Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-08-14, P.St. 1780

P.St. 1780Cour constitutionnelle14 août 2002

Regest

Vor Erhebung der Grundrechtsklage muss der Betroffene grundsätzlich den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG). Die dem Betroffenen nach §§ 56 ff. des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - zustehende gesundheitliche Fürsorge und Krankenbehandlung muss er im Falle einer Ablehnung durch die Justizvollzugsanstalt zunächst nach §§ 109 ff. StVollzG durch einen Antrag auf gerichtliche (Eil-)Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht geltend machen.

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1780 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-14

Aktenzeichen: P.St. 1780

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0814.P.ST.1780.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 44 Abs 2 StGHG HE, § 109ff StVollzG, § 109 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG ... mehr

Leitsatz

Vor Erhebung der Grundrechtsklage muss der Betroffene grundsätzlich den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG).

Die dem Betroffenen nach §§ 56 ff. des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - zustehende gesundheitliche Fürsorge und Krankenbehandlung muss er im Falle einer Ablehnung durch die Justizvollzugsanstalt zunächst nach §§ 109 ff. StVollzG durch einen Antrag auf gerichtliche (Eil-)Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht geltend machen.

Gründe

1 A

Der 79-jährige, zu 80 % schwerbehinderte Antragsteller befindet sich derzeit in Haft in der Justizvollzugsanstalt Kassel I. Bei ihm wurde Ende April 2002 nach einem Erstickungsanfall eine linksseitige Pleurakarzinose mit malignem Pleuraerguss bei Verdacht auf ein primäres Bronchialkarzinom diagnostiziert und diese Diagnose Ende Mai durch einen weiteren Befund bestätigt.

2 Der Antragsteller trägt vor, der Leitende Anstaltsarzt verweigere ihm die notwendigen Untersuchungen und die Überweisung an einen onkologischen Facharzt. Er befürchtet, dass dadurch der Umfang seiner Krebserkrankung nicht in vollem Umfang erkannt, Verschlimmerungen nicht verhütet und seine Beschwerden nicht gelindert werden. Der Anstaltsarzt habe mehrfach die notwendige ärztliche Betreuung durch einen Facharzt unterbunden und in gravierender Weise seine ärztliche Betreuungspflicht verletzt, wodurch er sich der unterlassenen Hilfeleistung im Amt und der schweren Körperverletzung im Amt schuldig gemacht habe. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 und 21 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen.

3 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

4 Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage scheitert schon daran, dass der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat und die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise mögliche Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht gegeben sind. Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Antragsteller wendet sich gegen Unterlassungen des Leitenden Anstaltsarztes und macht mangelnde Sorge um seine Gesundheit geltend. Die ihm nach §§ 56 ff. des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - zustehende gesundheitliche Fürsorge und Krankenbehandlung muss der Antragsteller im Falle einer Ablehnung durch die Justizvollzugsanstalt zunächst nach §§ 109 ff. StVollzG durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht geltend machen. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StVollzG besteht zudem die Möglichkeit, bei der Strafvollstreckungskammer in dringenden Fällen und bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

5 Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 44 Abs. 2 StGHG nicht vor. Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Beides ist nicht der Fall.

6 Auch die Strafverfolgung obliegt nicht dem Staatsgerichtshof, sondern der Staatsanwaltschaft (§§ 151 ff. Strafprozessordnung) und den ordentlichen Gerichten (§§ 24 f., 73 ff. Gerichtsverfassungsgesetz).

7 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf 28 StGHG.

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