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P.St. 1490•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-09-14, P.St. 1490
P.St. 1490Cour constitutionnelle14 sept. 2000
1. Art. 129 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen enthält kein Individualgrundrecht, sondern lediglich eine Anweisung an den Gesetzgeber des Landes, in landesrechtlich geregelten Gerichtsverfahren Sorge für den Zugang auch minderbemittelter Rechtssuchender zum gerichtlichen Rechtsschutz zu tragen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshof seit dem Beschluss vom 29.10.1954 - P.St. 162 -). 2. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK beinhaltet kein Grundrecht der Hessischen Verfassung, sondern stellt in das Recht der Bundesrepublik Deutschland inkorporiertes Recht im Range eines einfachen Bundesgesetzes dar.
Entscheidungsdatum: 2000-09-14
Aktenzeichen: P.St. 1490
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0914.P.ST.1490.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 129 S 1 Verf HE, MRK
Art. 129 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen enthält kein Individualgrundrecht, sondern lediglich eine Anweisung an den Gesetzgeber des Landes, in landesrechtlich geregelten Gerichtsverfahren Sorge für den Zugang auch minderbemittelter Rechtssuchender zum gerichtlichen Rechtsschutz zu tragen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshof seit dem Beschluss vom 29.10.1954 - P.St. 162 -).
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK beinhaltet kein Grundrecht der Hessischen Verfassung, sondern stellt in das Recht der Bundesrepublik Deutschland inkorporiertes Recht im Range eines einfachen Bundesgesetzes dar.
1 A.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, durch die sein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen abgelehnt wurde. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Er wurde mit seit dem 24. März 1988 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. August 1987 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Wegen dieser Verurteilung wies der Landrat des Wetteraukreises den Antragsteller mit Verfügung vom 3. April 1995 für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika an. Der Antragsteller erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen (Az.: 7 E 694/99) mit der Begründung, er habe die der Ausweisung zugrunde gelegte Tat nicht begangen. Er beantragte, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Durch Beschluss vom 3. Dezember 1999 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage ab. Unabhängig von der Frage, ob bereits Bestandskraft der Verfügung des Landrats eingetreten sei, weil der Antragsteller möglicherweise nicht form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt habe, seien seine Ausweisung und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand der obligatorischen Ausweisung gemäß § 47 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG -, da er zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Privilegierungstatbestände griffen nicht zu seinen Gunsten ein. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß §§ 49, 50 AuslG gerechtfertigt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Gießen beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Dezember 1999 zuzulassen. Der Bevollmächtigte führte aus, obwohl er weder Rechtsanwalt noch Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule noch Diplomjurist im höheren Dienst sei und auch nicht die Befähigung zum Richteramt besitze, sei er berechtigt, den Antragsteller, solange dieser es wünsche, in dem Verwaltungsstreitverfahren zu vertreten und zu unterstützen. Aus Art. 6 Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -, der jedermann das Recht zu seiner eigenen Verteidigung einräume, folge, dass es für den Antragsteller zulässig sein müsse, ihn - seinen Bevollmächtigten - anstelle eines juristisch geschulten Vertreters zu seinem "Verteidiger" zu bestellen. Wegen Fehlens ausreichender finanzieller Mittel könne der Antragsteller keinen juristisch qualifizierten Rechtsbeistand beauftragen, der Bevollmächtigte vertrete den Antragsteller demgegenüber unentgeltlich. Die Beschwerde müsse zugelassen werden, da die Prozesskostenhilfe vom Verwaltungsgericht zu Unrecht versagt worden sei. Die angefochtene Ausweisungsverfügung, gegen die der Antragsteller rechtzeitig und wirksam Widerspruch erhoben habe, beruhe auf einem auf Indizien gestützten Fehlurteil der Strafjustiz. Zwei bislang ungeklärte, erst nach der Inhaftierung des Antragstellers erfolgte Tötungsdelikte wiesen solche Ähnlichkeit mit dem dem Antragsteller zur Last gelegten Mord auf, dass alles dafür spreche, dass sämtliche drei Delikte von derselben Person begangen worden seien und der Antragsteller als Täter ausscheide. Also müsse das Strafurteil gegen den Antragsteller, hinsichtlich dessen die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt worden sei, ebenso aufgehoben werden wie die darauf fußende Ausweisungsverfügung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Zulassungsantrag mit Beschluss vom 19. Januar 2000 (Az.: 9 TJ 4423/99) als unzulässig ab, da der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß vertreten sei. § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO gelte ausdrücklich auch für den in § 146 Abs. 4 und 5 VwGO vorgesehenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss. Für einen solchen Antrag bedürfe es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Da § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht die Möglichkeit eröffne, den Zulassungsantrag auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu stellen, scheide eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 3 ZPO aus, der Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden könnten, von einem sonst bestehenden Vertretungszwang freistelle. Der Vertretungszwang widerspreche auch nicht Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, da diese Vorschrift Mindestgarantien für ein rechtsstaatliches Strafverfahren enthalte und nicht für ein Verwaltungsstreitverfahren gelte, in dem es um Prozesskostenhilfe für eine ausländerrechtliche Anfechtungsklage gehe.
