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26 W 24/10•OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2011-09-21, 26 W 24/10
26 W 24/10Tribunal supérieur / Civil Chamber 2621 sept. 2011
Entscheidungsdatum: 2011-09-21
Aktenzeichen: 26 W 24/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2011:0921.26W24.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 Abs 1 AVAG, § 293 ZPO, § 440 ZPO, § 416 ZPO, Art 45 Abs 1 EuGVVO ... mehr
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 45.217,30 € festgesetzt.
1 I.
Die X1 (nachfolgend: Gläubigerin) begehrt die Vollstreckbarerklärung eines finnischen Urteils.
2 Die Fima Y1 (nachfolgend: Klägerin) nahm den Schuldner vor dem Amtsgericht O2, Finnland, auf Zahlung des Restkaufpreises aus einem Kaufvertrag über ein Holzblockhaus sowie auf Rückerstattung eines vermeintlich nicht verdienten Rabattes wegen der Nichterfüllung eines Agenturvertrages in Anspruch. Der Schuldner berief sich in diesem Verfahren unter anderem auf eine teilweise Nichterfüllung des Vertrages bzw. mangelhaft erbrachte Leistungen. Das Amtsgericht wies die Klage mangels Zuständigkeit ab, da nach seinen Feststellungen der Musterhausrabatt nicht gewährt worden sei und für die verbleibenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig sei. Auf die von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel hob letztlich das oberste finnische Gericht unter Bejahung der internationalen Zuständigkeit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Rechtsstreit insgesamt zurück an das Amtsgericht O2. Dort wurde der Schuldner nach Beweisaufnahme mit Urteil vom ...2006 zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 44.277,87 € nebst Zinsen verurteilt. Wegen der teilweise nicht erbrachten Leistungen (fehlende Balken des Wohnraumes im Dachgeschoss) und der gelieferten schlechteren Holzqualität erkannte das Gericht einen Minderungsbetrag in Höhe von 17.803,20 € an, den es von dem zuerkannten Restkaufpreis in Abzug brachte. Darüber hinaus verurteilte es den Schuldner zur Zahlung von Mehrkosten hinsichtlich geänderter Fenster (1.721,55 €) und zur Rückzahlung eines zu Unrecht gewährten Musterhausrabattes in Höhe von 35.790,33 € sowie zur Erstattung von Prozesskosten an die Klägerin in Höhe von 12.000,- €. Auf die Berufung beider Parteien änderte das Berufungsgericht in O1 mit Urteil vom ...2007 die angefochtene Entscheidung ab. Eine Minderung wegen der behaupteten schlechten Holzqualität komme nicht in Betracht, so dass der Schuldner auf den Restkaufpreis noch 31.495,58 € zu zahlen habe. Die Verurteilung zur Zahlung der Mehrkosten für die Fenster (1.721,55 €) und der Entschädigung für die Prozesskosten (12.000,- €) hielt das Berufungsgericht aufrecht. Die Klage auf Rückerstattung des Musterhausrabattes (35.790,33€) wies das Gericht allerdings ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Übersetzung zur Akte gereichte Urteil des Berufungsgerichts in O1 (Bl. 2 ff, 18 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist rechtskräftig.
3 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.05.2010 begehrte die Gläubigerin unter Hinweis auf ihre Rechtsnachfolge die Vollstreckbarerklärung des finnischen Berufungsurteils. Auf entsprechende Anforderung des Landgerichts legte sie das Original sowie eine beglaubigte Übersetzung einer Abtretungsvereinbarung vom 21.03.2007 zwischen der Klägerin und der X2 – die Gläubigerin firmierte ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges zu diesem Zeitpunkt unter diesem Namen – und eine Stellungnahme zur Übertragung von Forderungen nach finnischen Recht vor. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf Bl. 80 d. A. verwiesen. Auf dieser Grundlage wurde durch Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23.04.2010 die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der Beschwerde.
4 Er bestreitet zunächst die wirksame Übertragung der titulierten Forderung und behauptet insoweit, dass die Gläubigerin auf sein Vergleichsangebot noch am 10.10.2007 mitgeteilt habe, der Geschäftsführer der Klägerin sei nicht zu einer Annahme dieses Angebotes bereit. Des Weiteren entspreche der Tenor des angefochtenen Beschlusses insoweit nicht der für vollstreckbar erklärten Entscheidung, als er, der Schuldner, nach dem Berufungsurteil gerade nicht verpflichtet sei, Prozesskosten der Klägerin in Höhe von 12.000,- € zu übernehmen. Schließlich ist er der Auffassung, die Anerkennung der finnischen Entscheidung verstoße gegen den ordre - public. So hätte das oberste finnische Gericht die internationale Zuständigkeit der finnischen Gerichtsbarkeit nicht bejahen dürfen, ohne zuvor die Sache dem EuGH vorzulegen. Zudem habe die Klägerin diese Entscheidung allein durch falsche Angaben zu den geschlossenen Verträgen erwirkt und somit die erheblichen Prozesskosten verursacht, um den Schuldner zu ruinieren. Im Übrigen seien bei den Verfahren vor den finnischen Gerichten die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil dem Vortrag der Klägerin Glauben geschenkt worden sei, ohne das diese entsprechende schriftliche Beweise vorgelegt habe. So sei das Berufungsgericht sogar von einer vollständigen Lieferung ausgegangen, obwohl die Klägerin selbst die in erster Instanz festgestellte zu geringe Wandhöhe und den insoweit zugesprochenen Minderungsbetrag nicht angegriffen habe.
