Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1971-12-20, P.St. 608.637, P.St. 637

P.St. 608.637, P.St. 637Cour constitutionnelle20 déc. 1971

Regest

1. Die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm kann nur von einem unmittelbar Betroffenen und nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten erhoben werden. 2. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe ist eine schulorganisatorische Maßnahme, durch die das Auswahlrecht der Eltern nicht in grundrechtswidriger Weise beschränkt wird. 3. Die obligatorische Förderstufe widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 HV, wonach der Zugang zu den weiterführenden Schulen allein von der Eignung abhängig gemacht werden darf. 4. Die abschnittsweise Einführung der obligatorischen Förderstufe verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021980

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 608.637, P.St. 637 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1971-12-20

Aktenzeichen: P.St. 608.637, P.St. 637

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1971:1220.P.ST.608.637.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Verf HE, Art 2 Verf HE, Art 9 Verf HE, Art 55 Verf HE, Art 56 Verf HE ... mehr

Leitsatz

  1. Die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm kann nur von einem unmittelbar Betroffenen und nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten erhoben werden.

  2. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe ist eine schulorganisatorische Maßnahme, durch die das Auswahlrecht der Eltern nicht in grundrechtswidriger Weise beschränkt wird.

  3. Die obligatorische Förderstufe widerspricht nicht Art. 59 Abs. 2 HV, wonach der Zugang zu den weiterführenden Schulen allein von der Eignung abhängig gemacht werden darf.

  4. Die abschnittsweise Einführung der obligatorischen Förderstufe verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

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