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P.St. 1438•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-03-12, P.St. 1438
P.St. 1438Cour constitutionnelle12 mars 2002
1. Die Eigentumsgarantie gilt nicht nur für dingliche oder absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch für Forderungen. 2. Eine verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese Anwendung oder Auslegung einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruht bzw. die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 11. März 1998, 2/4 O 417/97, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 12. August 1999, 1 U 72/98, Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-12
Aktenzeichen: P.St. 1438
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0312.P.ST.1438.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 2 Abs 3 Verf HE, Art 3 Verf HE, Art 45 Abs 1 S 1 Verf HE, Art 45 Abs 2 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE ... mehr
Die Eigentumsgarantie gilt nicht nur für dingliche oder absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch für Forderungen.
Eine verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese Anwendung oder Auslegung einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruht bzw. die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 11. März 1998, 2/4 O 417/97, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 12. August 1999, 1 U 72/98, Urteil
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, durch das ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage der Antragstellerin gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Stadt Frankfurt am Main abgewiesen wurde. In dem der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsstreit wollte die Antragstellerin erreichen, dass die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der im Grundbuch zu Gunsten der Beklagten eingetragenen persönlichen Dienstbarkeiten (Bau- und Nutzungsbeschränkungen) verurteilt würde.
2 Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach Abzug der amerikanischen Streitkräfte veräußerte die Bundesrepublik Deutschland die bis dahin von den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte genutzten Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften in der Stadt Frankfurt am Main. Die Beklagte vertrat mit einem Schreiben vom 17. März 1995 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, der Erhalt des besonderen Charakters der zuvor von amerikanischen Staatsangehörigen bewohnten Siedlungsbereiche sei sinnvoll und angemessen. Privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. als Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten) könnten öffentlich-rechtliche Regelungen durch eine Erhaltungs- und/oder Gestaltungssatzung ersetzen. Diesen Vorschlag lehnte die Bundesrepublik Deutschland zunächst ab.
3 Am 26.September1995 schloss die Antragstellerin mit der Bundesrepublik Deutschland einen notariellen Kaufvertrag über ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück in der „Gibbs Housing". Den Kaufpreis in Höhe von 512.600,- DM hatte die Antragstellerin bereits vor Abschluss des Kaufvertrages gezahlt. Aufgrund der besonderen Situation - die Einzelgrundstücke waren noch nicht endgültig vermessen und grundbuchmäßig angelegt - konnte weder eine Sicherung der Rechte der Antragstellerin erfolgen noch die Eigentumsumschreibung durchgeführt werden.
4 In der Folgezeit wurde „Gibbs Housing" vermessen und am 30. November 1995 ein Aufteilungsplan erstellt, den die Antragstellerin von dem durchführenden Vermessungsbüro im Dezember 1995 erhielt. Aus ihm ging hervor, dass die Eintragung beschränkt persönlicher Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Beklagten vorgesehen war. Unter anderem sollten danach im Vorgartenbereich Anbauten unzulässig sowie im Vorgarten Einfriedungen erst auf Höhe der Baukörperfront des Hauptgebäudes zulässig und in Form lebender Hecken zu gestalten sein. Einer Eintragung widersprach die Antragstellerin gegenüber dem Notar, der ihren mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Kaufvertrag beurkundet hatte, sowie gegenüber der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland. In der Folgezeit bewilligte die Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der Beklagten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die am 4.Juni1996 in das Grundbuch eingetragen wurden. Nachdem die Antragstellerin hiervon im August 1996 Kenntnis erhalten hatte, forderte sie die Beklagte auf, für die Löschung der Dienstbarkeiten zu sorgen, was die Beklagte jedoch ablehnte. Sie fand sich lediglich zu geringfügigen Änderungen der Grunddienstbarkeiten bereit. Die Grundbucheintragung wurde entsprechend geändert.
