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P.St. 1452•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-12-06, P.St. 1452
P.St. 1452Cour constitutionnelle6 déc. 2000
Entscheidungsdatum: 2000-12-06
Aktenzeichen: P.St. 1452
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:1206.P.ST.1452.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 8 Abs 2 Nr 2 BNotO, § 8 Abs 3 Nr 2 BNotO
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstatte.
1 A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2 Im Zuge einer Geschäftsprüfung der Notartätigkeit des Antragstellers im März 1998 und nachfolgender Ermittlungen hatte der Präsident des Landgerichts davon Kenntnis erlangt, dass der seit 1980 als Notar in Frankfurt am Main niedergelassene Antragsteller schon vor dem Jahr 1990 eine Tätigkeit als Beiratsmitglied für die Firma W... GmbH & Co KG in T... gegen eine jährliche pauschale Vergütung in Höhe von 10.000,- DM übernommen und ununterbrochen fortgeführt hatte. Die Tätigkeit im Beirat der Kommanditgesellschaft hatte der Antragsteller weder als Nebentätigkeit angezeigt noch hatte er hierfür eine Genehmigung eingeholt.
3 Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main sprach mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 eine Missbilligung aus, die er damit begründete, der Antragsteller habe gegen § 8 Abs. 2 (Abs. 3 n. F.) Nr. 2 BNotO i.V.m. Abschnitt B III Nr. 2 d des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27.06.1991 verstoßen, indem er eine Beiratstätigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt habe, ohne diese vor der Aufnahme der Tätigkeit angezeigt oder eine Genehmigung eingeholt zu haben.
4 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Missbilligungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter dem 5. Februar 1999 zurück. Sie wertete das Verhalten des Antragstellers ebenfalls als Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BNotO a.F. bzw. § 8 Abs. 3 BNotO n.F., jeweils i.V.m. Abschnitt B III Nr.2 d des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz über die Ausführung der Bundesnotarordnung und hielt den Ausspruch der Missbilligung für geboten. Den Antragsteller treffe jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit, soweit er vor der Geschäftsprüfung der unzutreffenden Einschätzung unterlegen sei, seine Beiratstätigkeit in der Kommanditgesellschaft unterfalle nicht dem Genehmigungserfordernis. Da er in der Folge seine Weigerung, eine Genehmigung einzuholen, mit unzutreffenden Rechtsauffassungen begründet habe, was ihm im dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren mehrfach erläutert worden sei, könne er sich allenfalls in einem vermeidbaren Irrtum über seinen Pflichtenkreis befunden haben, der ihn nicht entschuldige.
5 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der 2. Notarsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss vom 17. August 1999 - 2 Not 4/99 - zurück. Die Tätigkeit im Beirat der Kommanditgesellschaft sei eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 (gemeint wohl: Nr. 2) BNotO (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.) genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, da es sich bei dem Beirat u m ein Organ der auf Erwerb gerichteten ... W ... GmbH & Co KG handele, das weder ein einflussloses Honoratiorengremium noch ein Repräsentativorgan der Gesellschafter sei, sondern unter ganz bestimmten Voraussetzungen Aufgaben eines Aufsichtsorgans und eines der Geschäftsführung zur Seite gestellten korrespondierenden Leitungsorgans wahrzunehmen habe. Die von dem Antragsteller übernommenen Aufgaben könnten keineswegs der klassischen Anwaltstätigkeit der Beratung in Rechtsfragen zugeordnet werden, sondern dem Beirat obliege auch die (Mit-)Entscheidung in wirtschaftlichen sowie unternehmenspolitischen und -strategischen Fragen. Eine grundgesetzwidrige Beschränkung der nach Art. 12 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Berufsfreiheit beinhalte die gesetzliche Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a. F.) nicht, sondern lediglich eine Berufsausübungsregelung, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung zu gewährleisten. Da bereits die Norm der Bundesnotarordnung die rechtliche Grundlage für die Genehmigungsbedürftigkeit bilde, könne dahingestellt bleiben, ob Abschnitt B III des Runderlasses vom 27. Juni 1991 eine grundgesetzwidrige Einschränkung der Berufsfreiheit enthalte.
