OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2014-02-13, 13 U 32/12

13 U 32/12Tribunal supérieur / Civil Chamber 1313 févr. 2014

Texte intégral

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 U 32/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: 13 U 32/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0213.13U32.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Der nachgehende Zurückweisungsbeschluss vom 17.03.2014 ist ebenfalls abrufbar

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 8. Dezember 2011, 23 O 86/09

Tenor

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird zurückgewiesen;
  2. Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeldansprüche sowie Ansprüche auf immateriellen und materiellen Vorbehalt aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... Januar 2009 in Stadt1 zugetragen hat und bei dem der Kläger als Fußgänger von dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw erfasst und verletzt wurde.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit am 8. Dezember 2011 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt (Blatt 227 - 239 d. A.) in vollem Umfang Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein derartig überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls treffe, dass eine (Mit-)Haftung der Beklagten unter den Gesichtspunkten der Betriebsgefahr und eines Verschuldens des Beklagten zu 1) wegen - geringfügiger - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dahinter vollständig zurücktrete.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit der seines Erachtens fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Landgericht begründet.

II.

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel verspricht jedoch in der Sache selbst nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung erweist sich vielmehr als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.

Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 - 4 ZPO liegen ebenso vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch weder unter Verschuldens- noch unter Gefährdungshaftungsgesichtspunkten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 253 Abs. 2 BGB zu.

Der Senat tritt der landgerichtlichen Bewertung des Streitfalles im Ergebnis bei.

Das Berufungsvorbringen des Klägers, mit dem er sich entgegen seinen eigenen einleitenden Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht "unter anderem", sondern nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ausschließlich gegen die - seines Erachtens - fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht wendet, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Landgericht hat sich den Darlegungen im Urteil zufolge mit dem gesamten Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei ausei- nandergesetzt, wobei die in ausführlicher und sorgfältiger Art und Weise vorge- nommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist, insbesondere nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 87, 1557/58; 93, 935/37).

Die vom Senat im Rahmen des bestehenden eigenen tatrichterlichen Prüfungsumfanges gemäß § 529 ZPO vorgenommene Bewertung des Beweisergebnisses deckt sich mit derjenigen des Gerichts des ersten Rechtszuges. Das Berufungsvorbringen des Klägers setzt sich lediglich ansatzweise konkret mit der angegriffenen Beweiswürdigung des Landgerichts auseinander. Der Vortrag im 2. Rechtszug erschöpft sich vielmehr in dem Versuch, vermeintliche, tatsächlich jedoch nicht vorhandene Widersprüche und Unklarheiten in der landgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, in dem der Kläger sowohl in der Berufungsbegründung vom 29. März 2012 (Blatt 282 - 286 d. A.) als auch im weiteren Schriftsatz vom 17. September 2012 (Blatt 311 - 316 d. A.) seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen Würdigung setzt.

In Anbetracht der vom Landgericht vorgenommenen ausführlichen Beweiswürdigung sieht sich der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug ergänzend lediglich noch zu den nachfolgenden Ausführungen veranlasst:

Das Landgericht hat seine Entscheidung zu Recht im Wesentlichen auf das von ihm eingeholte Gutachten des SV1 gestützt, nach dessen Ergebnis die Einlassung des Klägers und die Schilderung des Unfallherganges durch die Zeugin A als widerlegt anzusehen sind.

Die schlüssigen und gut nachvollziehbaren unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen überzeugen auch den Senat.