5 Der Schuldner beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 23.04.2010 – 2 O 190/08 – aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckung des Urteil des Berufungsgerichts O1 vom ...2007 – Nr. ..., Diarium-Nr. S ... – zurückzuweisen.
6 Die Gläubigerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
7 Sie ist der Auffassung, dass die Zuständigkeit der finnischen Gerichtsbarkeit zu Recht bejaht worden, eine Abtretung durch die vorgelegten Urkunden hinreichend nachgewiesen und ein Verstoß gegen den ordre-public nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei.
8 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze des Schuldners vom 28.06.2010 (Bl. 101 ff. d. A.) und 14.09.2010 (Bl. 128 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 11.08.2010 (Bl. 123 ff. d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
9 II.
Die gemäß Artikel 43 EuGVVO i.V.m. § 11 AVAG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
10 Das Landgericht hat zu Recht angeordnet, dass das Urteil des Berufungsgerichts O1 vom ...2007 – Nr. ..., Diarium-Nr. S ... – mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
11 Soweit der Vollstreckbarerklärungsbeschluss zugunsten der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der im Urteil des Berufungsgerichts bezeichneten Klägerin ergangen ist, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 7 Abs. 1 AVAG ergibt, kann die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels auch von dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Titelgläubigers begehrt werden, wenn eine solche Rechtsnachfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Titel errichtet wurde, zulässig ist. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht bejaht. Aus der von der Gläubigerin vorgelegten Stellungnahme zum maßgeblichen finnischen Recht ergibt sich die Zulässigkeit der Übertragung auch einer bereits titulierten Forderung durch eine entsprechende Übereinkunft zwischen Alt- und Neugläubiger. Dem ist der Schuldner auch nicht entgegengetreten, so dass der Senat von diesem Inhalt des finnischen Rechts gemäß § 293 ZPO ausgehen konnte.
12 Die Gläubigerin hat durch Vorlage der Abtretungsurkunde im Original und einer beglaubigten Übersetzung hinreichend dargetan und nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Anspruch tatsächlich an sie abgetreten wurde. Gemäß §§ 440, 416 ZPO ist davon auszugehen, dass die die Abtretungsvereinbarung unterzeichnenden Parteien die dort wiedergegebenen Willenserklärungen tatsächlich abgegeben haben. In dieser Konstellation oblag des dem Schuldner, die vermutete Übereinstimmung des Urkundentextes mit dem Willen der Aussteller zu widerlegen. Der Schuldner hat jedoch lediglich bestritten („angezweifelt“), dass die Gläubigerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der Klägerin geworden ist, ohne die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Urkunden konkret in Frage zu stellen. Er hat behauptet, die Gläubigerin habe noch im Oktober 2007, also Monate nach dem Datum der vorgelegten Abtretungsvereinbarung, auf ein Vergleichsangebot mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht bereit sei, das Angebot anzunehmen. Aus dieser streitigen Tatsache folgt jedoch nicht zwingend, dass die in der Abtretungsvereinbarung vom 21.03.2007 beurkundeten Willenserklärungen nicht auf eine Rechtsänderung gerichtet gewesen sein könnten. Es entspricht auch in Deutschland einer gängigen Rechtspraxis, dass ein Schuldner zum Ausgleich einer Verbindlichkeit eine Forderung gegen einen Dritten erfüllungshalber an seinen Gläubiger überträgt. In der Regel geschieht dies durch eine fiduziarische Vollrechtsübertragung, der eine entsprechende Sicherungsabrede zugrunde liegt, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger regelt. Dieses Rechtsverhältnis ist in der Regel betroffen, wenn der Gläubiger mit dem Dritten Vereinbarungen betreffend die abgetretene Forderungen treffen will, da damit möglicherweise der Erfüllungsumfang der vorgenommen Abtretung beschränkt wird. Deshalb ist der Gläubiger, obwohl Vollrechtsinhaber, im Innenverhältnis regelmäßig verpflichtet, vor einer solchen Regelung mit dem Drittschuldner das Einverständnis des Zedenten einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist schon der Sachvortrag des Schuldners für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Abtretungsvereinbarung zu begründen. Weitergehende Umstände hat der Schuldner nicht dargetan, so dass es letztlich auch keiner Beweisaufnahme zu der von ihm behaupteten Indiztatsache bedurfte.
