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19 U 260/10•OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2011-01-26, 19 U 260/10
19 U 260/10Tribunal supérieur / Civil Chamber 1926 janv. 2011
Entscheidungsdatum: 2011-01-26
Aktenzeichen: 19 U 260/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2011:0126.19U260.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
2 1. Die Berufung hat zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
3 Selbst wenn der Kläger im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Zertifikaten von dem Mitarbeiter der A Bank AG im Dezember 2006 unvollständig aufgeklärt und beraten worden sein sollte, stünde ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch würde sich nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die B Bank richten. Denn die B Bank hat mit Zustimmung des Klägers die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der A Bank AG und dem Kläger übernommen. Nach dem umfassenden und klaren Wortlaut der mit Zustimmung des Klägers zustande gekommenen Vereinbarung bezieht sich die Übernahme auf die „gesamte Geschäftsverbindung“; sie beinhaltet demgemäß nicht nur die Übernahme eines Vertrages, sondern die Übernahme aller Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und der A Bank AG, deren Gesamtheit die „gesamte Geschäftsverbindung“ ausmachten.
4 Die Auffassung des Klägers, die Übernahme der gesamten Geschäftsverbindung beschränke sich auf zukünftige Rechtsverhältnisse, widerspricht ersichtlich Wortlaut und Sinn der Vereinbarung. Eine „Übernahme“ kann sich nur auf bereits begründete Rechtsverhältnisse beziehen. Der klare Wortlaut verbietet es auch, einzelne Ansprüche etwa wegen ihres Entstehungsgrundes – z.B. aus Beratungsvertrag – oder wegen ihrer Rechtsnatur – z.B. als Schadensersatzanspruch – von der Übernahme der gesamten Geschäftsverbindung auszunehmen. Die „gesamte Geschäftsverbindung“ ist der Inbegriff aller rechtsgeschäftlicher Beziehungen, die im Übernahmezeitpunkt bestanden. Ihre Übernahme durch die B Bank bezieht sich demgemäß auch auf alle Ansprüche des Klägers auf Erfüllung aus Haupt- oder Nebenpflichten der A Bank AG, ebenso aber auch auf eventuelle vertragliche Schadensersatzansprüche.
5 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
6 II.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 28. Februar 2011 Stellung zu nehmen.
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