Der Sachverständige hat - wie das Landgericht zutreffend im Urteil ausführt - auf der Grundlage des landgerichtlichen Beweisbeschlusses, nach Auswertung weiterer Spuren, die bei dem im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten noch nicht primär im Focus standen, den ursprünglich von ihm - theoretisch - nicht völlig ausgeschlossenen Geschehensablauf, wonach der Kläger nach der Kollision mit dem Pkw in stabiler Lage auf der Motorhaube "mitgenommen" worden sein könnte, was den Angaben des Klägers und der Zeugin A zur Kollisionsstelle entsprechen würde, in seinem im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten zweifelsfrei ausgeschlossen. Nach nochmaliger Untersuchung der in den Akten befindlichen Schadensbilder des Unfallfahrzeuges hat der Sachverständige auf der Motorhaube vorne links erkennbare Abriebspuren vom Schuhwerk des Klägers entdeckt sowie dem durch den Aufprall des Körpers auf die Windschutzscheibe dort erkennbaren Schaden besondere Aufmerksamkeit gewidmet und dies mit einem Versuchsvideo unter Einsatz eines Fußgängerdummys abgeglichen. Danach ist er zu der Erkenntnis gelangt, " dass ein Abwurf des Fußgängers aus einer zunächst stabilen Lage auf der Motorhaube auszuschließen ist" (Seite 16 des Gutachtens).

Das Landgericht hat in sich stimmig und widerspruchsfrei auf den Seiten 8 und 9 seines Urteils die vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten gewonnenen Erkenntnisse zutreffend wiedergegeben und ist zu der - vom Senat geteilten - Überzeugung gelangt, dass der vom Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin A, - wahrheitswidrig - angegebene Kollisionspunkt im Bereich der Fußgängerampel ausscheidet und gemäß der Unfallschilderung des Beklagten zu 1) die Kollision jenseits des Fußgängerüberwegs stattgefunden haben muss.

Soweit der Kläger hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen im Erstgutachten meint, das Ergänzungsgutachten stehe nicht in Widerspruch zu dessen ursprünglichen Feststellungen, weil das "Ergänzungsgutachten" insgesamt widersprüchlich zum ersten Gutachten sei, ist dies nicht nur logisch. Es wird hierbei vielmehr auch verkannt, dass die Ausführungen des Sachverständigen im - zweiten - Gutachten auf der Grundlage besserer Erkenntnisse nach der Durchführung weiterer Untersuchungen beruhen. Der Kläger verkennt im vorliegenden Zusammenhang auch, dass der Sachverständige es im Erstgutachten (dort Seite 6 ff; BA Blatt 37 ff.) lediglich technisch nicht völlig ausgeschlossen hatte, dass ein Fußgänger nach einer Kollision mit einem Pkw in stabiler Lage auf der Motorhaube "mitgenommen" werden könnte, dies jedoch bereits im Rahmen der Erstbegutachtung als eher hypothetisch angesehen hatte, für den - unwahrscheinlichen - Fall, dass der Pkw nach der Kollision ungebremst weitergefahren sei, so dass der Fußgänger nicht nach vorne hätte abrollen können.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Kläger, der die Gutachten, insbesondere wohl das Zweitgutachten, erstmalig im zweiten Rechtszug als "schlichtweg unbrauchbar" ansieht, diese jedoch im ersten Rechtszug nicht beanstandet und von der - naheliegenden - Möglichkeit, durch entsprechende Antragstellung eine Anhörung des Sachverständigen zu erwirken (§ 411 Abs. 3 ZPO), keinen Gebrauch gemacht hat.

Soweit der Kläger das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung angreift, das Landgericht habe im Rahmen seiner Bewertung völlig außer Acht gelassen, dass der Beklagte zu 1) mit einer um mindestens 10 km/h überhöhten Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt nach den Feststellungen des Sachverständigen gefahren sei, so führt auch der Umstand einer relativ geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 1) nicht zu einer - anteiligen - Haftung der Beklagten zu 1) - 3).

Ungeachtet der landgerichtlichen Kausalitätserwägungen, die der Senat nicht teilt, scheidet nach der erforderlichen Würdigung und Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung der Beklagten wegen des weitaus überwiegenden Mitverursachungs- und Verschuldensbeitrages des Klägers am Zustandekommen des Unfallereignisses, welcher auch die vom Pkw ausgehende Betriebsgefahr zurücktreten lässt, aus.

