OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, 2010-10-27, 12 U 99/09

12 U 99/09Tribunal supérieur / Civil Chamber 1227 oct. 2010

Texte intégral

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat — 12 U 99/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-27

Aktenzeichen: 12 U 99/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:1027.12U99.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Die Klägerin kann bis 21. November 2010 – eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt – Stellung nehmen, oder die Berufung zur Kostenersparnis bis zu diesem Zeitpunkt zurücknehmen.

Gründe

1 Die zulässige Berufung wird zurückzuweisen sein. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Versicherungsschutzes verneint.

2 Ergänzend ist folgendes hinzuzufügen:

3 1.

Das Feststellungsinteresse ist auch nach Beendigung des Werklohnverfahrens der Fa. X-GmbH & Co. KG (Fa. X) zu bejahen. Die Beklagte hat im Mai 2007 Versicherungsschutz für die Planungsleistungen der Außenanlage des Bauvorhabens …abgelehnt. Die Möglichkeit eines Regresses der Bauherrin ist weiterhin gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass A mit Schreiben vom 25.04.2007 durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen ließ, dass „bis heute“ seitens der Bauherrin keine Ansprüche gegen „A und B“ geltend gemacht würden. Zu möglichen Planungsfehlern waren zum damaligen Zeitpunkt noch keine gutachterlichen Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat nachfolgend mit ihrer Klageschrift vom 19.12.2008 vorgetragen, dass die Bauherrin sich vorbehalte, bei der Klägerin Regress zu nehmen, falls für die an den Außenanlagen vorhandenen Mängel tatsächlich Planungsfehler der Klägerin ursächlich sein sollten. Der Bauherrin liegt inzwischen ein Gutachten der Sachverständigen SV1 vor, welches ein Mitverschulden der planenden Architekten hinsichtlich einer Terrasse im Innenhof des Bauvorhabens in Höhe von 11.267,55 € feststelle. In Höhe dieses Betrages hat die Bauherrin im Schadensersatzprozess gegenüber dem bauausführenden Unternehmer X ihren Zahlungsanspruch nicht weiterverfolgt.

4 Im vorweggenommenen Deckungsprozess ist grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und nicht über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden (BGH, VersR 2001, 90, Juris Rn. 9). Ein rechtliches Interesse der Klägerin im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin als Schädigerin Deckungsschutz zu gewähren habe, besteht danach weiterhin.

5 2.

Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Versicherungsschutzes der Beklagten ist nicht begründet. Für das Bauvorhaben … hat die Beklagte den Versicherungsschutz für die Klägerin zu Recht abgelehnt, weil mögliche Planungsmängel der Gesellschafter der Klägerin wegen der Beteiligung der Gesellschafterin A an der Bauherrin nicht versichert sind, Ziffer V. BBR-ARCHIPROTECT 99 (kurz: BBR 99).

6 2.1.

Dass die Klägerin Versicherungsnehmerin der Architektenhaftpflichtversicherung ist, wurde von der Beklagten erstinstanzlich nicht in Frage gestellt. Die Auffassung des Landgerichts, nur die Gesellschafter seien Versicherungsnehmer, teilt der Senat nicht. Sie steht auch in Widerspruch zu dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils, wonach die Klägerin bei der Beklagten die Berufshaftpflichtversicherung unterhielt.

7 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341 ff.) ist bei der GbR als Grundstruktur jeder Personengesellschaft eine nach außen hin bestehende beschränkte Rechtssubjektivität gegeben. Es sind daher nicht mehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Zuordnungssubjekte für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen. Es ist vielmehr die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (BGH, BGHZ 175, 374, Juris Rn. 15). Die Architektentätigkeiten erbrachten allerdings die beiden Gesellschafter der GbR, Frau A und Herr B. Deren Ersatzinteresse ist hier mitversichert mit der Folge, dass Regressmöglichkeiten der Beklagten als Versicherer der GbR gegen die Gesellschafter der GbR gemäß § 67 VVG a. F. nicht bestehen. Dafür spricht, dass nach § 4 I. F. AHB 99 im gleichen Umfang wie für den Versicherungsnehmer auch die Haftpflichtansprüche für die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft eingeschlossen sind, wie auch die Ansprüche von Repräsentanten. Für die Beklagte war angesichts der rechtlichen Struktur der Klägerin als GbR und damit als nicht handlungsfähiger Personengesellschaft bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass diese ihre Architektentätigkeit nicht selbst erbringen, sondern nur über ihre Gesellschafter erbringen lassen konnte. Das versicherte Risiko hat sich dadurch für die Beklagte nicht erhöht (BGHZ 175, 374, Juris Rn. 23). Diese innergesellschaftliche Interessenlage erfordert den Einschluss der Gesellschafter A und B in die Architektenhaftpflichtversicherung. Im Fall einer falschen Planung durch die Gesellschafter kann sich die Beklagte deshalb nach Begleichung eines Haftpflichtschadens nicht an die Gesellschafter als Schadensverursacher wenden, da diese nicht „Dritte“, sondern (Mit-)Versicherte sind (zur Bauherrenhaftpflicht KG, VersR 2003, 726 ).

