OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2009-12-16, 9 U 94/03

9 U 94/03Tribunal supérieur / Civil Chamber 916 déc. 2009

Texte intégral

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 94/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-16

Aktenzeichen: 9 U 94/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:1216.9U94.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2003 wird - auch nach den in der Berufung geänderten Anträgen - insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung sowie die der Revision zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Die Klägerin verlangt von der ursprünglich beklagten Bank, über deren Vermögen zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Rückzahlung von auf ein Darlehen geleisteter Zahlungen, das ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Fondsanteils gewährte.

2 Wegen des Sach- und Streitstandes im Weiteren sowie der Prozessgeschichte bis zum (aufgehobenen) ersten Berufungsurteil vom 22.12.2004 wird auf diese Entscheidung verwiesen (Bl. 410 ff. d.A.).

3 Im ersten Berufungsurteil hatte der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des Urteils (Bl. 416 ff. d.A.) verwiesen.

4 Während des anschließenden Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der jetzige Beklagte hat als Insolvenzverwalter das unterbrochene Verfahren mit Schriftsatz vom 25.9.2008 (Bl. 96 ff. d.A.) wieder aufgenommen.

5 Im Revisionsurteil vom 30.6.2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Senats sodann aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden sei. Zur Begründung hat er ausgeführt: Zwischen der Klägerin und der Beklagtenseite sei ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden, da die Klägerin bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Treuhänderin vertreten worden sei. Die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht verstoße nicht gegen das RBerG. Auch der Treuhandvertrag selbst verstoße nicht gegen das RBerG (wird ausgeführt). Die Sache sei indes nicht entscheidungsreif, da sich das Berufungsgericht nicht mit Schadensersatzansprüchen befasst habe. Ob das Vorbringen der Klägerin hierzu ausreiche, sei zu überprüfen. Soweit es danach auf die Frage ankomme, ob ein Verbundgeschäft vorliege, reichten die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für eine solche Annahme nicht aus.

6 Im zweiten Berufungsverfahren haben die Parteien vorgetragen:

7 Die Klägerin:

8 Nach dem Revisionsurteil komme es nunmehr darauf an, ob ein Verbundgeschäft im Sinne von § 9 III VerbrKrG vorliege. Dies sei zu bejahen, da zahlreiche Indizien hierfür vorlägen (wird ausgeführt).

9 Darüber hinaus sei entscheidend, ob die Klägerin durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt bzw. des Vermittlers über die wirtschaftliche Rentabilität des Fonds arglistig getäuscht worden sei. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 22.9.2003 (Bl. 301 ff. d.A.) verwiesen. Dort hat die Klägerin vorgetragen:

10 Der Vermittler A habe der Klägerin im November 1997 erklärt, dass es möglich sei, durch die Beteiligung sehr schnell 5.000,- DM in Form einer Steuererstattung zu bekommen. Bei einem monatlichen Nettoaufwand von 125,- DM sei es ihr sodann möglich, in einem Zeitraum von 15 Jahren ein Vermögen von 45.000,- DM zu schaffen. Seine Erläuterungen habe A auf der Rückseite des Zettels mit der Muster-Prognoseberechnung zusammengefasst. Die Klägerin habe damals nicht über ein Verkaufsprospekt verfügt. A habe den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung als wahrscheinlich dargestellt, ohne die Klägerin zugleich auf die Nachteile und Risiken hinzuweisen. Insbesondere habe jeder Hinweis auf die fehlende Veräußerbarkeit der Anlage (Fungibilität) gefehlt. Zudem sei die Prognoseberechnung As völlig spekulativ gewesen - der Kapitalbeteiligung habe kein entsprechendes Immobilienvermögen gegenübergestanden. Überdies sei der - erst nachträglich vorgelegte - Prospekt unvollständig, teilweise unrichtig, intransparent und auf Verwirrung angelegt (wird ausgeführt).

11 Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils:

  1. Es wird zur Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens 40 IN 282/06, Amtsgericht Konstanz festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank1 eine Forderung von 15.277,98 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung vom 22.9.2003 zusteht.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte aus dem unter dem 19.12./23.12.1997 zwischen der Klägerin und der Bank2 geschlossenen Darlehensvertrag keine Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin hat.

