Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1983-08-03, P.St. 995

P.St. 995Cour constitutionnelle3 août 1983

Regest

1. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 Abs.1 StGHG als auch gem. § 48 Abs. 3 StGHG aus. 2. § 48 Abs. 3 StGHG meint mit der Erschöpfung des Rechtsweges das Gebrauchmachen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen, nicht aber von solchen, die von vornherein unzulässig sind. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022121

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 995 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1983-08-03

Aktenzeichen: P.St. 995

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1983:0803.P.ST.995.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 147 Abs 2 Verf HE, §§ 45 StGHG

Leitsatz

  1. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 Abs.1 StGHG als auch gem. § 48 Abs. 3 StGHG aus.

  2. § 48 Abs. 3 StGHG meint mit der Erschöpfung des Rechtsweges das Gebrauchmachen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen, nicht aber von solchen, die von vornherein unzulässig sind.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.