5 Die Antragstellerin erhob nach ihrer Eintragung als Eigentümerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zu bewilligen. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage mit Urteil vom 11. März 1998 - 2/4 O 471/97 - statt, gestützt darauf, dass die Beklagte ihre Rechtsposition durch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Antragstellerin erlangt habe.
6 Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 12. August 1999 -1 U 72/98- das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, nicht die Beklagte habe die Antragstellerin nach § 826 BGB sittenwidrig geschädigt, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland habe unter Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten bewilligt. Durch diese Belastung sei das klägerische Grundstück in seinem Wert gemindert worden, da hierdurch das Maß der baulichen Nutzung beschränkt und die Möglichkeit zur Gestaltung des Vorgartens in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt worden sei. Zur Belastung des klägerischen Grundstücks sei die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt gewesen, da das Grundstück gemäß § 1 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages lastenfrei verkauft worden sei und der Vertrag im Übrigen eine Rechtsgrundlage hierfür nicht enthalte. Die Bundesrepublik Deutschland habe nicht nur vorsätzlich gegen die ihr obliegende Pflicht zur Übertragung lastenfreien Eigentums (§ 434 BGB) verstoßen, sondern auch in besonders schwerwiegender Weise.
7 Jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in besonders rücksichtsloser Weise in die zwischen der Antragstellerin und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Vertragsbeziehungen eingedrungen sei. Ein solches Eindringen in bereits bestehende Vertragsbeziehungen sei nicht darin zu sehen, dass die Beklagte vorgeschlagen habe, den besonderen Siedlungscharakter der "Housing area" auf privatrechtlichem Wege durch die Eintragung von Dienstbarkeiten zu sichern. Hierbei sei nämlich unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Vorschlag bereits mit Schreiben des Stadtrats Dr. Wentz vom 17. März 1995 unterbreitet habe, also lange vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages, der am 26. September 1995 unterzeichnet worden sei. Die Unterbreitung dieses Vorschlags und die sich hieran seit Frühjahr1995 anschließenden intensiven Verhandlungen über die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung stellten somit schon deshalb keine Sittenwidrigkeit dar, weil zum damaligen Zeitpunkt vertragliche Beziehungen zwischen der Antragstellerin und der Bundesrepublik Deutschland noch nicht bestanden hätten. Es fehlten auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages kollusiv mit der Bundesrepublik Deutschland zum Nachteil der Antragstellerin zusammengewirkt habe. Zwar sei am 3. November 1995 mit der Bundesrepublik Deutschland über die Eintragung der hier streitgegenständlichen Dienstbarkeit verhandelt worden. Auch habe die Bundesrepublik am 8. November 1995 ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise signalisiert. Ferner habe die Beklagte ihrem eigenen Vortrag zufolge im Anschluss hieran an dem Entwurf der Dienstbarkeit mitgewirkt und bei der Bundesrepublik Deutschland nachgefragt, ob die Bewilligung der Eintragung bereits erfolgt sei. Die Beklagte habe also mit der Bundesrepublik zusammengewirkt, was auch planmäßig geschehen sei, denn sie habe hiermit die Umsetzung derjenigen stadtplanerischen Vorstellungen verfolgt, die sie in Bezug auf die planerische Gestaltung der "Housing area" entwickelt habe.