12 Den ursprünglichen Hilfsantrag zu 1) stellt die Klägerin nicht mehr.

13 Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung auch nach dem neuen Antrag der Klägerin zurückzuweisen.

14 Der Beklagte trägt vor:

15 Die von der Klägerin aufgeführten Indizien reichten - so sie denn überhaupt zuträfen - für die Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens zwischen Insolvenzschuldnerin und Fondsinitiatoren oder Vermittlern nicht aus (wird ausgeführt).

16 Entgegen dem Vortrag der Klägerin liege auch keine Falschberatung durch den Vermittler vor. So sei die Muster-Prognoseberechnung erkennbar nicht auf die individuelle steuerliche Situation der Klägerin zugeschnitten, sondern habe erkennbar rein werbenden Charakter.

17 Auf die Behauptung falscher Prospektangaben und den fehlenden Hinweis zur Fungibilität könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil ihr der Prospekt nach eigenem Vortrag zum relevanten Zeitpunkt gar nicht vorgelegen habe und er deshalb auch nicht kausal für die Entscheidung der Klägerin gewesen sein könne, dem Fonds beizutreten. Gehe man indes davon aus, dass der Prospekt vorgelegen habe, finde sich ein entsprechender Hinweis auf Seite 24 des Prospekts.

18 Für den Vermittler könnte eine Pflicht zur Aufklärung wegen eingeschränkter Fungibilität nur dann bestehen, wenn seitens des Anlegers danach gefragt worden sei.

19 Im Übrigen habe die Beklagtenseite von den Angaben des Vermittlers keine Kenntnis gehabt.

20 Eine unwiderlegliche Vermutung für ein Verbundgeschäft könne nicht angenommen werden, weil von der Klägerin nicht vorgetragen worden sei, dass mit der Beitrittserklärung und dem Treuhandauftrag mit Vollmacht zugleich auch ein Kreditvertrag vorgelegt worden sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Darlehensvertrag selbst, dass die Treuhänderin den Darlehensvertrag für die Klägerin zeichnete. Die Beitrittserklärung oder Vollmacht selbst enthielten keinen Hinweis auf ein antizipiertes Finanzierungseinverständnis der Bank.

21 Auch nach § 9 I 1 VerbrKrG liege ein wirtschaftliche Einheit zwischen Fondsbeitritt und Kreditvertrag nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beitrittserklärung noch nicht festgestanden habe, welche Bank letztendlich die konkrete Finanzierung der Klägerin übernehmen würde.

22 Darüber hinaus habe die Klägerin bisher nicht zu den Fondsausschüttungen und gezogenen Steuervorteilen vorgetragen. Diese müsse sie sich jedoch auf ihren Schadensersatz anrechnen lassen (wird ausgeführt).

23 II.

Die Berufung ist - wie schon im ersten Berufungsurteil festgestellt - zulässig.

24 Die Umstellung der Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass über das Vermögen der ursprünglich beklagten Bank ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

25 Nach den Vorgaben des Revisionsgerichts kann die Berufung jedoch in der Sache keinen Erfolg haben - das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

26 Dabei ist nach dem Revisionsurteil von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages auszugehen. Hierdurch fokussiert sich die rechtliche Prüfung allein auf die Fragen, ob sich die Klägerin auf einen Einwendungsdurchgriff berufen kann (dazu A.) oder ob ihr Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagtenseite zustehen (dazu B.). Beides ist nicht der Fall.

27 Zu A.:

28 Voraussetzung für den Einwendungsdurchgriff ist, dass Darlehens- und Anlagegeschäft ein verbundenes Geschäft darstellen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden.

29 Nach BGH vom 25.4.2006, XI ZR 193/04 spricht eine unwiderlegliche Vermutung nach § 9 I 2 VerbrKrG für eine wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Geschäften und damit für ein Verbundgeschäft, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Anlegers zustande kommt, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Unterlagen einen Kreditantrag der Bank vorgelegt hat, die sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat.

