Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-10-08, P.St. 1850

P.St. 1850Cour constitutionnelle8 oct. 2003

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1850 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-08

Aktenzeichen: P.St. 1850

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:1008.P.ST.1850.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Verf HE, § 43 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 25 Abs 1 KomWG HE, § 31 Abs 2 KomWG HE

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren und über Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren.

2 Dem Rechtsstreit liegt ein Einspruch des Antragstellers gegen die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main - kurz: Stadtverordnetenversammlung - vom 18. März 2001 zu Grunde. Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Frankfurt am Main stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 29. März 2001 das endgültige Ergebnis der Kommunalwahl fest. Dessen amtliche Bekanntmachung erfolgte am 9. April 2001 im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt am Main.

3 Der Antragsteller hatte bereits mit Schreiben vom 29. März 2001 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben und beantragte mit Schreiben vom 12. April 2001 ergänzend, die Wahl für ungültig zu erklären. Zur Begründung machte er geltend, kleinere Parteien würden diskriminiert, es sei zu einer Wählertäuschung und -ungleichbehandlung gekommen, Wahlerläuterungen seien zweideutig gewesen und hätten sich widersprochen. Außerdem seien die Stimmen falsch ausgezählt worden.

4 In einer Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung vom 24. April 2001 wurde zunächst empfohlen, den Einspruch zurückzuweisen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass 550 Stimmzettel nicht ausgezählt worden waren, beschloss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 26. April 2001 - der Empfehlung des Gemeindewahlleiters folgend - nach § 26 Abs. 1 Ziffer 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - u.a. die Aufhebung der Feststellung des Wahlergebnisses der Stadtverordnetenwahl vom 18. März 2001 sowie die Anordnung einer Neufeststellung der Wahlergebnisse zur Stadtverordnetenwahl. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller zusammen mit einem Anschreiben der Gemeindewahlleiterin am 18. Mai 2001 zugestellt.

5 Der Gemeindewahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 10. Mai 2001 das endgültige Ergebnis der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und der Wahl der Ortsbeiräte neu fest. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt am Main vom 15. Mai 2001 unter Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung, der zufolge jede/r Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Wahl binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben könne. Darüber hinaus war der Hinweis angebracht, die Einspruchsfrist ende am 24. Mai 2001, 24.00 Uhr.

6 Gegen die Neufeststellung des Wahlergebnisses vom 10. Mai 2001 wurde seitens eines Dritten Einspruch eingelegt, den die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2001 zurückwies. Gleichzeitig erklärte sie die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung für gültig. Der Antragsteller legte keinen Einspruch gegen die neue Feststellung der Gültigkeit der Wahl ein. Er erhob am 18. Juni 2001 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, mit der er zuletzt die Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Juni 2001 über die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2001 begehrte. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klage durch Beschluss vom 30. August 2002 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies die Klage mit Urteil vom 13. September 2002 - 7 E 2497/01 (1) - ab. Beide Entscheidungen wurden damit begründet, die Klage sei unzulässig, weil der Antragsteller gegen die Neufeststellung des Wahlergebnisses vom 10. Mai 2001 keinen Einspruch gemäß § 25 KWG eingelegt habe, auf welchen § 31 Abs. 2 KWG ausdrücklich verweise.

7 Der Antragsteller legte gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages Beschwerde ein. Daneben beantragte er Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

8 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 8 TP 2722/02 - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe. Mit weiterem Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 8 UZ 3164/02 -lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Prozesskostenhilfeantrag für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da der Antragsteller das Vorliegen des von ihm allein angeführten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt habe. Um dem ohne rechtskundige Vertretung tätigen Antragsteller den Zugang zum Berufungsverfahren nicht unzumutbar zu erschweren, sei - anders als im Fall der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person - von verringerten Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen auszugehen.