8 Allein hieraus folge aber kein Anspruch aus § 826 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reiche es nämlich nicht aus, wenn der Dritte - hier also die Beklagte - mit einem Vertragspartner zum Schaden des anderen planmäßig zusammenwirke, selbst wenn er hierbei Kenntnis von den nachteiligen Folgen habe und diese für eigene Interessen ausnutze. Denn vertragliche Abmachungen gingen den außenstehenden Dritten in der Regel nichts an. Die durch sie begründeten Rechte gehörten nicht zu denen, deren Verletzung Deliktsansprüche auslösen könnten. Die bloße Mitwirkung am fremden Vertragsbruch sei deshalb grundsätzlich nicht sittenwidrig. Etwas anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn in dem Eindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortrete und deshalb seine Berufung auf die nur relative Bindungswirkung von Verträgen als missbräuchliches Einspannen der Rechtsordnung für die eigenen Interessen erscheine. Dabei sei eine sittenwidrige Mitwirkung der Beklagten am Vertragsbruch unter drei Aspekten denkbar, nämlich wenn das Ziel des Vorgehens gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers diene, wenn also eine besondere Vertragsfeindlichkeit zu Tage trete, weiterhin, wenn verwerfliche Mittel zur Umstimmung des Vertragspartners angewendet worden seien, und schließlich, wenn ein Missverhältnis zwischen angestrebtem Zweck und eingesetztem Mittel bestehe. Der Senat habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine dieser Alternativen verwirklicht habe.
9 In besonderem Maße vertragsfeindlich habe sich die Beklagte schon deshalb nicht verhalten, weil sämtliche Aktivitäten, die sie entwickelt habe, um die Bundesrepublik Deutschland zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit zu veranlassen, primär nicht der Schädigung der Antragstellerin, sondern dem Ziel gedient hätten, die städteplanerischen Vorstellungen der Beklagten zu verwirklichen. Dies folge aus den Schreiben des Stadtrats Dr. Wentz vom 17. März 1995 und 11. September 1996 sowie der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 15. Januar 1997. Der Feststellung einer besonderen Vertragsfeindlichkeit stehe weiter entgegen, dass durch die Eintragung der Dienstbarkeit der Vertrag der Antragstellerin mit der Bundesrepublik in seinem Bestand nicht gefährdet worden sei, denn die Ansprüche der Antragstellerin seien nicht insgesamt und überwiegend vereitelt worden. Hierauf habe das Verhalten der Beklagten nicht abgezielt. Die Antragstellerin sei "lediglich" in einem Teilbereich ihrer Rechtsposition beeinträchtigt worden, indem - entgegen § 434 BGB - belastetes Eigentum übertragen worden sei. Der Senat verkenne nicht, dass die Grundstücksbelastung für die Antragstellerin - z. B. bei einem Um- oder Ausbau oder im Falle der Veräußerung - nicht unerhebliche Nachteile mit sich bringen könne. Jedoch sei der Vertrag in seinem Bestand nicht gefährdet worden, wie dessen Vollzug im Übrigen und die Übertragung des Grundeigentums zeige. Zwar sei die vollständige Vereitelung von Gläubigerrechten keine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 826 BGB. Fehle es aber an einer "Durchkreuzung" bzw. "Torpedierung" des Vertrages, dann müsse zumindest ein besonders schwerwiegender Verstoß des Dritten gegen schutzwerte Vertragsinteressen vorliegen. Die Verletzung einfacher schuldrechtlicher Verpflichtungen reiche nicht aus.
10 Einen besonders schwerwiegenden Verstoß der Beklagten gegen diese Interessen vermöge der Senat nicht zu erkennen, obwohl die Grunddienstbarkeit für die Antragstellerin Nachteile mit sich bringe, deren zukünftige Auswirkungen gegenwärtig noch nicht endgültig absehbar seien. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Ausbau und der Umbau des klägerischen Anwesens auch ohne Eintragung der Grunddienstbarkeit den planungsrechtlichen Vorgaben des geltenden Bebauungsplans unterworfen gewesen wäre. Zwar gehe die Grunddienstbarkeit über diese Vorgaben noch hinaus. Die Antragstellerin habe hierzu vorgetragen, dass auf Grund der Dienstbarkeit ihr Haus maximal auf 270 qm Wohnfläche ausgebaut werden könne, während nach dem geltenden Bebauungsplan ein Ausbau auf 331 qm zulässig sei. Dass das klägerische Grundstück hierdurch aber in seinem Wert oder in seiner Nutzbarkeit so erheblich beeinträchtigt worden sei, dass man von einem besonders schwerwiegenden Verstoß - also von einer Aushöhlung des Kaufvertrages - sprechen könnte, könne nicht festgestellt werden. Hierfür sei auch ansonsten nichts ersichtlich, da die Antragstellerin an dem Kaufvertrag festgehalten habe und den geschätzten Wert der Minderung in der Klageschrift - wenn auch vorläufig - mit 20.000,- DM angegeben habe, also mit weniger als 4 % des Kaufpreises. Selbst wenn der tatsächliche Minderwert um einiges höher anzusetzen wäre, so sei jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Eintragung der Dienstbarkeit zu einer massiven Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin geführt habe.