30 Dies war hier nicht der Fall: Der Fondsbeitritt wurde durch den Vermittler A, der Abschluss des Darlehensvertrages dagegen durch die Treuhänderin vermittelt. Dass A nach der Behauptung der Klägerin Mitarbeiter der B GmbH war und diese von der Treuhänderin zum Vertrieb der Anlage eingeschaltet war, reicht - selbst wenn diese Behauptung zutrifft - nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass hier die selbe Vertriebsorganisation vorliegt.

31 Im Übrigen hat sich die Beklagtenseite auch nicht der Treuhänderin zum Abschluss des Darlehensgeschäfts "bedient". Vielmehr hat sich diese mit der Bitte um Gewährung eines Kredits für die Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin gewandt.

32 Auch die Annahme eines Verbundgeschäfts im Sinne von § 9 I 1 VerbrKrG kommt nicht in Betracht. Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen (BGH vom 18.12.2007, XI ZR 324/06).

33 Die Indizien hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung beschrieben.

34 U.a. heißt es dort "die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank".

35 Beides liegt hier nicht vor: Weder ist - wie vorausgehend ausgeführt - von einer einheitlichen Vertriebsorganisation auszugehen noch stand die Insolvenzschuldnerin von vornherein als Darlehensgeberin fest. Zwar spricht der BGH in der Entscheidung vom 18.12.2007 davon, dass Verbindungselemente im Einzelfall auch fehlen dürfen, mit Blick auf die Vorgaben des Revisionsurteils ist allerdings nicht ersichtlich, dass die übrigen Verbindungselemente ausreichen würden, um ein Verbundgeschäft anzunehmen.

36 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Klägerin überhaupt Einwände aus der Fondsbeteiligung zustehen, die sie der Beklagtenseite im Rahmen des Darlehensverhältnisses entgegenhalten könnte.

37 Zu B.:

38 Insoweit kommt allenfalls eine Haftung der Beklagtenseite aus culpa in contrahendo für ein eigenes Aufklärungsverschulden in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank jedoch nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558 ; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292 ).

39 Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht.

40 Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle sind: Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges.

41 Die von der Klägerin aufgeführten Umstände - falsche Angaben des Vermittlers im Zusammenhang mit der Muster-Prognoseberechnung, fehlender Hinweis auf die eingeschränkte Fungibilität, mangelhafter Verkaufsprospekt - können unter dem Aspekt eines Wissensvorsprungs der Insolvenzschuldnerin bedeutsam werden. Da die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages aber durch die Treuhänderin vertreten wurde, kommt es für die Fallgruppe des Wissensvorsprungs nach § 166 BGB zudem darauf an, dass die Insolvenzschuldnerin insoweit "mehr" wusste als die Treuhänderin - mit anderen Worten also, dass diese aufklärungsbedürftig war. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen - sie bezieht den Wissensvorsprung im Wesentlichen auf sich selbst. Es liegt aber auf der Hand, dass die Treuhänderin über die Risiken des Geschäftsmodells wenigstens genauso gut informiert war wie die Insolvenzschuldnerin.

42 Hinsichtlich des angeblich mangelhaften Verkaufsprospekts kommt hinzu, dass dieser der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht vorlag und deshalb der geltend gemachte Schaden (die Eingehung des Geschäfts) ursächlich auch gar nicht mit den Angaben im Prospekt zusammenhängen kann.

43 Auf die Beweiserleichterung für Fälle des Wissensvorsprungs bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens kommt es danach nicht an. Überdies besehen Zweifel, ob die Insolvenzschuldnerin überhaupt in dieser Weise mit den Fondsinitiatoren oder Vermittlern zusammengearbeitet hat, denn über eine entsprechende Vertriebsvereinbarung, einen Rahmenvertrag oder dahingehende Absprachen ist nichts Konkretes vorgetragen.

44 Bei dieser Sachlage kann die Frage dahinstehen, inwieweit sich die Klägerin Steuervorteile auf den Schadensersatz anrechnen lassen müsste.

45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

46 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO.

47 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

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