OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2014-05-19, 2 Ss-OWi 297/14

2 Ss-OWi 297/14Tribunal supérieur19 mai 2014

Texte intégral

OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss-OWi 297/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-19

Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 297/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0519.2SS.OWI297.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Tenor des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23. Dezember 2013 wird wie folgt klarstellend ergänzt:

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.

Gründe

1 Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Urteil vom 23. Dezember 2013 gegen die Betroffene eine Geldbuße von 290 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 6. Mai 2014 als unbegründet verworfen.

2 Während die durch das Amtsgericht Bad Hersfeld im Hauptverhandlungstermin vom 23. Dezember 2013 verkündete Urteilsformel den Ausspruch nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG: „Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.“ enthält, ist die Aufnahme dieses Ausspruchs in die Urteilsurkunde – offensichtlich aufgrund eines Versehens – unterblieben.

3 Liegt ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde vor, ist die Formel im Protokoll maßgeblich (BGHSt 34, 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 268 Rn. 18), so dass vorliegend zugunsten der Betroffenen die Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG gilt.

4 Der Senat hält es gleichwohl aus Klarstellungsgründen für angezeigt, die Urteilsformel des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld entsprechend der am 23. Dezember 2013 verkündeten Urteilsformel zu ergänzen.

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