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P.St. 1537•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2001-01-16, P.St. 1537
P.St. 1537Cour constitutionnelle16 janv. 2001
Entscheidungsdatum: 2001-01-16
Aktenzeichen: P.St. 1537
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2001:0116.P.ST.1537.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 2 S 1 StGHG HE, § 44 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 44 Abs 1 S 3 StGHG HE, § 45 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 45 Abs 1 S 2 StGHG HE ... mehr
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einer gebührenrechtlichen Streitigkeit.
2 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte mit Beschluss vom 5. November 1999 - 9 G 514/97 (2) - einen Antrag des Antragstellers zu 1, der auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Grundbesitzabgabenbescheid der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 3. Februar 1997 (betr. Abfallgebühren für 1997) gerichtet war, zum Teil ab. Der Antragsteller zu 2 war in diesem Verwaltungsstreitverfahren vom Verwaltungsgericht Wiesbaden beigeladen worden. Den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, soweit in diesem der Eilantrag abgelehnt worden war, wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25 .April 2000 - 5 TZ 4076/99 - zurück. lm selben Beschluss verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein mit der Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter begründetes Ablehnungsgesuch der Antragsteller als unzulässig.
3 Am 2. Juni 2000 wurden beim Staatsgerichtshof ein Ordner sowie ein Schreiben des Antragstellers zu 2 vom 31. Mai 2000 eingereicht, das folgenden Wortlaut hat: „In dem Grundrechtsklageverfahren des ... K... und des ... G... gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2000 - 5 TZ 4076/99-, zugestellt am 02.05.2000, werden vorab zu der am 02.06.2000 zu übermittelnden Grundrechtsklage die dort in Bezug genommenen Anlagen übersandt."
4 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2000, eingegangen am selben Tage, haben die Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2000 - 5 TZ 4076/99 - und „vorsorglich" gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. November 1999, „soweit dies sachdienlich und geboten ist", erhoben und Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage beantragt.
5 Der Antragsteller zu 2 sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage zu wahren. Aufgrund der seit Jahren andauernden mutwilligen Verwaltungstätigkeit der Stadt Wiesbaden gegenüber den Antragstellern, der Praxis des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, jeweils mehrere Entscheidungen zum gleichen Zeitpunkt zuzustellen, und der Klärungsbedürftigkeit wesentlicher Aspekte des Verhältnisses zwischen Grundrechtsklage und Verfassungsbeschwerde - z.B. der Frage, ob eine Grundrechtsklage die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde auch bezüglich solcher Grundrechtsverletzungen, die nicht Gegenstand einer Grundrechtsklage sein könnten, unterbreche - werde der Antragsteller zu 2 teilweise unzumutbar belastet. Eine Mandatsübertragung sei mit vertretbarem Kostenaufwand praktisch nicht zu leisten. Der 78-jährige Antragsteller zu 1 sei bereits durch die Auseinandersetzung an sich stark belastet, und die Kenntnisse des Antragstellers zu 2 über die Gesamtzusammenhänge ließen sich mit vertretbarem Kostenaufwand praktisch nicht übertragen. Zudem müsse der Antragsteller zu 2 seiner Familie und seiner eigentlichen beruflichen Fortentwicklung Vorrang einräumen und tue dies auch. Dem Antragsteller zu 2 sei es am 2. Juni 2000 nicht mehr möglich gewesen, vor 24.00 Uhr zwei Verfassungsbeschwerden und zwei Grundrechtsklagen per Telefax zu übersenden; die parallele Verfassungsbeschwerde sei noch rechtzeitig übersandt worden. Die Grundrechtsklage sei auch gegen die Stadt Wiesbaden gerichtet, die es seit inzwischen über drei Jahren mutwillig unterlasse, den Antragstellern ordnungsgemäß Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen zu gewähren und den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 3. Februar 1997 zu bescheiden.
6 Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzten die Antragstellerin ihren Grundrechten aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung- HV-), ferner aus Art. 3 HV i.V.m. dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Durch die weitere Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nach über dreijähriger Dauer des Eilverfahrens und bei fortdauernder mutwilliger Untätigkeit der Stadt Wiesbaden würden die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt. Die Verwerfung des Befangenheitsantrags stelle eine willkürliche Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter dar, wobei zugleich auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt werde.
