Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2001-09-11, P.St. 1375

P.St. 1375Cour constitutionnelle11 sept. 2001

Regest

1. Das in § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. 2. Bei Grundrechtsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zur Substantiierung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG, dass der Grundrechtskläger die angegriffene Entscheidung entweder vorlegt oder aber zumindest ihren Inhalt und den Gegenstand des Ausgangsverfahrens umfassend und nachvollziehbar wiedergibt, und deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlungen oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. 3. Rügt der Grundrechtskläger die Verletzung des Prozessgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so verlangt das Substantiierungserfordernis auch, dass der Grundrechtskläger ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass die angegriffene Entscheidung gerade auf dem Gehörsverstoß beruht. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 3. Februar 1999, 4 T 41/99, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 26 W 39/99, Beschluss

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1375 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-09-11

Aktenzeichen: P.St. 1375

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2001:0911.P.ST.1375.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE

Leitsatz

  1. Das in § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag.

  2. Bei Grundrechtsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zur Substantiierung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG, dass der Grundrechtskläger die angegriffene Entscheidung entweder vorlegt oder aber zumindest ihren Inhalt und den Gegenstand des Ausgangsverfahrens umfassend und nachvollziehbar wiedergibt, und deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlungen oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat.

  3. Rügt der Grundrechtskläger die Verletzung des Prozessgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so verlangt das Substantiierungserfordernis auch, dass der Grundrechtskläger ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass die angegriffene Entscheidung gerade auf dem Gehörsverstoß beruht.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 3. Februar 1999, 4 T 41/99, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 26 W 39/99, Beschluss

Gründe

1 I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Wiesbaden und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Zwangsvollstreckung.

2 In seiner am 22. Februar 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklageschrift trägt der Antragsteller vor, das Amtsgericht Wiesbaden habe gegen ihn einen Kostenfestsetzungs- sowie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Er sei vor dem Erlass beider Beschlüsse nicht angehört worden, beide Beschlüsse seien ihm auch nicht zugestellt worden. Kenntnis von der erfolgten Pfändung habe er erst durch den Kontoauszug seiner Bank erlangt, der die Einziehung der Vollstreckungssumme ausgewiesen habe. Seine beim Amtsgericht Wiesbaden eingelegten Rechtsbehelfe wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Art und Weise der Vollstreckung hätten das Amtsgericht Wiesbaden nicht veranlasst, den vorherigen Stand wiederherzustellen. Amtsgericht und Landgericht Wiesbaden seien auf seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren und auf Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht eingegangen. Entgegen der Behauptung im Beschluss des Landgerichts Wiesbaden habe sich sein Rechtsmittel auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtet.

3 Der Grundrechtsklageschrift ist der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Januar 1999 - 4 T 41/99 - beigefügt, mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden zurückgewiesen wurde. Zur Begründung der Entscheidung führte das Landgericht Wiesbaden im Wesentlichen aus, die sofortige Beschwerde sei infolge Beendigung der angegriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig geworden.

4 Mit am 25. Mai 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 17. Mai 1999 erhob der Antragsteller Grundrechtsklage auch gegen einen - dem Staatsgerichtshof vom Antragsteller nicht übermittelten - Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26 W 39/99 -, der seine gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden eingelegte sofortige weitere Beschwerde zurückwies.

5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

6 1. festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 1999 -, 4 T 41/99 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26 W 39/99 - das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen,

7 2. beide Beschlüsse für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.

8 II.

Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden richte, habe der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend plausibel vorgetragen. Im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main folge die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage daraus, dass der Antragsteller diesen Beschluss weder vorgelegt noch seinem Inhalt nach vollständig vorgetragen habe.

9 III.

Der Landesanwalt hat erklärt, sich am Verfahren nicht zu beteiligen.

10 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

11 Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - im Hinblick auf beide mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschlüsse nicht genügt.

12 Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. Dazu gehört notwendig, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung entweder vorlegt oder aber zumindest ihren Inhalt und den Gegenstand des Ausgangsverfahrens umfassend und nachvollziehbar wiedergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 13.01.1999 - P.St. 1320 -, StAnz. 1999, S. 522). Zudem muss der Antragsteller deutlich machen, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergeben soll (vgl. StGH, Beschluss vom 08.11.2000 - P.St. 1329 -, StAnz. 2000, S. 3986), d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. Rügt ein Antragsteller die Verletzung des Prozessgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so verlangt das Substantiierungserfordernis auch, dass der Antragsteller ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass die angegriffene Entscheidung gerade auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P. St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380). Ein Angriff gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung eines Gerichts, der darauf gestützt wird, dem Grundrechtskläger sei eine verfassungsrechtlich garantierte Teilhabe am, der Gerichtsentscheidung vorangegangenen Gerichtsverfahren versagt worden, kann nämlich nur Erfolg haben, wenn der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann. Ob dies der Fall ist, vermag das Verfassungsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fachgerichts nur zu prüfen, wenn der Grundrechtskläger detailliert mitteilt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

13 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat er weder vorgelegt noch dessen Gründe vollständig und nachvollziehbar wiedergegeben. Im Hinblick auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Wiesbaden hat der Antragsteller versäumt darzulegen, weiche Tatsachen oder Rechtsansichten er bei Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht vorgebracht hätte, die möglicherweise eine andere Entscheidung des Fachgerichts hätten herbeiführen können.

14 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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