11 Die Beklagte habe auch keine verwerflichen Mittel zur Umstimmung der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt, so dass auch unter diesem Aspekt ein Anspruch aus § 826 BGB nicht gegeben sei. Insofern sei bereits zweifelhaft, ob die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland umgestimmt habe, also zum Bruch des am 26. September 1995 geschlossenen Vertrags verleitet habe. Hierauf komme es deshalb an, weil die bloße Ausnutzung der Bereitschaft des Vertragspartners ohne dessen Verleitung zum Vertragsbruch nichtsittenwidrig sei. Zwar trage die Beklagte selbst vor, dass anlässlich der Besprechung vom 3. November 1995 und der hieran anschließenden Einverständniserklärung vom 8. November 1995 endgültig über die Belastung des Grundstücks Einverständnis erzielt worden sei. Allerdings habe die Beklagte bereits seit Frühjahr1995 wegen der angestrebten Belastung der Grundstücke mit der Bundesrepublik Deutschland in Kontakt gestanden. Auch wenn die Oberfinanzdirektion am 26. Juni 1995 noch auf dem Standpunkt gestanden habe, dass die Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlich geregelt und nicht durch Beschränkungen im Kaufvertrag ersetzt werden sollten, sei die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der in dieser Frage geführten Verhandlungen bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags zur Eintragung der Grunddienstbarkeit grundsätzlich bereit gewesen sei und dass diese Bereitschaft durch die Einverständniserklärung vom 8. November 1995 bzw. im Rahmen der Besprechung vom 3. November 1995 lediglich gegenüber der Beklagten kundgetan worden sei.
12 Aber selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin unterstelle, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages von der Beklagten umgestimmt worden sei, so fehle es jedenfalls am Einsatz unlauterer Mittel. Es sei grundsätzlich nicht unzulässig, dass zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der Bauleitplanung eingesetzt würden, solange die Erhaltungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung gewahrt bleibe. Dies räume die Antragstellerin auch selbst ein.
13 Die Beklagte habe ihre gegenüber der Antragstellerin durch Eintragung der Dienstbarkeit nunmehr bestehende Rechtsposition auch nicht erschlichen. Zwar könne ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB dann gegeben sein, wenn der Gläubiger einen Titel oder eine Rechtsposition erlange, auf den bzw. die kein Rechtsanspruch bestehe. Dies gelte aber nur dann, wenn der Gläubiger Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit habe und wenn zusätzlich gravierende Umstände vorlägen, die das Verhalten des Schädigers in hohem Maße sittlich missbilligenswert erscheinen ließen. Solche Umstände lägen hier nicht vor, weil die Beklagte durch die Eintragung der Dienstbarkeit "lediglich" eine Rechtsposition erlangt habe, die nicht über das hinausgegangen sei, was durch den Einsatz öffentlich-rechtlicher Gestaltungsmittel ebenfalls hätte erreicht werden können. Der Senat lasse hierbei nicht außer Acht, dass durch diese Vorgehensweise die Antragstellerin auch insofern betroffen sei, als sie im Verhältnis zur Beklagten gehindert sei, Rechte geltend zu machen, die ihr - beispielsweise nach § 172 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - im Falle des Erlasses einer Erhaltungssatzung - zugestanden hätten. Trotz dieser Beeinträchtigungen der Antragstellerin erscheine dem Senat das Verhalten der Beklagten nicht in hohem Maße sittlich missbilligenswert, weil die Antragstellerin nicht insgesamt rechtlos gestellt sei. Vielmehr habe sie die Möglichkeit sich wegen sämtlicher erlittener Nachteile, die ihr bereits entstanden seien und die ihr zukünftig noch entstehen würden, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland schadlos zu halten. Diese