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26 Sch 11/12•OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2012-06-18, 26 Sch 11/12
26 Sch 11/12Tribunal supérieur / Civil Chamber 2618 juin 2012
Entscheidungsdatum: 2012-06-18
Aktenzeichen: 26 Sch 11/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2012:0618.26SCH11.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Der zwischen den Parteien am 18.04.2012 ergangene Schiedsspruch des Vorsitzenden Richters am Landgericht X als Einzelschiedsrichter, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin € 101.369,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 sowie weitere € 7.216,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.405,00 seit dem 18.04.2012 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 110.000,00 festgesetzt.
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der zuständige Schiedsrichter am 18.04.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.
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