7 II.
Die Landesregierung hält die am 16. Juni 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage für unzulässig, weil die Monatsfrist zu ihrer Erhebung mit Ablauf des 2. Juni 2000 geendet habe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die versäumte Frist einzuhalten. Soweit sie mit ihrer Grundrechtsklage die Untätigkeit der Stadt Wiesbaden rügten, stehe der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Gegen eine eventuelle Untätigkeit einer Behörde hätten die Antragsteller vorrangig die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die das jeweilige Prozessrecht bereithalte. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwG0 - eröffne den Antragstellern die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, falls über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei.
8 III.
Landesanwaltschaft hat erklärt, sich am Verfahren über die Grundrechtsklage der Antragsteller nicht zu beteiligen.
9 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
10 Die für den Fall der Sachdienlichkeit vorsorglich erhobene Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. November 1999 ist als bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs unzulässig. Prozesshandlungen, die den Prozess einleiten oder beenden - wie Klage oder Einlegung und Rücknahme eines Rechtsmittels -, sind bedingungsfeindlich, da die Frage, ob ein Prozess eingeleitet wird oder beendet ist, keinen Schwebezustand verträgt (vgl. StGH, Beschlüsse vom 22.04.1998 - P.St. 1298 -, StAnz. 1998, S.1555, und vom 05.03.2000 - P.St.1486 -). Im Übrigen wäre auch eine unbedingt erhobene Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. November 1999 nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Diese Beschränkung der Grundrechtsklage auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn sich diese - wie hier der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2000 über die Nichtzulassung der Beschwerde - nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften (hier der §§ 124 Abs. 2, 146 Abs. 4 VwG0) ergangen ist. Soweit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst Grundrechtsverletzungen zugrunde liegen, versteht sich dies von selbst. Nichts anderes kann aber gelten, wenn Grundrechtsverletzungen dem Verfahren oder der Entscheidung erster Instanz anhaften, da diese jedenfalls durch eine die Zulassung des Rechtsmittels- trotz ordnungsgemäßer und dem Gesetz entsprechender Darlegung der Zulassungsgründe - ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gleichsam perpetuiert werden, so dass der Staatsgerichtshof der ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Überprüfung gegebenenfalls durch Aufhebung dieser letztinstanzlichen Entscheidung gerecht werden kann (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -, NVwZ-RR 1999, 482).
11 Die gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2000 - 5 TZ 4076/99 - unbedingt erhobene Grundrechtsklage ist zwar statthaft, jedoch unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Diese Frist war bei Eingang der Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof am 16. Juni 2000 verstrichen. Denn der angegriffene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2000 war den Antragstellern nach eigener Angabe am 2. Mai 2000 zugestellt worden.
12 Den Antragstellern kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gewährt werden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 14.06.2000 - P.St. 1351 -, StAnz. 2000, S. 2281). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert waren, die Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fristwahrend zu erheben. Die insofern ohne weitere Konkretisierung behauptete Überlastung des Antragstellers zu 2 aufgrund einer angeblichen seit Jahren andauernden mutwilligen Verwaltungstätigkeit der Stadt Wiesbaden, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Praxis, mehrere Entscheidungen gleichzeitig zuzustellen, sowie im Hinblick auf ungeklärte verfassungsprozessuale Fragen genügt zur Darlegung fehlenden Verschuldens nicht. Arbeitsüberlastung eines Prozessbevollmächtigten schließt das Verschulden an der Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist grundsätzlich nicht aus. Sie kann nur ausnahmsweise Wiedereinsetzungsgrund sein, wenn sie unvorhersehbar war, nach den Umständen des konkreten Falles Abhilfe nicht möglich war und der Prozessbevollmächtigte alles ihm Mögliche getan hat, um die auf der Arbeitsüberlastung beruhende Fristversäumung zu vermeiden (vgl. VGH München, NJW 1998, 1507; Kopp/Schenke, VwG0, 12. Aufl. 2000, § 60 Rdnr. 20). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände haben die Antragsteller nicht aufgezeigt.
13 Soweit sich die Antragsteller mit der Grundrechtsklage unmittelbar gegen Verwaltungshandeln der Stadt Wiesbaden auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts wenden, scheitert die Zulässigkeit ihrer Grundrechtsklage schon daran, dass sie den Rechtsweg nicht erschöpft haben und für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs kein Anlass besteht. Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Gegen Verwaltungshandeln auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts ist umfassender Rechtsschutz durch die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten gewährleistet. Bei Nichtbescheidung eines Widerspruchs ohne zureichenden Grund sieht § 75 VwG0 die Möglichkeit eher sogenannten Untätigkeitsklage vor. Dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, dass sie von den ihnen insofern eröffneten fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben. Auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs sind nicht gegeben. Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Hierfür ist im Falle der Antragsteller nichts ersichtlich.
14 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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