sei es nämlich gewesen, die ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe. Gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehe deshalb die Möglichkeit, die erlittenen Vermögensschäden durch eine Ausgleichszahlung in Geld zu realisieren. Dass die Antragstellerin auf diesem Wege die hier verlangte Löschung der Dienstbarkeit aller Voraussicht nach nicht werde erreichen können, lasse deren Beeinträchtigung nicht als geradezu unerträglich erscheinen. Denn im Bereich des Schadensersatzrechts sei es praktisch die Regel, dass anstelle der Naturalrestitution Schadensersatz in Geld zu leisten sei, weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes häufig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gar nicht möglich sei, ohne dass hieraus zwangsläufig auf eine geradezu unerträgliche Härte für den Geschädigten geschlossen werden könnte.
14 Schließlich sei die Antragstellerin auch nicht in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - beeinträchtigt, denn gerade das vorliegende Verfahren zeige ja, dass das Recht auf Anrufung der Gerichte gewahrt sei. Hieraus folge aber nicht, dass dem rechtlichen Begehren auch Erfolg beschieden sein müsse.
15 Auch die nach dem 3. November 1995 entfalteten Aktivitäten, nämlich die Mitarbeit am Entwurf der Grunddienstbarkeit bzw. das "gelegentliche Nachfragen", ob die Bewilligung oder Eintragung bereits erfolgt sei, seien keine von der Rechts- oder Sittenordnung missbilligten Handlungen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte spätestens nach Zugang des Schreibens der Antragstellerin vom 19. Dezember 1995 darüber informiert gewesen sei, dass die Antragstellerin auf der Übertragung lastenfreien Eigentums bestanden und mit der Eintragung der Dienstbarkeit nicht einverstanden gewesen sei. Denn allein durch den Zugang dieses Schreibens seien mangels vertraglicher Beziehungen keine weiteren eigenständigen Treuepflichten der Beklagten gegenüber der Antragstellerin begründet worden.
16 Schließlich habe sich die Beklagte auch nicht dadurch sittenwidrig verhalten, dass die eingesetzten Mittel zu dem angestrebten Zweck in einem Missverhältnis stünden. Ob ein solches Missverhältnis bestehe, hänge entscheidend davon ab, ob die Antragstellerin von der Beklagten ein gesteigertes Maß an Loyalität habe erwarten dürfen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zwar habe die Antragstellerin in erheblichem Maße auf die Vertragstreue der Bundesrepublik Deutschland vertraut. Sie habe von der Bundesrepublik ein gesteigertes Maß an Loyalität und Rechtstreue bei der Abwicklung des Vertrages verlangen können. Diese der Bundesrepublik obliegenden Verhaltenspflichten seien von der Beklagten aber nicht schon deshalb zu beachten gewesen, weil sich auch in ihr die öffentliche Hand verkörpere: Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit müsse sich die öffentliche Hand nämlich nicht als Einheit behandeln lassen. Sittenwidrig hätte sich die Beklagte deshalb nur dann verhalten, wenn sie das in sie gesetzte Vertrauen der Antragstellerin missbraucht hätte. Einen solchen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte aber nicht geschaffen. Er folge auch nicht daraus, dass es sich bei der Beklagten um eine Gebietskörperschaft handele. Denn in den Anforderungen der Sittenordnung werde die öffentliche Hand nicht mit anderen Maßstäben gemessen als jeder andere Rechtsgenosse. Die Beklagte sei somit nicht verpflichtet gewesen, ihre Interessen hinter denen der Antragstellerin zurückzustellen. Die Beklagte habe hier keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern sei tätig geworden, um den städtebaulichen Charakter zu erhalten. Sie habe daher im vermeintlichen Allgemeininteresse gehandelt und sei somit zweckgerichtet tätig geworden, um öffentliche Interessen zu vertreten.
