Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1965-04-28, P.St. 418

P.St. 418Cour constitutionnelle28 avr. 1965

Regest

Für den Fristbeginn nach § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG ist nicht erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung in förmlicher, hier nicht vorgeschriebener Weise zugestellt worden ist; vielmehr genügt dazu das Bekanntwerden. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021912

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 418 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-04-28

Aktenzeichen: P.St. 418

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1965:0428.P.ST.418.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Für den Fristbeginn nach § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG ist nicht erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung in förmlicher, hier nicht vorgeschriebener Weise zugestellt worden ist; vielmehr genügt dazu das Bekanntwerden.

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