Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-05, P.St. 1469

P.St. 1469Cour constitutionnelle5 avr. 2000

Regest

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 StGHG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller mit der Grundrechtsklage nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt.

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1469 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-05

Aktenzeichen: P.St. 1469

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0405.P.ST.1469.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 StGHG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller mit der Grundrechtsklage nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt.

Gründe

1 A

I.

Die Antragstellerin wendet sich vorsorglich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1999, dessen schriftliche Fassung sie nur zum Teil ihrer Eingabe vom 27. Dezember 1999 in Kopie beigefügt hat.

2 Nach dem Rubrum des angegriffenen Beschlusses führte die Antragstellerin im Ausgangsverfahren - Az. 26 W 147/99 - beim Oberlandesgericht als weitere Beteiligte Beschwerde. Nach der vorgenommenen Kennzeichnung des Verfahrensgegenstandes handelte es sich um eine Zwangsversteigerungssache der Landesbank Hessen-Thüringen - Landestreuhandstelle Hessen - gegen eine dritte Person. Der angefochtene Beschluss weist die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin und ihren Prozesskostenhilfeantrag zurück.

3 Mit der dagegen gerichteten Eingabe verfolgt die Antragstellerin auch beim Staatsgerichtshof die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Unterlagen und Begründungen werde sie nachreichen. Sie weist auf ärztliche Bescheinigungen und einen “Antrag auf Zwangsverwaltung” eines gesamten Wohngebäudes hin, die beigefügt sein sollten, sich jedoch unter den per Telefax übersandten Anlagen der Eingabe nicht befanden.

4 Die Antragstellerin hatte beim Staatsgerichtshof zuvor mehrfach Verfahren angestrengt, in denen sie Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einem “Bauschadensdelikt” rügte (P.St. 1386, 1387 e.A. und 1418). Aus Anlass ihrer dortigen Eingaben wurde sie mit Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 30. März 1999 und durch den zurückweisenden Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 zu P.St. 1418 darauf hingewiesen, dass bei Grundrechtsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens erforderlich ist.

5 II.

Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.

6 B

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet.

7 Der beabsichtigten Rechtsverfolgung beim Staatsgerichtshof mangelt es an der gemäß § 29 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg, denn die Antragstellerin genügt mit ihrer Grundrechtsklage den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht. Auf diese Anforderungen ist sie schon in den vorangegangenen Verfahren P.St. 1386 und P.St. 1387 e.A. und durch den Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 zu P.St. 1418 hingewiesen worden. Ihre Grundrechtsklage erscheint nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG unzulässig, da die Antragstellerin es in ihrer Eingabe vom 25. November 1999 unterlassen hat, einen Lebenssachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt. Es ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs erforderlich, so verständlich vorzutragen, dass der Staatsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter die Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zu prüfen (vgl. zuletzt Beschluss vom 15.03.2000 - P.St. 1369 -). Hieran fehlt es bei dem Vortrag im Grundrechtsklageverfahren.

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