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3 Ws 569/18•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2018-09-27, 3 Ws 569/18
3 Ws 569/18Tribunal supérieur / IIIe chambre pénale27 sept. 2018
Entscheidungsdatum: 2018-09-27
Aktenzeichen: 3 Ws 569/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2018:0927.3WS569.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 57a StGB, § 109 StVollzG
Die Original-Entscheidung enthält nicht die Überschrift "Gründe".
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 14. Mai 2018, 2 StVK 128/17G
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 14. Mai 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit der Verurteilte beanstandet, ihm seien Lockerungen nicht in dem gebotenen Umfang gewährt worden, muss er gegebenenfalls um Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG nachsuchen. Für die hier zu treffende Entscheidung nach § 57a Abs. 1 StGB, ob die Legalprognose hinreichend günstig ist und die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist diese Frage ohne Bedeutung. Der Ausnahmefall, dass das Bestehen einer günstigen Prognose bereits gesichert ist, und nur noch von der erfolgreichen Bewältigung von Vollzugslockerungen abhängt, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu OLG Frankfurt [Senat] BeckRS 2014, 00503; NStZ-RR 2001, 311).
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