OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2013-08-06, 2 Ausl A 104/13

2 Ausl A 104/13Tribunal supérieur / IIe chambre pénale6 août 2013

Texte intégral

OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 Ausl A 104/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-06

Aktenzeichen: 2 Ausl A 104/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2013:0806.2AUSL.A104.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 298 StGB, § 299 StGB

Tenor

Der Antrag des Verfolgten und die hiermit erhobenen Einwendungen aus dem Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 30.07.2013 werden zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 24.06.2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Die Frist von 40 Tagen zur Vorlage der förmlichen Auslieferungsunterlagen ist mit Beschluss vom 27.06.2013 um 20 Tage bis zum 15.08.2013 verlängert worden.

2 Der Verfolgte erhebt nunmehr mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 30.07.2013 Einwendungen gegen die vorläufige Auslieferungshaft und beantragt, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen.

3 Die Einwendungen greifen nicht durch.

4 Nach den derzeit vorliegenden Unterlagen sind die wechselseitige Strafbarkeit und damit die Auslieferungsfähigkeit gegeben (Art. 2 Abs. 1 AuslV D-USA – Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20.07.1978 in der Fassung des Zusatzvertrags vom 21.10.1986 sowie des am 01.02.2010 in Kraft getretenen Zweiten Zusatzvertrags vom 18.04.2006). Dabei kann dahinstehen, ob die Tat nach deutschem Recht auch als Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB strafbewehrt wäre oder ob dies keine ausreichende Stütze in den Tatkonkretisierungen findet, wie sie dem – erst nach der Beschlussfassung durch den Senat – vorgelegten Schreiben des US-Justizministeriums vom 20.06.2013 sowie der Anklage der Grand Jury des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten, südlicher Bezirk von Florida, vom 26.08.2010 (Az.: …) zu entnehmen sind. Jedenfalls kommt weiterhin eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen, ggf. auch in Form der Beihilfe, gemäß § 298 StGB in Betracht.

5 Unzutreffend ist die Behauptung des Verfolgten, aus dem Tatvorwurf lasse sich weder die Durchführung von Ausschreibungen im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB noch eine freihändige Auftragsvergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gemäß § 298 Abs. 2 StGB ersehen. Keineswegs erschöpfen sich die Sachverhaltsmitteilungen in einer bloßen Ordnungswidrigkeit nach § 81 GWB. Bereits in den IP-Unterlagen vom 09.03.2011 wird ausdrücklich auf einen Verstoß gegen die Regeln eines Ausschreibungs- bzw. Bieterverfahrens (bidding process) abgestellt. Entsprechendes ergibt sich aus dem vorgenannten Schreiben des US-Justizministeriums, das neben einer Preisanfrage auch die Angebotsabgabe im Rahmen einer Ausschreibung erwähnt (a tender or request for quotation) , zumal der betreffende Kunde offenbar um die Abgabe solcher Angebote ersucht hat (seeking competitive bids to supply marine hose products). Überdies drängt sich aus dem geschilderten Tatablauf die Durchführung von Ausschreibungsverfahren nachgerade auf. Nicht anders sind die Ausführungen zu verstehen, wonach der gesondert verfolgte Koordinator jedes (an der Kartell- bzw. Submissionsabsprache beteiligte) Unternehmen zur Abgabe eines bestimmten Preisangebotes angewiesen habe, um sicherzustellen, dass der festgelegte Gewinner auch tatsächlich der geringste Bieter ist (the coordinator instructed each company to bid a specific price to ensure that his designated winner was the lowest bidder). In der Anklageschrift wird ebenfalls die Tatbegehung im Rahmen von Ausschreibungsverfahren deutlich, indem unter 5d) nicht nur von Angebotspreisen, sondern zugleich von Geboten bzw. Submissionen die Rede ist (prices or bids).

6 Auch greift die Einwendung des Verfolgten nicht, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Tat sei faktisch als „Dauerdelikt 1999 bis 2007“ anzusehen, mithin von der Vorschrift des § 298 StGB nicht mehr erfasst. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hätte sich der Verfolgte dann zumindest an einer Vereinigung beteiligt, deren Ziele und Tätigkeiten ihrerseits die Begehung auslieferungsfähiger Straftaten gemäß § 298 StGB einschließen. Dies genügt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 AuslV D-USA, der insbesondere die Bildung einer kriminellen Vereinigung erwähnt.

7 Auf die Frage, ob der Sachverhalt nach deutschem Recht zugleich oder alternierend unter dem Gesichtspunkt des banden- und gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 1 und Abs. 5 StGB strafbar ist, kommt es derzeit nicht an (vgl. zum Submissionsbetrug Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 Rn. 169 ff., § 298 Rn. 3 f.).

8 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt:

9 Die vom Verfolgten angestellten Zumessungserwägungen, die sich auf einen Strafmaßvergleich bereits zuvor abgeurteilter Beteiligter beschränken, sind spekulativ und lassen zudem außer Acht, dass die abstrakte Strafdrohung maßgeblich ist. Art. 2 Abs. 2 lit. a) AuslV D-USA setzt lediglich voraus, dass die Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentziehung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist. Dies ist hier insbesondere auch nach dem Recht des ersuchenden Staates der Fall. Angesichts der nach dem Sherman Act (15 U.S.C. § 1) eröffneten Sanktionsmöglichkeit von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren – neben oder anstelle von Geldstrafe bis zu einer Million US$ – kann von einem „strafrechtlich geringen Gewicht der Vorwürfe“ nicht die Rede sein. Nichts anderes gilt für die spiegelbildliche Betrachtung nach deutschem Recht: Bei § 298 StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. r) StPO, die aufgrund der Wertentscheidung des Gesetzgebers als „schwere Straftat“ anzusehen ist.

10 Als unverhältnismäßig erweist sich die vorläufige Inhaftnahme auch nicht deshalb, weil die US-amerikanischen Behörden nach Ansicht des Verfolgten das Auslieferungsverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hätten. Der Auslieferungsvertrag sieht in Art. 16 Abs. 4 für die Vorlage der förmlichen Auslieferungsunterlagen eine Frist von 40 Tagen vor. Sie wird vorbehaltlos gewährt, ohne dass es einer Prüfung verfahrensfördernder Maßnahmen bedarf, stellt zugleich aber die regelmäßige Höchstfrist dar, die nur auf Ersuchen – wie hier geschehen – maximal um bis zu 20 Tage verlängert werden kann. Mit dieser zeitlichen Beschränkung ist der Wahrung der Verhältnismäßigkeit bereits durch die Vertragsparteien Rechnung getragen worden.

11 Im Übrigen besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.

12 Der Verfolgte verfügt in der Bundesrepublik Deutschland über keinen festen Wohnsitz; innerhalb der Europäischen Union ist er in seinem Heimatland Italien lediglich gemeldet, da er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in Nigeria hat. Diesen mangelnden persönlichen und beruflichen Bindungen im Inland steht die vorerwähnte Straferwartung gegenüber, die angesichts ihrer empfindlichen Höhe einen ganz erheblichen Fluchtanreiz schafft. In der Gesamtschau ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der Verfolgte schon in den vergangenen Jahren dem Verfahren nicht gestellt hat und somit nichts dafür spricht, er werde dies in Zukunft tun.

13 Vor diesem Hintergrund sind weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuräumen.

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