Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2005-03-09, P.St. 1989

P.St. 1989Cour constitutionnelle9 mars 2005

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1989 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-09

Aktenzeichen: P.St. 1989

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2005:0309.P.ST.1989.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Verf HE, § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE

Tenor

  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Grundrechtsklageverfahrens P.St. 1842 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 A

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme des mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 13. Dezember 2004 - P.St. 1842 - abgeschlossenen Grundrechtsklageverfahrens.

2 Sie berufen sich auf die Wiederaufnahmegründe der (wörtlich) "§§ 579 Abs. 1 Nr. 4, 138 Nr. 3 ZPO in analoger Anwendung" und "§ 580 Nr. 7b ZPO" bzw. "§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO". Sie behaupten einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie die Garantie effektiven Rechtsschutzes. Insofern machen sie geltend, der Staatsgerichtshof habe den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt fehlerhaft erfasst. Der im Tatbestand des genannten Urteils auf Seite 5 wiedergegebene Maßnahmen- und Kriterienkatalog des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden entspreche nicht dem Inhalt des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai 1994. Der Katalog sei mit der Maßgabe beschlossen worden, dass die Duldung der vorhandenen baulichen Anlagen auf 30 Jahre beschränkt werde. Davon seien alle baulichen Anlagen erfasst, auch die Einfriedung der Antragsteller. Dies folge weiter aus einem Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde an das Rechtsamt der Stadt Wiesbaden vom 14. August 1996 (Bl. 114 der Behördenakten). Dort heiße es wörtlich: "Diesen Maßnahmen- und Kriterienkatalog fügen wir in der Anlage 1 bei. Jedoch wurde auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, alle baulichen Anlagen für die Dauer von 30 Jahren zu dulden."

3 Der Staatsgerichtshof habe demgegenüber angenommen, dass vom Duldungsbeschluss nur Wohnhäuser (maximal 30 Jahre Duldungsfrist), Wochenendhäuser (maximal 15 Jahre) und Gartenhütten (maximal 10 Jahre) erfasst würden. Auf dieser Annahme beruhe auch das Urteil. Insofern verweisen die Antragsteller auf Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Seiten 20 bis 21 des Urteils).

4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 13. Januar 2005, 24. Januar 2005 und 23. Februar 2005 Bezug genommen.

5 Die Antragsteller beantragen

6 im Rahmen der Restitutions- und Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie

7 unter Aufhebung und Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Staatsgerichtshofs für das Land Hessen vom 13. Dezember 2004 - P.St. 1842 -,

8 1. festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2002 - 4 TG 1900/99 - das Rechtsstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), den Gleichheitsgrundsatz, die Handlungsfreiheit, die Garantie effektiven Rechtsschutzes, das Privateigentum sowie den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,

9 2. diesen Beschluss für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

10 II.

Die Hessische Staatskanzlei sowie die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

11 Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 4 G 352/97 - bzw. vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - 4 TG 1900/99 - (2 Bände) sind erneut beigezogen worden.

12 B

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.

13 1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an seiner Statthaftigkeit. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - sieht nämlich nur in zwei Fällen die nachträgliche Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Nach § 35 Abs. 1 StGHG findet unter den Voraussetzungen der §§ 359, 364 Strafprozessordnung - StPO - eine Wiederaufnahme in den Fällen der Ministeranklage nach Art. 115 der Verfassung des Landes Hessen, kurz: Hessische Verfassung - HV -, statt. § 12 Abs. 5 Satz 1 StGHG ordnet für das Verfahren auf Amtsenthebung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs und der Landesanwaltschaft die entsprechende Anwendung von § 35 StGHG an. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -, auf dessen Verfahrensvorschriften § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG verweist, kennt die Wiederaufnahme lediglich in dem Fall der Richteranklage (§ 61 BVerfGG i.V.m. §§ 359, 364 StPO). Ist aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof als auch nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nur für bestimmte Verfahrensarten vorgesehen, erscheint es zweifelhaft, diesbezüglich weitergehende Vorschriften anderer Verfahrensordnungen analog anzuwenden (ablehnend etwa Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 23 Rdnr. 15; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 1305 f. m.w.N. auch zur Gegenmeinung).

14 2. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines Grundrechtsklageverfahrens vor dem Staatsgerichtshof möglich ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil Wiederaufnahmegründe nicht hinreichend plausibel dargetan wurden (vgl. auch StGH, Beschluss vom 14. Februar 1996 - P.St. 1220 -).

15 a) Der von den Antragstellern geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung - ZPO - bezieht sich seinem Wortlaut nach auf eine vorschriftswidrige Vertretung einer Partei im Prozess. Allerdings lassen Teile von Rechtsprechung und Schrifttum eine Nichtigkeitsklage in analoger Anwendung dieser Vorschrift in bestimmten Fällen bei einer Verletzung des Gehörsrechts zu (vgl. etwa BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 29.10.1997 - 2 BvR 1390/95 -, NJW 1998, 745; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage 2005, § 579 Rdnr. 13 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Der Staatsgerichtshof kann auch diese Frage offen lassen, denn die Antragsteller haben die Möglichkeit einer Verletzung ihres aus Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht plausibel dargetan.

16 Das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Aus dem Grundrecht folgt auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Die Annahme des Staatsgerichtshofs, die Einfriedung der Antragsteller werde nicht vom Duldungsbeschluss der Stadt Wiesbaden umfasst, stellt eine rechtliche Wertung dar.

17 Im Übrigen ist durch die Änderung der Magistratsvorlage für den Duldungsbeschluss allenfalls die Duldungsfrist für die zu duldenden baulichen Anlagen einheitlich auf 30 Jahre festgelegt worden. Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, welche Arten baulicher Anlagen der Beschluss vom 11. Mai 1994 erfasst. Diese Frage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertretbar dahin beantwortet, dass Einfriedungen nicht erfasst würden. Dies hat der Staatsgerichtshof verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Der Vortrag der Antragsteller im vorliegenden Verfahren führt aus den genannten Gründen zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung.

18 b) Der von den Antragstellern darüber hinaus geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 153 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO ist ebenfalls nicht plausibel dargelegt worden. Die Antragsteller tragen nicht vor, eine andere Urkunde aufgefunden zu haben oder zu benutzen in Stand gesetzt worden zu sein, die eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Sie beziehen sich auf Beschlussunterlagen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wiesbaden und auf ein Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Wiesbaden an das dortige Rechtsamt vom 14. August 1996 (nach ihren Angaben Bl. 109 ff., 114 der Behördenakten), in dem ausgeführt wird, alle baulichen Anlagen seien auf die Dauer von 30 Jahren zu dulden. Auf die Dauer der Duldungsfrist kam es im angefochtenen Urteil des Staatsgerichtshofs - wie oben ausgeführt - aber nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Im Übrigen verlangen weder die vorgelegten Beschlussunterlagen noch das Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde eine Interpretation des Duldungsbeschlusses in dem Sinne, dass auch Einfriedungen davon erfasst werden.

19 c) Soweit die Antragsteller auf das Gesetz zur Ergänzung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. April 1990 (GVBl. I S. 86) und auf neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 -, NVwZ 2005, 203) hinweisen, ist damit ein Wiederaufnahmegrund unter keinem rechtlichen Aspekt dargelegt.

20 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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