9 Der vorgelegte Entwurf des Zulassungsantrages genüge auch verringerten Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nicht. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 13. September 2002, die Klage sei unzulässig, weil der Antragsteller gegen die ordnungsgemäß bekannt gemachte Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlausschusses vom 10. Mai 2001 keinen Einspruch gemäß § 25 KWG eingelegt habe, auf welchen § 31 Abs. 2 KWG für die Nachprüfung der Neufeststellung des Wahlergebnisses ausdrücklich verweise. Das Verwaltungsgericht habe an den Klageantrag des Klägers angeknüpft, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Juni 2001 aufzuheben und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom 18. März 2001 für ungültig zu erklären, und habe dieses Klagebegehren zu Recht für unzulässig gehalten, weil der Kläger gegen die Neufeststellung des Wahlergebnisses keinen Einspruch eingelegt habe. Nach § 25 Abs. 1 KWG könne nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben werden. Werde fristgemäß Einspruch eingelegt, sei Gegenstand der Prüfung des Wahlausschusses nicht nur die Bekanntmachung des Wahlergebnisses, sondern - wie sich dem zitierten Gesetzeswortlaut entnehmen lasse - die Gültigkeit der Wahl. Ein nicht innerhalb dieser Frist, sondern verspätet eingelegter Einspruch ermögliche es dem Wahlausschuss nicht, die Gültigkeit der Wahl zu prüfen. Nicht jeder Einspruch gegen eine Wahl führe zur Prüfung der Gültigkeit der Wahl. Nur der Einspruch, der fristgemäß in Bezug auf die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben werde, vermöge diese Wirkung zu erzielen. Fristgemäß sei grundsätzlich auch der Einspruch, der vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben werde. Dies bedeute aber nicht, dass jeder Einspruch bis zur Klageerhebung seine Wirkung behalte. Werde dem Einspruch stattgegeben, so sei der betreffende Wahlberechtigte nicht mehr belastet und habe folglich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine seinen Einspruch betreffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Nicht anders lägen die Dinge, wenn sich - wie hier der Einspruch auf andere Weise erledige. Die Stadtverordnetenversammlung habe am 26. April 2001 auf Empfehlung des Gemeindewahlleiters nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 KWG die Feststellung des Wahlergebnisses der Stadtverordnetenwahl aufgehoben und eine Neufeststellung des Wahlergebnisses zur Stadtverordnetenwahl angeordnet. Durch diesen, dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Mai 2001 mitgeteilten und mit Postzustellungsurkunde vom 18. Mai 2001 zugestellten, Beschluss sei der form- und fristgerechte Eingang seines Antrags auf Annullierung der Kommunalwahlen vom 18. März 2001 ausdrücklich festgestellt und durch die Verbindung dieser Feststellung mit der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung hinreichend verdeutlicht worden, dass diese Entscheidung unter anderem auf Grund des Einspruchs des Antragstellers ergangen sei und auch dieses Einspruchsverfahren mit der getroffenen Entscheidung seinen Abschluss gefunden habe. Der Antragsteller habe dem Beschluss nicht entnehmen können, sein Einspruch bleibe teilweise unbeschieden. Der Antragsteller habe daher nur durch einen erneuten Einspruch - entsprechend der am 15. Mai 2001 zusammen mit der amtlichen Bekanntmachung der Neufeststellung des Wahlergebnisses veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung - eine weitere Prüfung der Gültigkeit der Wahl erreichen können.

10 Auch seine Einwände gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses seien nicht stichhaltig. Nach der Hauptsatzung der Stadt Frankfurt am Main erfolgten öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main. Die öffentliche Bekanntmachung sei mit Ablauf des Erscheinungstages des die Bekanntmachung enthaltenden Amtsblattes vollendet.

11 Der Antragsteller hat gegen die ihm nach eigenen Angaben am 31. Dezember 2002 zugestellten Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 31. Januar 2003 Grundrechtsklage erhoben. Er rügt eine Verletzung des aus Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) folgenden Willkürverbots. Er trägt vor, nichts von den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei richtig. Er habe die Ungültigerklärung der Wahl beantragt und nicht die Aufhebung und Neufeststellung des Wahlergebnisses, da die aufgetretenen Fehler irreparabel gewesen seien. Sein Einspruch sei vom Gemeindewahlleiter in allen Punkten zurückgewiesen worden. Das habe schon das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils festgestellt. Deswegen könne es den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof behaupteten Zusammenhang zwischen den Beschlüssen a) und b) der Stadtverordnetenversammlung vom 26. April 2001 nicht geben. Der einzige Grund für die Aufhebung des Wahlergebnisses habe darin gelegen, dass nach einer Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27. April 2001 vergessen worden sei, 550 Stimmzettel auszuzählen. Dies sei den Wahlstatistikern erst am 25. April 2001 aufgefallen. Er habe somit keinerlei Grund für die Annahme gehabt, der Einspruch habe seine Wirkung verloren. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe auch keine Skrupel gezeigt, allerhöchste Ansprüche an das Einlegen eines Wahleinspruchs zu stellen, unabhängig davon, ob der Rechtsuchende Rechtsanwalt sei oder nicht, und damit den Zugang zum gerichtlichen Verfahren unzumutbar zu erschweren. Keiner der ehemaligen Einspruchserheber habe seinen Einspruch wiederholt. Selbst der Rechtsanwalt, der einen Einspruchseinleger vertreten habe, habe dies nicht getan. Es könne aber nicht sein, dass ein Gesetz so ausgelegt werde, dass noch nicht einmal ein juristisches Studium ausreiche, um einen Wahleinspruch wirksam erheben zu können.

