P.St. 1028•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1986-06-11, P.St. 1028
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1986-06-11, P.St. 1028
P.St. 1028Cour constitutionnelle11 juin 1986
Regest
1. Eine gerichtliche Entscheidung kann trotz des Vorrangs von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden, wenn das Gericht sich willkürlich außerhalb der Rechtsanwendung gestellt, in Wahrheit also überhaupt kein Bundesrecht angewendet hat (vgl. P.St. 1015 und 385). 2. Eine Verweisung an das BVerfG kommt nicht in Betracht, weil eine solche Verweisung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022157
Texte intégral
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1028 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-06-11
Aktenzeichen: P.St. 1028
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1986:0611.P.ST.1028.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
- Eine gerichtliche Entscheidung kann trotz des Vorrangs von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden, wenn das Gericht sich willkürlich außerhalb der Rechtsanwendung gestellt, in Wahrheit also überhaupt kein Bundesrecht angewendet hat (vgl. P.St. 1015 und 385). 2. Eine Verweisung an das BVerfG kommt nicht in Betracht, weil eine solche Verweisung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
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