Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1960-11-30, P.St. 320

P.St. 320Cour constitutionnelle30 nov. 1960

Regest

Ein Verfahren gegen Verletzung eines Grundrechts findet nach StGHG HE § 48 Abs 3 vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat. Der Antragsteller muß sich an das in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Instanzgericht wenden. Es reicht nicht aus, daß er anstelle des zuständigen Landgerichts eine Entscheidung des in der Sache nicht zuständigen Oberlandesgerichts herbeiführt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021860

Texte intégral

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 320 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1960-11-30

Aktenzeichen: P.St. 320

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1960:1130.P.ST.320.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ein Verfahren gegen Verletzung eines Grundrechts findet nach StGHG HE § 48 Abs 3 vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat.

Der Antragsteller muß sich an das in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Instanzgericht wenden. Es reicht nicht aus, daß er anstelle des zuständigen Landgerichts eine Entscheidung des in der Sache nicht zuständigen Oberlandesgerichts herbeiführt.

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