Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-07-16, P.St. 1889 eA

P.St. 1889 eACour constitutionnelle16 juil. 2003

Regest

1. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass ein Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs sämtliche ihm zumutbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe ergreift, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden. 2. Nach § 26 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen hoheitlichen Verhaltens vorgetragen werden, haben dabei grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage als zugehöriges Hauptsacheverfahren erweist sich als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1889 eA — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-16

Aktenzeichen: P.St. 1889 eA

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0716.P.ST.1889EA.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass ein Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs sämtliche ihm zumutbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe ergreift, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden.

  2. Nach § 26 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen hoheitlichen Verhaltens vorgetragen werden, haben dabei grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage als zugehöriges Hauptsacheverfahren erweist sich als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes Lockerungen des Strafvollzugs und beantragt hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

2 Der Antragsteller ist Strafgefangener und verbüßt seit dem 2. Februar 1990 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Seit Mitte 1997 wurden ihm Lockerungen des Vollzugs gewährt. In den Jahren 2000/2001 absolvierte der Antragsteller die Gesellenprüfung zum Tischler. Im August 2002 wurde er von der Justizvollzugsanstalt W in die Justizvollzugsanstalt Q verlegt.

3 Der Antragsteller erhielt Ausgang, um an Vorbereitungslehrgängen zur Erlangung der Meisterschaft im Tischlerhandwerk sowie an Therapiegesprächen mit einer Psychotherapeutin teilzunehmen. Wegen Verstößen des Antragstellers gegen ihm im Zusammenhang mit den Vollzugslockerungen erteilte Weisungen widerrief die Justizvollzugsanstalt Q die Lockerungen und verlegte den Antragsteller zurück in die Justizvollzugsanstalt W. Der Antragsteller suchte hiergegen wiederholt um Rechtsschutz bei der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Darmstadt nach.

4 Dem Antragsteller günstige Beschlüsse vom 9. April 2003 - ... - und vom 24. April 2003 - ... - erledigten sich dadurch, dass die Justizvollzugsanstalt Q den Antragsteller im Hinblick auf den Widerruf der Vollzugslockerungen und die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt W neu beschied.

5 Mit Beschluss vom 23. Juni 2003 - ... - bestimmte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, dass die Justizvollzugsanstalt Q ab sofort dem Antragsteller durch unbegleitete Tagesausgänge die weitere Teilnahme an dem Vorbereitungskurs zur Meisterschaft im Tischlerhandwerk zum jeweiligen Unterricht zu ermöglichen sowie begleitete Tagesausgänge zur Fortsetzung seiner therapeutischen Gespräche bei Frau Z zu gewähren habe. Der Antragsteller sei dazu von der Justizvollzugsanstalt W in die Justizvollzugsanstalt Q zurückzuverlegen.

6 Am 1. Juli 2003 legte der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Umsetzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juni 2003 ein und beantragte, die Umsetzung dieses Beschlusses durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2003 - ... - setzte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Vollziehung der einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2003 bis zur Entscheidung über die Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren aus.

7 Bereits am 15. Mai 2003 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

8 Er rügt die Nichtbefolgung der Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer durch die Justizvollzugsanstalt Q als Verfassungsbruch und Verletzung seiner grundrechtlich geschützten Rechte.

9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

10 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

11 1. ihm bis zu einer das Verfahren abschließenden Entscheidung ab sofort unter Zurückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Q durch unbegleitete Tagesausgänge die weitere Teilnahme an dem Vorbereitungskurs zur Meisterschaft im Tischlerhandwerk in R sowie durch begleitete Tagesausgänge die Fortsetzung seiner therapeutischen Gespräche bei Frau Z zu ermöglichen,

12 2. ihm ab 27. Juni 2003 die Teilnahme an dem Lehrgang Oberflächenbehandlung im Bildungszentrum U durch unbegleitete Tagesausgänge zu ermöglichen.

13 II.

Dem Antragsgegner und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

14 B

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

15 Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm ab 27. Juni 2003 die Teilnahme an einem Lehrgang im Bildungszentrum U durch unbegleitete Tagesausgänge zu ermöglichen, scheitert die Zulässigkeit des Antrags an dem Grundsatz der Subsidiarität, der gebietet, dass ein Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs sämtliche ihm zumutbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe ergreift, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden. Der Antragsteller hat nicht einmal vorgetragen, dass er die Ermöglichung der Teilnahme an dem genannten Lehrgang bei der Justizvollzugsanstalt beantragt hätte. Dies war ihm auch zuzumuten. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Justizvollzugsanstalt einen solchen Antrag nicht oder in verfassungswidriger Weise beschieden hätte.

16 Im Übrigen ist der Antrag auf verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz offensichtlich unbegründet, weil eine gegen die Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juni 2003 gerichtete Grundrechtsklage nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht beim Staatsgerichtshof nicht mehr zulässig ist.

17 Eine einstweilige Anordnung nach § 26 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof- StGHG - kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind. Nach § 26 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen hoheitlichen Verhaltens vorgetragen werden, haben dabei grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage als zugehöriges Hauptsacheverfahren erweist sich - wie hier - als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1307 e.A. -, StAnz. 1998, S. 1553).

18 Die Unzulässigkeit einer gegen die unterbliebene Umsetzung der einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juni 2003 gerichteten Grundrechtsklage folgt jedenfalls aus § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Nach dieser Vorschrift ist die Grundrechtsklage u.a. unzulässig, wenn - wie hier - in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist. Die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 Satz 3 StGHG greift nicht ein, da der Antragsteller keine Grundrechte geltend macht, für die die Verfassung des Landes Hessen weiterreichende Gewährleistungen enthält als das Grundgesetz.

19 II.

Prozesskostenhilfe ist nach § 29 StGHG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung nicht zu bewilligen, da das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Staatsgerichtshof gerichtete Begehren des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

20 III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

21 Hinweis: Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen, so dass Widerspruch gegen ihn nicht erhoben werden kann.

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