17 Die oben bereits beschriebenen Mittel seien nicht unter Missbrauch einer Machtstellung eingesetzt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne ein Missverhältnis von Mittel und Zweck bestehen. Insofern sei schon nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in einer Position der Stärke befunden hätte. Hiergegen spreche bereits, dass die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main noch in einem Schreiben vom 26. Juni 1995 die von der Beklagten angeregten Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlich geregelt habe sehen wollen und dass es der Beklagten erst nach intensiven Verhandlungen gelungen sei, das Einverständnis der Bundesrepublik Deutschland zur Eintragung der Grunddienstbarkeiten zu erreichen. Hätte sie sich in einer Machtposition gegenüber der Bundesrepublik Deutschland befunden, dann wären intensive Verhandlungen nicht erforderlich gewesen. Für den Einsatz oder gar den Missbrauch hoheitlicher Machtmittel sei demzufolge nichts ersichtlich. Die Gesamtwürdigung der Umstände lasse demzufolge eine sittenwidrige Schädigung der Antragstellerin nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen.
18 Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18. August 1999 zugestellt.
19 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 14. September 1999 Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 und 2 der Hessischen Verfassung - HV - sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr Eigentumsrecht verletzt, was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt habe. Ihr mit Vertragsabschluss am 26. September 1995 entstandener schuldrechtlicher Anspruch sei als Eigentum im Sinne des Art. 45 Abs. 1, 2 HV geschützt. Die Beklagte habe als Trägerin öffentlicher Gewalt in das Eigentumsrecht der Antragstellerin eingegriffen. Sie habe Aufgaben der Stadtplanung verfolgt, öffentlich-rechtliche Bindungen durch die Wahl privatrechtlicher Gestaltungsformen umgangen und sich grundrechtlichen Bindungen entzogen. Es bestehe eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland, die aber unwirksam sei, weil die Antragstellerin als Dritte dieser Vereinbarung nicht zugestimmt habe. Das alles habe das Oberlandesgericht nicht erkannt und damit zugleich auch den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die grundrechtlich verbürgte Rechtsweggarantie sei verletzt, weil die Antragstellerin das Handeln der Beklagten nicht früher und selbstständig habe überprüfen lassen können.
20 Die Antragstellerin beantragt,
21 das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 1999 -1 U 72/98- aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
22 II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Das Vorbringen der Antragstellerin enthalte keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie. In der Auslegung des § 826 BGB durch das Oberlandesgericht könne keine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Eigentumsverletzung gesehen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Ziele nicht mit privatrechtlichen Mitteln habe verfolgen dürfen. Die Rechtsweggarantie sei nicht verletzt, weil die Antragstellerin vor den ordentlichen Gerichten effektiven Rechtsschutz erhalten habe. Sie habe auch keine Umstände vorgetragen, die einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör begründen könnten.
23 III.
Der Landesanwalt erklärt, er beteilige sich am Verfahren nicht.
24 IV.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens verteidigt das angegriffene Urteil.
25 V.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Oktober 1999 -1 BvR 1627/99- nicht zur Entscheidung angenommen.
