P.St. 1128•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1992-08-05, P.St. 1128
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1992-08-05, P.St. 1128
P.St. 1128Cour constitutionnelle5 août 1992
Regest
1. Die Gegenvorstellung wird richterrechtlich allenfalls in den Grenzen anerkannt, in denen das entscheidende Gericht befugt ist, seine eigene Entscheidung zu ändern (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 25.03.1992 - P.St. 1100 -). 2. Gegen eine verfahrensabschließende, nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbare und auch vom Staatsgerichtshof selbst grundsätzlich nicht abänderbare Entscheidung ist eine Gegenvorstellung ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Verletzung von Verfahrensgrundrechten im verfassungs- gerichtlichen Verfahren selbst geltend gemacht wird (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 13.11.1990 - P.St. 1096 -).
Texte intégral
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1128 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-08-05
Aktenzeichen: P.St. 1128
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1992:0805.P.ST.1128.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 131 Abs 1 Verf HE, § 46 Abs 1 StGHG HE
Leitsatz
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Die Gegenvorstellung wird richterrechtlich allenfalls in den Grenzen anerkannt, in denen das entscheidende Gericht befugt ist, seine eigene Entscheidung zu ändern (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 25.03.1992 - P.St. 1100 -).
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Gegen eine verfahrensabschließende, nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbare und auch vom Staatsgerichtshof selbst grundsätzlich nicht abänderbare Entscheidung ist eine Gegenvorstellung ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Verletzung von Verfahrensgrundrechten im verfassungs- gerichtlichen Verfahren selbst geltend gemacht wird (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 13.11.1990 - P.St. 1096 -).
Gründe
1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 10. Juni 1992 aufzuheben und die "Rückstellung von Vollstreckungsmaßnahmen beizubehalten", ist unzulässig.
2 Die Gegenvorstellung ist ein in den Verfahrensordnungen nicht geregelter Rechtsbehelf und wird richterrechtlich allenfalls in den Grenzen anerkannt, in denen das entscheidende Gericht befugt ist, seine eigene Entscheidung zu ändern (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 25.03.1992 - P.St. 1100 - m.w.N.).
3 Die Gegenvorstellung ist hier nicht statthaft. Der Staatsgerichtshof hat durch den angegriffenen Beschluß über die Grundrechtsklage und den Vollstreckungsschutzantrag des Antragstellers abschließend entschieden. Dieser Beschluß ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar und grundsätzlich auch vom Staatsgerichtshof selbst nicht abänderbar. In einem solchen Falle läßt der Staatsgerichtshof (vgl. Beschluß vom 13.11.1990 - P.St. 1096 -) eine Gegenvorstellung ausnahmsweise dann zu, wenn eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten im verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst geltend gemacht wird. Das ist hier nicht der Fall. Die Einwände, die der Antragsteller erhebt, betreffen die Rechtsanwendung des Staatsgerichtshofs und der Fachgerichte in der Sache.
4 Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, ist kein Raum für eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluß und für weiteren Sachvortrag.
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