weiteren hat der Antragsteller es versäumt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, dessen Entscheidungsgründe sich das Landesarbeitsgericht zu Eigen gemacht hat, vorzulegen bzw. seinem Inhalt nach wiederzugeben. Zudem ergibt sich der Grundrechtsverstoß der willkürlich-fehlerhaften Rechtsanwendung noch nicht aus der Behauptung eines Rechtsfehlers. Vielmehr muss die angeblich verkannte Rechtslage in einer Weise dargestellt und begründet werden, die erkennen lässt, welche Erwägungen nach den näher zu bezeichnenden Maßstäben des einfachen Rechts aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen schlechthin unhaltbar sein sollen und deshalb keinen Bestand haben können (vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 43 Rdnr. 86). Insbesondere wird die erforderliche nähere Darlegung nicht durch die pauschale Behauptung des Antragstellers ersetzt, bei Berücksichtigung seines Vorbringens hätte das Landesarbeitsgericht zwingend ein Verschulden der Beklagten feststellen müssen.

33 b) Weiterhin rügt der Antragsteller ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe in nicht mehr nachvollziehbarer Weise nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Auflösungsantrages der Schaden bereits seit sechs Monaten eingetreten gewesen sei und das Vertrauen auf den Auflösungsantrag die Verantwortlichkeit daher nicht habe nachträglich beseitigen können. Auch insoweit hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die von dem Landearbeitsgericht vorgenommene Wertung schlechthin unhaltbar sein sollte. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass bei einem Erfolg des Auflösungsantrags der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1997 beendet gewesen sei und daher kein Zahlungsverzug im streitigen Zeitraum vorgelegen habe. Dies ist nachvollziehbar und entspricht der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 KSchG, wonach das Gericht für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen hat, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

34 c) Auch soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht zugrunde legen dürfen, dass die Beklagte auf den Erfolg ihres Auflösungsantrags habe vertrauen dürfen, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht plausibel dargetan.

35 d) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist auch insoweit nicht vorgetragen, als das Landesarbeitsgericht Schadensersatzansprüche des Antragstellers aus § 826 BGB verneint hat. In Bezug auf die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sind Tatsachen, die den Schluss zulassen könnten, das Landesarbeitsgericht habe aus sachfremden Erwägungen entschieden, vom Antragsteller nicht dargetan.

36 Ob die Grundrechtsklage auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden ist, bedarf danach keiner Entscheidung.

37 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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