Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1996-05-08, P.St. 1243

P.St. 1243Cour constitutionnelle8 mai 1996

Regest

1. Bei einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs dahingehend beschränkt, ob die fachgerichtliche Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen der Hessischen Verfassung entweder durch Anwendung grundrechtswidriger Rechtsvorschriften, durch Verletzung von Grundrechten durch das Auslegungsergebnis, durch unrichtige Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der Grundrechte oder durch willkürliches Handeln verletzt hat. 2. Kein Verstoß der fachgerichtlichen Entscheidung gegen in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrechte durch die Annahme einer Verpflichtung zur Entgegennahme von Rentenzahlungen aufgrund einer mit vermeintlich unzutreffendem Antragstellungsdatum versehenen Rentenbescheides. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022335

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1243 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-05-08

Aktenzeichen: P.St. 1243

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1996:0508.P.ST.1243.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Abs 3 Verf HE, Art 2 Abs 2 Verf HE, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 2 StGHG, § 271 StGB ... mehr

Leitsatz

  1. Bei einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs dahingehend beschränkt, ob die fachgerichtliche Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen der Hessischen Verfassung entweder durch Anwendung grundrechtswidriger Rechtsvorschriften, durch Verletzung von Grundrechten durch das Auslegungsergebnis, durch unrichtige Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der Grundrechte oder durch willkürliches Handeln verletzt hat.

  2. Kein Verstoß der fachgerichtlichen Entscheidung gegen in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrechte durch die Annahme einer Verpflichtung zur Entgegennahme von Rentenzahlungen aufgrund einer mit vermeintlich unzutreffendem Antragstellungsdatum versehenen Rentenbescheides.

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