P.St. 882•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1979-09-17, P.St. 882
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1979-09-17, P.St. 882
P.St. 882Cour constitutionnelle17 sept. 1979
Regest
1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist;ein unstatthaftes Rechtsmittel unterbricht weder den Fristablauf noch setzt es eine neue Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiedergutmachung nach dem BEG und Kostenvorschuß (Rechtsweg nicht erschöpft; Frist versäumt). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022066
Texte intégral
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 882 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1979-09-17
Aktenzeichen: P.St. 882
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1979:0917.P.ST.882.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
- Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist;ein unstatthaftes Rechtsmittel unterbricht weder den Fristablauf noch setzt es eine neue Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiedergutmachung nach dem BEG und Kostenvorschuß (Rechtsweg nicht erschöpft; Frist versäumt).
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- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022066
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