Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1980-03-26, P.St. 898

P.St. 898Cour constitutionnelle26 mars 1980

Regest

1. Für eine Grundrechtsklage gegen die Versagung des Armenrechts entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn das zuständige Gericht über das Armenrechtsgesuch für einen Rechtszug rechtzeitig entschieden hat und die Instanz abgeschlossen ist. 2. Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022080

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 898 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1980-03-26

Aktenzeichen: P.St. 898

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1980:0326.P.ST.898.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Für eine Grundrechtsklage gegen die Versagung des Armenrechts entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn das zuständige Gericht über das Armenrechtsgesuch für einen Rechtszug rechtzeitig entschieden hat und die Instanz abgeschlossen ist. 2. Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht.

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