P.St. 320•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1960-11-30, P.St. 320
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1960-11-30, P.St. 320
P.St. 320Cour constitutionnelle30 nov. 1960
Regest
Ein Verfahren gegen Verletzung eines Grundrechts findet nach StGHG HE § 48 Abs 3 vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat. Der Antragsteller muß sich an das in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Instanzgericht wenden. Es reicht nicht aus, daß er anstelle des zuständigen Landgerichts eine Entscheidung des in der Sache nicht zuständigen Oberlandesgerichts herbeiführt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021860
Texte intégral
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 320 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1960-11-30
Aktenzeichen: P.St. 320
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1960:1130.P.ST.320.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Ein Verfahren gegen Verletzung eines Grundrechts findet nach StGHG HE § 48 Abs 3 vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat.
Der Antragsteller muß sich an das in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Instanzgericht wenden. Es reicht nicht aus, daß er anstelle des zuständigen Landgerichts eine Entscheidung des in der Sache nicht zuständigen Oberlandesgerichts herbeiführt.
Permalink
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