6 Eine Missbilligung, die noch keine Disziplinarmaßnahme darstelle, sei die angemessene Reaktion auf die nicht geringfügige und zumindest fahrlässig begangene Amtspflichtverletzung durch den Antragsteller. Denn der Antragsteller habe immerhin bereits vor Ausspruch der Missbilligung die Rechtsansicht der für ihn zuständigen Dienstaufsichtsbehörde gekannt, was ihn dennoch nicht dazu habe bewegen können, einen Antrag auf Genehmigung der Tätigkeit als Beirat zu stellen.
7 Der Antragsteller hat gegen den ihm am 7. Oktober 1999 zugegangenen Beschluss des 2. Notarsenats vom 17. August 1999 mit am 4. November 1999.eingegangenem Schriftsatz Grundrechtsklage erhoben. Er führt an, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zunächst sei die Missbilligung ausgesprochen worden, weil er, obwohl eine Genehmigungspflicht für seine Beiratstätigkeit bestanden habe, keine Genehmigung eingeholt habe. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts begründe demgegenüber die Missbilligung damit, der Antragsteller habe bereits vor Ausspruch der Missbilligung die Rechtsansicht der für ihn zuständigen Dienstaufsichtsbehörde gekannt, was ihn dennoch nicht zur Einreichung eines Genehmigungsantrags habe bewegen können. Die Missbilligung sei daher im Nachhinein auf einen anderen Sachverhalt gestützt worden, als dies zunächst der Fall gewesen sei. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern. Auch die Grundsätze über ein faires Verfahren seien deshalb verletzt.
8 Hilfsweise stützt der Antragsteller die Grundrechtsklage auf eine Verletzung der in Art. 2 der Verfassung des Landes Hessen-kurz: Hessische Verfassung (HV) - gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Danach dürfe niemand zu einer Handlung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf einem Gesetz beruhende Bestimmung es verlange oder zulasse. Er solle durch die Verwaltungsbehörde unzulässigerweise gezwungen werden, einen Antrag für eine Tätigkeit zu stellen, für die nach dem Gesetz eine Genehmigungspflicht nicht bestehe.
9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
10 festzustellen, dass der Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1999 - 2 Not 4/99 - die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in der Hessischen Verfassung und die Grundsätze eines fairen gerichtlichen Verfahrens, hilfsweise seine als Grundrecht gewährleistete Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1, 2 HV verletzt,
11 den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1999 für kraftlos zu erklären.
12 II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Schon nach dem Vortrag des Antragstellers habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Umstände, die dies nahe legen könnten, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Er sei seiner Verpflichtung, die behauptete Grundrechtsverletzung substantiiert darzulegen, mithin nicht nachgekommen. Die von ihm beanstandete Passage der Entscheidungsgründe beziehe sich ersichtlich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des Genehmigungserfordernisses, sondern auf die Rechtsfolge, nämlich die Frage, ob eine Missbilligung auszusprechen war oder wegen Geringfügigkeit der Pflichtverletzung davon abgesehen werden konnte. Eine Partei müsse zwar Gelegenheit haben, sich zu dem zu Grunde gelegten Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, es gebe jedoch keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht, insbesondere auch nicht auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung bzw. auf Rechtsauffassungen des Gerichts.
13 Es fehle darüber hinaus an einer substantiierten Darlegung der möglichen Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Ein Rechtsfehler des Oberlandesgerichts bei seiner Entscheidung, der eine spezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung der herangezogenen Norm der Bundesnotarordnung beinhalten könnte, sei nicht erkennbar, ebenso wenig sei ein Anhaltspunkt für einen Verfassungsverstoß vorhanden.
14 III.
Der Landesanwalt hat mitgeteilt ,dass er sich an dem Verfahren nicht beteilige.
15 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
16 Die Grundrechtsklage genügt nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 18.10.2000-P.St.1579-). Eine solche plausible Möglichkeit der Verletzung von durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechten des Antragstellers durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht.
