Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-09-11, P.St. 1129

P.St. 1129Cour constitutionnelle11 sept. 1991

Regest

1. Ein Antrag mit dem Ziel, eine nichtbestandene Meisterprüfung für bestanden zu erklären, ist schon deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen für den Erwerb der Meisterwürde bundesrechtlich (in der HandwerksO) geregelt sind. 2. Der Staatsgerichtshof kann nicht überprüfen, ob die gegen das Nichtbestehen der Prüfung erhobene Klage von den Verwaltungsgerichten zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen wurde, denn die verfahrensrechtlichen Regelungen (hier: der VwGO) gehörden ebenfalls dem Bundesrecht an. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022239

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1129 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-09-11

Aktenzeichen: P.St. 1129

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0911.P.ST.1129.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Ein Antrag mit dem Ziel, eine nichtbestandene Meisterprüfung für bestanden zu erklären, ist schon deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen für den Erwerb der Meisterwürde bundesrechtlich (in der HandwerksO) geregelt sind. 2. Der Staatsgerichtshof kann nicht überprüfen, ob die gegen das Nichtbestehen der Prüfung erhobene Klage von den Verwaltungsgerichten zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen wurde, denn die verfahrensrechtlichen Regelungen (hier: der VwGO) gehörden ebenfalls dem Bundesrecht an.

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