2 Am 31. Januar 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage mit dem Ziel der Aufhebung des "unhaltbaren" Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erhoben. Er macht geltend, ihm werde rechtliches Gehör verweigert. Auch werde § 129 Satz 1 der Hessischen Verfassung - HV -, wonach niemand wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden dürfe, verletzt. Der erst vor wenigen Jahren eingefügte Vertretungszwang für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht widerspreche allen freiheitlich-demokratischen Traditionen. Er widerspreche zudem Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, der auch für Verwaltungsstreitverfahren gelte und dem Antragsteller den unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidigers garantiere. Danach dürfe die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht von einer vorgängigen Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage abhängig gemacht werden.
3 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Januar 2000 - 9 TJ 4423/99 - für kraftlos zu erklären und die Sache an dieses Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
4 II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
5 B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Soweit der Antragsteller sie auf die Verweigerung rechtlichen Gehörs stützt, genügt er den Darlegungsanforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht. Der Begründung seines Antrages lässt sich nichts dafür entnehmen, dass auch nur die Möglichkeit der Verletzung dieses durch die Hessische Verfassung gewährleisteten Grundrechts durch das Verfahren oder die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Betracht kommt. Es fehlt an jeglichen plausiblen Ausführungen dazu, dass der Antragsteller sich als Beteiligter des Ausgangsverfahrens vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidungserheblichen Fragen vor Erlass des Beschlusses vom 19. Januar 2000 nicht habe äußern können oder dass dieses Gericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen habe (vgl. ständige Rechtsprechung des StGH, z.B. Beschluss vom 15.06.2000 - P.St. 1494 -). Für eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im Übrigen nichts ersichtlich. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung des Beschwerdezulassungsantrages in seinem Beschluss vom 19. Januar 2000 maßgeblich auf die fehlende Vertretung des Antragstellers durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO geeigneten Bevollmächtigten gestützt. Zu dieser Frage hatte sich der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten in der Antragsschrift vom 18. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht ausführlich geäußert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich sodann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit eben diesem Vertretungserfordernis und der Argumentation des Antragstellers auseinandergesetzt. Allerdings greift der Antragsteller den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof sinngemäß auch mit der Begründung an, das Gericht habe seiner Entscheidung mit § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO eine sein - des Antragstellers - Gehörsrecht verletzende und damit verfassungswidrige Rechtsnorm zugrunde gelegt. Indessen ist die Grundrechtsklage mit diesem Inhalt ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller hat sein Begehren auch insoweit nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG genügenden Weise begründet. Entsprechendes gilt für die aus dem Vortrag des Antragsteller sich teils ausdrücklich, teils sinngemäß ergebende Rüge, das prozesskostenhilferechtliche Erfordernis der vorgängigen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Sache (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verletze sein Gehörsrecht oder jedenfalls seinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 3 HV, indem ihm dadurch die Möglichkeit qualifizierten Sachvortrags durch einen fachkundigen Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren abgeschnitten werde. Hinsichtlich der weiteren Rügen fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 43 Abs. 1 StGHG, weil sein Vortrag jeden Bezug zu bestimmten Grundrechten der Hessischen Verfassung, die allein Prüfungsmaßstab in einem Grundrechtsklageverfahren gemäß Art. 131 Abs. 1 HV, § 43 Abs. 1 StGHG sein können, vermissen lässt. Art. 129 Satz 1 HV, dessen Verletzung der Antragsteller geltend macht, enthält kein Individualgrundrecht, sondern lediglich eine Anweisung an den Gesetzgeber des Landes, in landesrechtlich geregelten Gerichtsverfahren Sorge für den Zugang auch minderbemittelter Rechtssuchender zum gerichtlichen Rechtsschutz zu tragen (ständige Rechtsprechung des StGH seit dem Beschluss vom 29.10.1954 - P.St. 162 -, ESVGH 11/II, 14 L). Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK beinhaltet ebenfalls kein Grundrecht der Hessischen Verfassung, sondern stellt nach herrschender Meinung in das Recht der Bundesrepublik inkorporiertes Recht im Range eines einfachen Bundesgesetzes dar (vgl. etwa Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 33 II 1. b) Rdnr. 17). Sollte der Antragsteller geltend machen wollen, die Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Januar 2000 dieser Bestimmung der Menschenrechtskonvention gibt, sei vom Standpunkt eines verständigen Rechtssuchenden schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und mithin eine den Gleichheitssatz des Art. 1 HV verletzende Willkürentscheidung, greift auch dies nicht durch. Denn hierfür bietet der Sachverhalt keinerlei Anhalt. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller in diesem Verfahren gemäß § 20 Abs. 1 StGHG in zulässiger Weise vertreten ist.
6 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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