Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1985-02-28, P.St. 1022

P.St. 1022Cour constitutionnelle28 févr. 1985

Regest

Betrifft die mit der Grundrechtsklage verfolgte Rüge die Verletzung von bundesrechtlich geregelten Verfahrensgrundsätzen, so zwingt das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges den Rechtsuchenden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens - hier: Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Gebrauch zu machen (Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hess.VGH betreffend die Aufforderung an einen dienstunfähig erkrankten Richter, sich einer neuro-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022143

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1022 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1985-02-28

Aktenzeichen: P.St. 1022

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1985:0228.P.ST.1022.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 131 Abs 3 Verf HE, § 45 Abs 2 StGHG, § 48 Abs 3 StGHG

Leitsatz

Betrifft die mit der Grundrechtsklage verfolgte Rüge die Verletzung von bundesrechtlich geregelten Verfahrensgrundsätzen, so zwingt das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges den Rechtsuchenden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens - hier: Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Gebrauch zu machen (Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hess.VGH betreffend die Aufforderung an einen dienstunfähig erkrankten Richter, sich einer neuro-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen).

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