13 Der Beschwerde des Schuldners ist auch insoweit kein Erfolg beschieden, als er geltend macht, der Tenor des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses entspreche insoweit nicht dem Tenor des finnischen Berufungsurteils, als das Urteil auch hinsichtlich des bezifferten Kostenausspruches in Höhe von 12.000,- € für vollstreckbar erklärt worden sei. Der Schuldner verkennt insoweit, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Berufungsentscheidung das angefochtene Urteil des Amtsgerichts O2 in diesem Punkt aufrecht erhalten wurde („A1 wird von der Pflicht befreit, an Y1 den Modellhausrabatt in Höhe von 70.000,- DM zurück zu erstatten und entrichtet dafür als Entschädigung 12.000,- € der Prozesskosten“). Auch aus der Begründung des Berufungsurteils lässt sich nicht entnehmen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung in diesem Punkt abgeändert werden sollte. Bei diesen Kosten handelt es sich ausweislich der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich um solche, die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof entstanden sind. Vor diesem Hintergrund kann sich der weitere Kostenausspruch in dem Berufungsurteil auch nur auf die in den beiden Rechtszügen nach Zurückverweisung an das Amtsgericht entstandenen Kosten beziehen.
14 Schließlich steht der Vollstreckbarerklärung des finnischen Urteils auch kein sonstiger Versagungsgrund entgegen. Gemäß Artikel 45 Abs. 1 EuGVVO kann die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Artikel 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe, die eine abschließende Regelung enthalten, aufgehoben werden; die Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung selbst unterliegt nicht der Nachprüfung (Artikel 45 Abs. 2 EuGVVO). Solche Gründe sind hier jedoch nicht gegeben.
15 Soweit der Schuldner nach wie vor der Auffassung ist, die finnischen Gerichte hätten zu Unrecht ihre internationale Zuständigkeit angenommen, kann darauf die Beschwerde nicht gestützt werden. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren, es sei denn, die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO steht in Frage (Art. 35 Abs. 1, 3 EuGVVO). Vorliegend geht es jedoch allein um die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 a, b EuGVVO.
16 Ein die Aufhebung der Vollstreckungsklausel rechtfertigender Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 34 Nr. 2, 3 und 4 EuGVVO liegt ersichtlich nicht vor.
17 Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes und des Vorbringens des Schuldners kann auch nicht festgestellt werden, dass die Vollstreckung des streitgegenständlichen Urteils in Deutschland orde public-widrig wäre (Art. 34 Nr.1 EuGVVO).
18 Nach dieser Regelung kann einem ausländischen Urteil die Vollstreckbarerklärung nur versagt werden, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, d.h. wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH, NJW 2002,960,961 - materieller ordre public), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass von einem geordneten und rechtsstaatlicher Grundsätzen entsprechenden Verfahren offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden kann (BayObLG, FamRZ 2002, 1637, 1639 - verfahrensrechtlicher ordre public). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit mit den zu beachtenden Rechtsgrundsätzen, wenn sie eklatant und unzweifelhaft ist, sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79,91; BGH, NJW-RR 2002,1151 ). Eine "revision au fond" findet nicht statt, das heißt die sachliche Unrichtigkeit des Urteils ist kein Aufhebungsgrund; etwaige Fehlentscheidungen des Erstgerichts durch schlichte unrichtige Rechtsanwendung sind hinzunehmen (BGH, NJW-RR 1992, 627; KG, FamRZ 2004, 275, 277; EuGH, NJW 2000, 1853 ).
19 Ein diesen Vorgaben entsprechender gravierender Verstoß gegen materielles Recht oder Verfahrensvorschriften kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Es ist zwar anerkannt, dass einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung versagt werden kann, wenn diese Entscheidung das Ergebnis betrügerischer oder sonstiger krimineller Handlungen ist (vgl. nur BGH, NJW 1998, 3198; AnwBl. 2006, 214; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 328, Rz. 260; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art 34 EuGVVO, Rz. 54 ff m.w.N.), etwa wenn in dem Verfahren gefälschte Urkunden vorgelegt wurden oder die Entscheidung auf einer Falschaussage beruht. Erforderlich ist aber, dass der Schuldner diesen Einwand im Erstverfahren nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln bzw. –behelfen geltend machen konnte und im Exequaturverfahren die Voraussetzungen eines Prozessbetruges substantiiert darlegt und gegebenenfalls auch nachweist (vgl. Zöller, a.a.O.). Schon erstere Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Ausweislich der vorgelegten Entscheidungen und des vorgetragenen Verfahrensablaufes haben sich die finnischen Gerichte ausführlich mit dem streitigen Sachvortrag der Parteien und insbesondere den Einwänden des Schuldners auseinandergesetzt und ihre Entscheidungen nach umfangreichen Beweisaufnahmen in beiden Instanzen ausführlich begründet. Bei dieser Sachelage kann nicht festgestellt werden, dass das Urteil des Berufungsgerichtes auf betrügerischen oder sonstigen kriminellen Handlungen der ursprünglichen Klägerin beruht bzw. es dem Schuldner nicht möglich war, diese Einwände im Ausgangsverfahren zu erheben.
