projets
6 U 101/09•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2009-09-28, 6 U 101/09
6 U 101/09Tribunal supérieur / Civil Chamber 628 sept. 2009
Entscheidungsdatum: 2009-09-28
Aktenzeichen: 6 U 101/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0928.6U101.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24.4.2009 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
1 Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28.7.2009 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO). Auch das Vorbringen im Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 21.9.2009 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
2 Der Senat hat seiner Beurteilung das in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelte Verbraucherleitbild – im vorliegenden Fall bezogen auf die angesprochenen Kinder und Jugendlichen - zugrunde gelegt und hat auch sämtliche im Schriftsatz vom 21.9.2009 dargestellten Merkmale der streitgegenständlichen Beiträge berücksichtigt, denen durchaus Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass es sich bei diesen Beiträgen um bezahlte Werbung handeln könnte; dies gilt insbesondere für die am oberen Rand der Beiträge angebrachte Angabe „Anzeige“. Gleichwohl ergibt die erforderliche Gesamtbetrachtung, dass aus den vom Landgericht zutreffend dargestellten Gründen für den angesprochenen besonderen Verkehrskreis die Beiträge nicht hinreichend deutlich als Werbung zu erkennen sind.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.