Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 959

P.St. 959Cour constitutionnelle2 sept. 1982

Regest

Trägt ein Antragsteller vor, er wolle keine Grundrechtsklage erheben, sondern lediglich vor einem Prozeßbetrug geschützt werden, kann dieses Begehren vor dem Staatsgerichtshof nicht verfolgt werden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022110

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 959 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1982-09-02

Aktenzeichen: P.St. 959

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1982:0902.P.ST.959.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Abs 3 Verf HE, § 45 Abs 2 StGHG

Leitsatz

Trägt ein Antragsteller vor, er wolle keine Grundrechtsklage erheben, sondern lediglich vor einem Prozeßbetrug geschützt werden, kann dieses Begehren vor dem Staatsgerichtshof nicht verfolgt werden.

Permalink

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