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P.St. 1813 eA•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-11-13, P.St. 1813 eA
P.St. 1813 eACour constitutionnelle13 nov. 2002
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 StGHG ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.
Entscheidungsdatum: 2002-11-13
Aktenzeichen: P.St. 1813 eA
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:1113.P.ST.1813EA.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 StGHG ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 I.
Der Antragsteller wendet sich gegen das von ihm vermutete Vertauschen einer Blutprobe. Im Rahmen eines Verfahrens wegen eines Antrags des Antragstellers nach § 455 der Strafprozessordnung - StPO - habe die Strafvollstreckungskammer eine Begutachtung des Antragstellers durch einen medizinischen Sachverständigen angeordnet. Dem Antragsteller sei daraufhin am 29. August 2002 Blut entnommen worden, um es dem Gutachter zu bringen. Der Antragsteller nimmt an, dass seine Blutprobe von der Justizvollzugsanstalt vertauscht worden und ein falsches Ergebnis zustande gekommen sei oder kommen werde. Er begehrt wegen einer Verletzung von Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen vorsorglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 II.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da der Antragsteller nicht zuvor von den ihm zu Gebote stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -, NJW 1999, S. 1539 (1540)), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Dies folgt daraus, dass nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung primär die Fachgerichte den Rechtsschutz und damit auch den Schutz der Grundrechte im Eilfall zu gewähren haben (vgl. StGH, Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -, a.a.O.).
3 Gegen das angebliche Vertauschen der Blutproben kann bzw. konnte der Antragsteller sich in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer wenden. Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Rahmen des Verfahrens wegen Aufschubs der Vollstreckung nach § 455 StPO. Nach § 458 Abs. 3 Satz 1 StPO kann das Gericht im Rahmen dieses Verfahrens auch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass er von diesen Möglichkeiten, zeitnahen Rechtsschutz zu erlangen, Gebrauch gemacht hat.
4 III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
5 IV.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch kann gegen ihn deshalb nicht erhoben werden.
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