8 2.2

Mit Ziffer V BBR 99 sollen Tatbestände ausgeschlossen werden, die manipulationsgefährdet erscheinen, da es für den Versicherer im Fall auftretender Mängel im Hinblick auf die engen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien schwierig werden kann, die Haftpflichtfrage objektiv zu klären. Ziffer V Nr. 2 BBR 99 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf eine natürliche Person als Versicherungsnehmer, da jeweils der Versicherungsnehmer und/oder sein Ehegatte genannt werden. Hier ist Versicherungsnehmerin aber eine GbR. Im Zweifel kann durch interessengerechte Auslegung ermittelt werden, was die Parteien als versichert vereinbart haben (BGHZ 175, 374, Juris Rn. 18, 22). Aus dem Vertragsabschluss mit einer GbR sowie der in den AHB vorgesehenen Möglichkeit, dass Gesellschaften unter (Mit-)Versicherung ihrer Gesellschafter Versicherungsnehmer werden, folgt, dass als nicht versichertes Risiko erkennbar ausgeschlossen ist, dass über die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Sinne von Ziffer V BBR 99 berufsfremd sind.

9 2.3.

Der Einwand der Klägerin, die Klausel sei unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (~ § 5 AGBG), überzeugt nicht. Für die Anwendung dieser Regelung genügt nicht, dass zwischen den Parteien Streit über die Auslegung besteht. Sie greift nur dann ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, WM 2009, 1180, Juris Rn. 19; Palandt, 69. Aufl., § 305c Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat schließt sich der Auslegung des Landgerichts an, dass das letzte Komma in Ziffer V Nr. 2 BBR 99 („ , die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind.“) als „oder“ zu lesen ist.

10 In Ziffer V Nr. 1 BBR 99 werden typische Fälle einer berufsbildfremden Verflechtung ausgenommen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht nur in seiner versicherten Funktion als Architekt, sondern gleichzeitig oder in Kombination als Bauherr, Bauträger oder Baustofflieferant auftritt. Nr. 2 dieser Vorschrift soll ergänzend verhindern, dass sich der Versicherer mit Fällen beschäftigen muss, in denen diese berufsbildfremde Verflechtung in der Person des Ehegatten oder bei Unternehmen gegeben sind, die von dem Versicherungsnehmer oder seinem Ehegatten geleitet werden oder an denen der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte beteiligt sind. Nach der eindeutig erkennbaren Interessenlage des Versicherers besteht kein Grund, die ausgenommen Risiken einschränkend von der Leitung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, abhängig zu machen, da dies eine erkennbar nicht gewollte Manipulationsmöglichkeit eröffnet.

11 Die Gesellschafterin A hat eine mittelbare Beteiligung an der Bauherrin eingeräumt. Ihre Beteiligung an der Klägerin ist unstreitig. Die enge Verflechtung zwischen der Bauherrin und der Klägerin bestätigt hier auch der Umstand, dass sich die Bauherrin und die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter vorprozessual wie auch in den unterschiedlichen Gerichtsverfahren durchgehend von der gleichen Anwaltssozietät vertreten lassen, dies beiden bekannt ist und sie hierin keinen Interessenkonflikt erkennen.

12 2.4.

Ob Ziffer V Nr. 3, 1. Abs. BBR 99 vorliegend eingreift, bedarf keiner Entscheidung, weil ein möglicher Ersatzanspruch wegen Planungsmängeln an dem Bauvorhaben … nicht versichert ist. Im Übrigen wird Ziffer V Nr. 3, 1. Abs. BBR 99 nicht durch die Einschränkung in dem folgenden zweiten Absatz ausgehöhlt, da nach Abs. 2 Schäden an anderen Bauten oder Personen versichert bleiben.

13 3.

Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.

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