26 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt, denn sie hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG nicht genügt. Danach ist eine gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichtete Grundrechtsklage nur zulässig, wenn in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2001 - P.St 1415 -, StAnz. 2001, S. 4123 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staatsgerichtshof fachgerichtliche Entscheidungen nicht auf ihre sachliche Richtigkeit in Bezug auf die Anwendung einfachen Rechts überprüft, sondern nur dahin, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung oder Auslegung einer Norm von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt hat. Eine verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese Anwendung oder Auslegung auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betrogenen hessischen Grundrechts beruht bzw. die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist (z. B. StGH, Beschluss vom 15.06.2000- P.St.1494-). Dabei kann die zwischen den Verfassungsgerichten der Bundesländer umstrittene Frage dahinstehen, ob über das Willkürverbot hinaus materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden zu kontrollieren ist. Diese Kontroverse ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher materieller Grundrechte der Hessischen Verfassung bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch hessische Fachgerichte bejaht wird und überdies Art. 45 Abs. 1 HV und Art. 14 GG im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall inhaltsgleich sein sollten (vgl. StGH, Beschluss vom 18.08.1999-P.St.1391-,ZMR 2000, 12 f.), sind die genannten Voraussetzungen einer verfassungsspezifischen Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.
27 1. Sie hat zunächst nicht plausibel dargetan, dass das Oberlandesgericht in seinem Urteil das nach Art. 45 Abs. 1 und 2 HV geschützte Eigentumsrecht der Antragstellerin verkannt haben könnte.
28 Die Eigentumsgarantie gilt nicht nur für dingliche oder absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 83, 201 <208 m.w.N.>). Der Entzug von Forderungen durch die öffentliche Gewalt kann als Eigentumseingriff zu qualifizieren sein (vgl. BVerfGE 45, 142 <179>).
29 Ein derartiger Eigentumseingriff liegt hier jedoch eindeutig nicht vor. Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hat der Antragstellerin keine Forderung entzogen und daher insofern nicht in durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV geschütztes Eigentum der Antragstellerin eingegriffen. Anders als dingliche Rechte entfalten schuldrechtliche Ansprüche nicht gegenüber jedermann Wirkung. Die Antragstellerin hatte gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - nicht gegenüber der Beklagten - einen vertraglichen Anspruch auf Erwerb lastenfreien Eigentums. Die Bundesrepublik Deutschland erfüllte diesen Anspruch nicht, sondern beantragte und bewilligte statt dessen die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Nachdem das Grundbuchamt die Eintragung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen hatte, konnte die Bundesrepublik die Forderung der Antragstellerin nicht mehr erfüllen. Eine vertragliche Forderung der Antragstellerin gegenüber der Beklagten gab es nicht.
30 Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV vermittelte der Antragstellerin keinen über den Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Übertragung lastenfreien Eigentums hinausgehenden Abwehranspruch gegen die Beklagte. Das Oberlandesgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Anwendung von § 826 BGB zu dem Ergebnis gelangt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Dienstbarkeit gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch liegt danach nicht vor, weil keine sittenwidrige Mitwirkung der Beklagten, die unter Umständen einem Entzug von Forderungen gleichkommt, gegeben ist. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, die Beklagte sei bereits lange vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages an die Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag herangetreten, Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Stadt eintragen zu lassen und dass es nicht ihr Ziel gewesen sei, gerade die Antragstellerin zu schädigen. Auch wenn das Oberlandesgericht in seinen Entscheidungsgründen Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist danach nicht erkennbar, dass die Entscheidung auf einer grundsätzlich falschen Anschauung dieses Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkannt worden oder die Begründung objektiv unhaltbar ist.
31 Die Antragstellerin hat mit einer Dienstbarkeit belastetes Eigentum von der Bundesrepublik Deutschland erworben. Der Erwerb konnte nur in Formen des Privatrechts erfolgen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte sich mit Hilfe des Zivilrechts eine Rechtsposition geschaffen habe, die sie auch auf öffentlich-rechtlichem Wege hätte erreichen können, lassen keinen Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV erkennen. Insbesondere gab es keinen Vertrag zu Lasten der Antragstellerin, denn es lag einzig in der Entscheidungsmacht der Bundesrepublik Deutschland, ob diese eine Dienstbarkeit bewilligte und deren Eintragung beantragte. Die Rechtsstellung der Antragstellerin wunde durch die Verhandlungen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar verändert.