17 Soweit der Antragsteller das rechtliche Gehör, das als Grundrecht nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantiert ist (vgl. etwa Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356-, StAnz. 1999, S. 3410 <3413>), als verletzt ansieht, ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Der Vorwurf des Antragstellers, der angegriffene Beschluss stütze die verfügte Missbilligung darauf, dass er bereits vor deren Ausspruch die Rechtsansicht der für ihn zuständigen Dienstaufsichtsbehörde gekannt habe, wozu er sich vorab nicht habe äußern können, geht fehl. Denn diese Feststellung bildet ersichtlich nicht die Grundlage der Bewertung des Oberlandesgerichts, der Antragsteller habe seine Pflichten aus dem übertragenen Amt als Notar verletzt. Vielmehr würdigt das Oberlandesgericht die vom Antragsteller eingeräumte vergütete Betätigung im Beirat der W... GmbH & Co KG ausführlich anhand der im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Aufgaben des Beirats und gelangt auf Seite 5 der schriftlichen Entscheidungsgründe zu dem Ergebnis, es handele sich bei der Mitgliedschaft im Beirat jedenfalls nicht um einen Gegenstand klassischer Anwaltstätigkeit, sondern um die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 (gemeint wohl: Nr. 2) BNotO (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a. F.) angeführte genehmigungspflichtige Betätigung in einem Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft. lm ersten Absatz auf Seite 6 der Entscheidungsgründe wird dies in weiterer Auseinandersetzung mit vom Antragsteller (offenbar) geltend gemachten Einwänden zusätzlich begründet. Demgegenüber befasst sich der folgende vorletzte Absatz der Entscheidungsgründe nicht mit der tatsächlichen Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausübens einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erfüllt werden. Vielmehr begründet der Senat abschließend, warum die ausgesprochene Missbilligung eine zur Ahndung des - bereits festgestellten - mindestens fahrlässigen Fehlverhaltens des Antragstellers angemessene Reaktion unterhalb der Schwelle einer Disziplinarmaßnahme darstellt. Die Frage der Angemessenheit der gewählten Rechtsfolge hat keinen plausibel dargetanen Bezug zu der vorherigen tatsächlichen Feststellung der Entscheidung, der Antragsteller habe ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eine nach der Bundesnotarordnung genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt.
18 Im Übrigen stand es dem Antragsteller frei, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage, insbesondere der Angemessenheit der bereits vom Präsidenten des Landgerichts ausgesprochenen Missbilligung zu äußern. Diese Befugnis wird von der Garantie rechtlichen Gehörs umfasst. Sie begründet allerdings für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch zu führen (vgl. StGH, Urteil vom 05.04.2000 -P.St.1302 -, StAnz. 2000, S. 1840 <1843>). Der Antragsteller hat weder dargelegt, dass er sich zur Angemessenheit der dienstaufsichtlichen Missbilligung geäußert hatte und dass seine Äußerung vom Senat übergangen worden sei, noch wird aus seinem Vorbringen auch nur ansatzweise nachvollziehbar, dass es sich hierbei um eine für ihn - selbst bei Zugrundelegung aller von ihm zu verlangenden Sorgfalt - gänzlich überraschende und unvorhersehbare Würdigung gehandelt haben könnte, so dass ausnahmsweise ein rechtlicher Hinweis des Senats auf seine Rechtsauffassung geboten gewesen sein könnte.
19 Soweit der Antragsteller im gleichen Zusammenhang behauptet, die Grundsätze eines fairen gerichtlichen Verfahrens seien verletzt, fehlt es auch hierfür an jeder Darlegung der plausiblen Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als allgemeines Prozessgrundrecht anerkannte Anspruch (so BVerfGE 57, 250 <275>; 78, 123 <126>) auch als Grundrecht in der Hessischen Verfassung verbürgt ist.
20 Auch die Möglichkeit einer Verletzung der nach der Hessischen Verfassung grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Unter Anlegung des vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Maßstabs, dass eine fachgerichtliche Entscheidung vom Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht nur auf eine spezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm hin zu überprüfen ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 18.10.2000 - P.St 1579 -), ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein derart spezifischer Grundrechtsverstoß, der aus einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung eines hessischen Grundrechts resultieren oder die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennen würde, ist bei der von dem Oberlandesgericht vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlage der Bundesnotarordnung in keiner Weise erkennbar.
21 II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 28 StGHG.
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