Die vorliegend im Vordergrund stehende Schadensursache liegt im grob verkehrswidrigen Verhalten des Klägers im Sinne eines groben Eigenverschuldens (§§ 9 StVG, 254 BGB). Gegenüber dem vom Kläger zu verantwortenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag kommt in der vorliegenden Fallgestaltung der in der geringen Geschwindigkeitsüberschreitung liegenden Pflichtverletzung des Beklagten haftungsrechtlich nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu.

Das grobe Eigenverschulden des Klägers besteht darin, dass er bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei den gegebenen Beleuchtungsverhältnissen den aus seiner Sicht von rechts kommenden Pkw bereits in einer Distanz von ca. 100 Meter hätte erkennen können. Es wäre ihm nach den Feststellungen des Sachverständigen daher problemlos möglich gewesen, die Fahrbahn vor dem Pkw gefahrlos zu überqueren. Alternativ hätte er abwarten können, bis der Pkw vorbeigefahren wäre, um die Fahrbahn sodann gefahrlos zu überqueren. Hinzu kommt, dass der Kläger die Fahrbahn - in dunkler Kleidung - im Bereich eines Dunkelfeldes betrat, so dass er für den Beklagten zu 1) erst sehr spät auszumachen war. Außerdem wäre der Kläger gehalten gewesen, den in unmittelbarer Nähe befindlichen Fußgängerüberweg zu nutzen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Der Problematik seines eigenen groben Fehlverhaltens wurde der Kläger sich - nachträglich - wohl auch selbst bewusst, da er und seine Ehefrau durch wahrheitswidrige Angaben zur Unfallörtlichkeit versucht haben, die Verantwortlichkeit für das Unfallereignis auf den Beklagten zu 1) zu verlagern.

Soweit der Kläger meint, dem Landgericht hätte sich auf Grund der ungeklärten Widersprüche und der Beweislage eine Inaugenscheinseinnahme des Unfallortes aufdrängen müssen, hat es den Anschein, dass er hiermit eine mangelhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht im Sinne des § 529 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rügen möchte und hierin einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht durch Unterlassen einer - seines Erachtens - erforderlichen Beweiserhebung erblickt. Hier gilt folgendes: Sofern eine Inaugenscheinseinnahme gemäß § 371 ZPO nicht von Amts wegen angeordnet wird, ist sie durch Benennung von Beweisthema und Objekt zu beantragen (§ 144 ZPO; Zöller a.a.O. § 371 Rz. 3). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger erstinstanzlich einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, oder das Beweisangebot "Ortsbesichtigungstermin" erstmalig im zweiten Rechtszug erfolgt ist und dann nicht mehr zuzulassen wäre (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Vorliegend standen dem Landgericht nämlich eine Vielzahl von Skizzen und Lichtbildern vom Unfallfahrzeug und von der Unfallörtlichkeit in den Sachverständigengutachten zur Verfügung. Dies erscheint dem Senat vollkommen ausreichend, um sich einen zuverlässigen Eindruck von den Unfallgegebenheiten und der Unfallörtlichkeit zu verschaffen. Dem Gericht vorliegende Lichtbilder machen den gegenständlichen Augenschein im Rahmen eines Ortstermin regelmäßig entbehrlich, wenn - wie vorliegend - keine Partei deren Unzulänglichkeit als Beweismittel konkret darlegt (BGH NJW-RR 87, 1287 = MDR 88, 42).

Da die Berufung des Klägers aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet, war auch sein Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Berufungszurückweisung schriftsätzlich bis zum 12.3.2004 zu äußern. Der Senat weist zugleich auf die bestehende Kostenprivilegierung bei Rücknahme des Rechtsmittels hin (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

Abschließend wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 18.223,76 € festzusetzen. Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vorgenannter Frist.

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