Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1988-03-09, P.St. 1072

P.St. 1072Cour constitutionnelle9 mars 1988

Regest

Eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit kann vom Staatsgerichtshof ohne medizinischen Sachverständigen festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht Vorgebildeten den eindeutigen Schluß auf diesen Zustand gestatten (Leitsatz wie im Beschluß vom 14.08.1986 - P.St. 1056 -). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022184

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1072 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1988-03-09

Aktenzeichen: P.St. 1072

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1988:0309.P.ST.1072.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 1 S 2 StGHG, § 104 BGB

Leitsatz

Eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit kann vom Staatsgerichtshof ohne medizinischen Sachverständigen festgestellt werden, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch nicht Vorgebildeten den eindeutigen Schluß auf diesen Zustand gestatten (Leitsatz wie im Beschluß vom 14.08.1986 - P.St. 1056 -).

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