32 Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte sich grundrechtlichen Bindungen entzogen hat. Die Beklagte trat mit dem Wunsch der Bewilligung einer Dienstbarkeit an die Bundesrepublik Deutschland heran. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei Verfolgung städtebaulicher Ziele die Eintragung einer Dienstbarkeit zur Verwirklichung dieser Ziele verbieten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die §§ 172 ff. BauGB stehen der Eintragung einer Dienstbarkeit nicht entgegen. Städtebauliche Ziele können unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. BauGB verfolgt werden, wenn der Eigentümer keine entsprechende Dienstbarkeit bewilligt. Bewilligt der Eigentümer eine Dienstbarkeit, bedarf es keines Vorgehens nach §§ 172 ff. BauGB. Die frühere Eigentümerin, die Bundesrepublik Deutschland, bewilligte und beantragte die Eintragung der Dienstbarkeit und beschränkte damit ihre Eigentümerbefugnisse, so dass es im Einverständnis mit der damaligen Eigentümerin keines Vorgehens nach §§ 172 ff. BauGB mehr bedurfte. Die Antragstellerin erwarb nur das mit einer Dienstbarkeit belastete Eigentum.
33 2. Ein sich aus der Eigentumsgarantie ergebender Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 252 <257>) ist erkennbar nicht verletzt. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV ergänzt die sich aus Art. 2 Abs. 3 HV ergebende Rechtsweggarantie. Das Verfahrensrecht ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen (BVerfG, a.a.0.). Insoweit setzt die Rechtsweggarantie ein bestehendes Eigentumsrecht voraus, das durch das Verfahrensrecht zu schützen ist. Ein solches Eigentumsrecht, das es im Verhältnis zur Beklagten zu schützen gab, lag nicht vor.
34 3. Eine Verletzung der sich hiervon unabhängig aus Art. 2 Abs. 3 HV ergebenden Rechtsweggarantie ist ebensowenig plausibel dargetan. Nach Art. 2 Abs. 3 HV steht jedem, der glaubt, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offen. Die Rechtsweggarantie ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. Darüber hinaus wird eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht garantiert (StGH, Urteil vom 27.11.2000 -P.St.1571 -, StAnz. 2000, S. 3989 <3990>). Ob es hierum die Abwehr öffentlicher Gewalt geht, kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin konnte ihr Begehren jedenfalls vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht verfolgen. Das Verfahrensrecht stellte ihr diese Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Sie hat diese auch wahrgenommen. Daraus folgt aber nicht, dass dem rechtlichen Begehren auch Erfolg beschieden sein muss. Die Vorgehensweise der Beklagten hat das Oberlandesgericht bei der Anwendung von § 826 BGB gewürdigt. Weil danach kein Verhalten der Beklagten den Rechtsverlust der Antragstellerin bewirkt hat und auch keine Grundrechtsverletzung durch die Beklagte erkennbar ist, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes auch nicht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Antragstellerin begehrt letztlich eine Überprüfung der einfach gesetzlichen Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes, was nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes ist. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die - wenn auch durch die Grundrechte mitbestimmten - Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und überprüft (vgl. StGH, Beschluss vom 18.08.1999, a.a.O., S. 14).
35 4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin ist ebensowenig plausibel vorgetragen. Das durch Art. 3 HV i.V.m. dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass ihr Vortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird. Die Gerichte sind indessen nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Allein das Schweigen der Entscheidungsgründe erlaubt daher noch nicht die Feststellung, das Gericht habe Parteivortrag entweder schon gar nicht aufgenommen oder doch jedenfalls nicht berücksichtigt. Einen Verstoß gegen die genannte Verpflichtung kann der Staatsgerichtshof vielmehr nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt (z. B. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St.1356 -, StAnz. 1999, S. 3410 <3413>). Solche Umstände hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
36 Il.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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