20 Dass die finnischen Gerichte die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt haben bzw. dem Schuldner kein rechtliches Gehör gewährt hätten, kann schließlich ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt, haben sich das Amts- und das Berufungsgericht ausführlich mit dem streitigen Sachvortrag der Parteien und insbesondere den Einwänden des Schuldners auseinandergesetzt und ihre Entscheidungen nach umfangreichen Beweisaufnahmen in beiden Instanzen ausführlich begründet. Soweit der Schuldner seine diesbezügliche Rüge darauf stützt, dass die Gerichte allein der Klägerin Gehör und Glauben geschenkt hätten, ohne das entsprechende schriftliche Beweise vorgelegt worden seien, ist sein Vorbringen ausweislich der vorgelegten Entscheidungen nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht einen Tatsachenvortrag einer Partei anders würdigt oder einer geäußerten Rechtsauffassung nicht folgt. Inhalt des Anspruchs ist lediglich, dass eine Partei ausreichend Gelegenheit erhält, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern und das Gericht diesen Vortrag zur Kenntnis nimmt (vgl. Zöller-Greger, vor § 128 Rz. 6 ff). Eine Gehörsverletzung in diesem Sinne ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bezieht sich diese Rüge des Schuldners auf das Verfahren vor dem Amtsgericht O2 bezüglich der begehrten Rückzahlung des vermeintlich gewährten Modelhausrabattes. Da ein solcher Anspruch der Klägerin vom Berufungsgericht aber ohnehin verneint wurde, kann sich ein wie auch immer gearteter Verfahrensverstoß nicht mehr auf das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirken.
21 Auch soweit der Schuldner bemängelt, dass das Berufungsgericht sogar von einer vertragsgemäßen Lieferung ausgegangen sei, obwohl die Klägerin selbst der vorgetragenen Minderlieferung nicht entgegengetreten sei und den insoweit dem Schuldner vom Amtsgericht O2 zuerkannten Abzugsbetrag in Höhe von 25.000,- DM in der Berufung nicht angefochten habe, lässt sich ein ordre-public relevanter Verfahrensfehler nicht erkennen. Da der Schuldner mit dem vom Amtsgericht zuerkannten Minderungsbetrag für den vermeintlichen Mangel der Balkenlieferung nicht einverstanden war, musste sich das Berufungsgericht auch mit dieser Frage auseinandersetzen. Es hat einen weitergehenden Anspruch des Schuldners verneint, weil nach Auffassung des Gerichts schon keine Teilnichterfüllung des Vertrages vorlag. Maßgeblich für diese Frage war letztlich, ob die Parteien des Kaufvertrages eine Seitenwandhöhe von 3,8 m oder 4,5 m vereinbart hatten, denn die Balkenlieferungen der Klägerin ermöglichten lediglich die Erstellung der Seitenwände in einer Höhe von 3,8 m. Das Berufungsgericht ist bei seiner sehr ausführlichen Würdigung der erhobenen Beweise und der vorgelegten Vertragsunterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatsächlichen Liefermengen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vertragsgemäß waren, so dass schon deshalb ein weitergehender Anspruch des Schuldners nicht berechtigt sei. Da die Klägerin aber insoweit kein Rechtsmittel eingelegt hatte, hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil nicht abgeändert. Diese Verfahrensweise lässt einen Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens bzw. des rechtlichen Gehörs nicht erkennen. Einem Berufungsgericht ist es auch in Deutschland grundsätzlich nicht verwehrt, einen weitergehenden Anspruch mit der Begründung zu verneinen, dass der Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht. Ein erheblicher Verfahrensfehler könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn das Instanzgericht in einem solchen Fall ohne entsprechendes Rechtsmittel des Gegners die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelführers abändern würde (§ 528 ZPO). Dies ist hier aber nicht geschehen.
22 Da letztlich auch keine Versagungsgründe im Sinne von Artikel 35 EuGVVO vorliegen, konnte der Beschwerde des Schuldners kein Erfolg beschieden sein.
23 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.
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