12 Ein Wiederholen des Einspruches setze außerdem voraus, dass die öffentliche Bekanntgabe des zweiten endgültigen Wahlergebnisses rechtswirksam erfolgt sei. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Ein wesentlicher Mangel der Bekanntmachung liege vor. Im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 15. Mai 2001 heiße es, jeder Wahlberechtigte könne gegen die Gültigkeit der Wahl binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Danach sei das Fristende am 29 Mai 2001 gewesen. In der Bekanntgabe heiße es aber, die Einspruchsfrist ende am 24. Mai 2001.

13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

14 1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 - 8 TP 2722/02, 8 UZ 3164/02 - gegen das aus Art. 1 der Hessischen Verfassung folgende Willkürverbot verstoßen,

15 2. diese Beschlüsse für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.

16 II.

Dem Antragsgegner, der Landesanwaltschaft und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

17 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

18 Die Antragsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit ergibt, dass die angegriffene Entscheidung die Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt, auf die sich der Antragsteller beruft (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 11.09.2001 - P.St. 1375 -, ESVGH 52, 6).

19 Der Antragsteller hat einen Verstoß gegen das durch Art. 1 HV verbürgte Willkürverbot nicht plausibel dargelegt. Die Schwelle zur Willkür überschreitet .ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien schlechterdings nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei macht selbst eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm den Fachgerichten verbindlich vorzugeben. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt in krasser Weise missdeutet wird. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 10.10.2001 P.St. 1415 -, NJW-RR 2002, S. 501 ).

20 Nach diesem Maßstab besteht keine Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot durch die angegriffenen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat angenommen, Gegenstand der Prüfung des Wahlausschusses auf einen Einspruch hin sei nicht nur die Bekanntmachung des Wahlergebnisses, sondern - wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lasse - die „Gültigkeit der Wahl". Diese Auslegung ist angesichts des Wortlautes des § 25 Abs. 1 KWG, wonach gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben kann, nachvollziehbar.

21 Gleiches gilt für die Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch die in dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. April 2001 vorgenommene Verbindung der Feststellung des form- und fristgerechten Eingangs mit der zitierten Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung habe diese hinreichend verdeutlicht, dass ihre Entscheidung u. a. auf Grund des Einspruchs des Antragstellers ergangen sei und dass auch dieses Einspruchsverfahren mit der getroffenen Entscheidung seinen Abschluss gefunden habe. Der Antragsteller habe somit dem Beschluss nicht entnehmen können, sein Einspruch sei teilweise unbeschieden geblieben. Diese Ansicht entbehrt angesichts des Inhalts des Beschlusses vom 26. April 2001 und bei Berücksichtigung des einleitenden Textes: „Beschlussfassung über Einsprüche und über die Gültigkeit der Wahl" nicht jeglichen sachlichen Grundes.

22 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für den Fall einer Neufeststellung des Wahlergebnisses verweise § 31 Abs. 2 KWG auf § 25 KWG, daher habe der Antragsteller erneut Einspruch einlegen müssen. Auch wenn ein Einspruch vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses fristgemäß erhoben werden könne, bedeute dies nicht, dass jeder Einspruch bis zur Klageerhebung seine Wirkung behalte. Werde dem Einspruch stattgegeben, so sei der betreffende Wahlberechtigte nicht mehr belastet und habe folglich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine seinen Einspruch betreffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Sachfremde Erwägungen sind insoweit von vornherein nicht erkennbar. Für die Nachprüfung der Neufeststellung des Wahlergebnisses verweist § 31 Abs. 2 Satz 2 KWG ohne Einschränkung auf die §§ 25 bis 28 KWG. Der Antragsteller hätte also mit einem erneuten Einspruch noch immer Gründe anführen können, aus denen nach seiner Auffassung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG die Wiederholung der Wahl anzuordnen gewesen sei.

23 Dass durch die Art und Weise, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Einspruch des Antragstellers vom 29. März/12. April 2001 rechtlich würdigte, eine umfassende Überprüfung des Wahlergebnisses verhindert werden sollte, ist weder behauptet noch ersichtlich.

24 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof legte im Übrigen näher dar, weshalb die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main wirksam gewesen sei. Er begründete, weshalb kein Mangel im Verfahren der Bekanntmachung vorliege. Die Frage, welche Folgen sich aus einer möglicherweise unzutreffend berechneten Einspruchsfrist für deren Dauer ergeben, war für die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erheblich.

25 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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