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7 U 196/08•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2009-06-05, 7 U 196/08
7 U 196/08Tribunal supérieur / Civil Chamber 75 juin 2009
Entscheidungsdatum: 2009-06-05
Aktenzeichen: 7 U 196/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0605.7U196.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf 3.798,47 € festgesetzt.
1 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und im Übrigen die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 3. April 2008 - auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - dargelegt.
2 Die Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers.
3 Soweit der Kläger meint, es müsse zwischen denjenigen Schadensersatzansprüchen, die dem Wert der vertraglich geschuldeten Leistung entsprechen, und denjenigen Ansprüchen, die über diesen Wert hinausgehen, unterschieden werden, weil letztere nicht Ausdruck einer an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung sein könnten, gibt er eine in der Literatur vertretene Ansicht wieder (Littbarski, VersR 1982, 915 <919>; ders., AHB, § 4 Rdn. 309 ff.), der der Bundesgerichtshof mit zutreffenden Gründen, denen sich der Senat anschließt, entgegengetreten ist (BGH, VersR 1985, 1153 ). Insbesondere würde diese Auffassung entgegen der mit ihr verfolgten Intention keine weitere Klarheit bringen, weil sie offen lässt, ob unter dem Begriff des Wertes auch Nutzungseinbußen des Gläubigers zu verstehen sind. Daher spielt es auch keine Rolle, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in der Summe über den Wert der vertraglich von der Versicherungsnehmerin geschuldeten Leistung hinausgehen.
4 Unzutreffend ist ebenfalls die Ansicht des Klägers, der Senat habe verkannt, dass sich das Ergebnis nicht an der geltend gemachten Anspruchsgrundlage ausrichte, sondern demgegenüber maßgeblich das verfolgte Interesse sei. Richtig ist vielmehr, dass auch der Senat in seinem Hinweisbeschluss davon ausgegangen ist, dass nicht auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage abzustellen ist. Nicht zuletzt deshalb hat der Senat ausgeführt, dass der im Sinne des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB erwähnte, an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzanspruch nicht mit dem Schadensersatzanspruch der Leistung nach neuem Schuldrecht identisch ist. Stattdessen handelt es sich dabei – wie der Senat bereits ausgeführt hat – um eine versicherungsrechtliche Rechtsfigur, bei der es entscheidend darauf ankommt, ob das Vertragserfüllungsinteresse geltend gemacht wird oder der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens begehrt wird, der nicht in einem reinen Vermögensschaden besteht (vgl. etwa Späte, Haftpflichtversicherung, § 4 Rdn. 172).
5 Ebenso unbehelflich sind die im Übrigen vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung ins Feld geführten Entscheidungen. Aus ihnen lässt sich nicht ableiten, dass die im Berufungsrechtszug noch geltend gemachten Ansprüche als vom Versicherungsschutz gedeckt anzusehen sind.
6 Soweit der Kläger sich auf den so genannten Statiker Fall beruft (BGHZ 80, 284 ff.), in dem der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass für einen Statiker Haftpflichtversicherungsschutz besteht, sofern er wegen eines Berechnungsfehlers von seinem Auftraggeber auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen wird, der diesem dadurch entstanden ist, dass er seinem Besteller gegenüber Mehrleistungen zu erbringen hat, kann er daraus für die hiesige Fallkonstellation nichts herleiten. Die dortigen Ansprüche deckten sich nicht mit dem unmittelbaren Interesse am Leistungsgegenstand, sondern beruhten auf der weitergehenden Verwendung der erbrachten Leistung zu anders gelagerten Zwecken. Eine solche anderweitige Verwendung der Leistung der Gemeinschuldnerin steht vorliegend aber nicht in Rede.
7 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ebenfalls auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1994, 420 ). Insoweit zieht er nicht hinreichend in Betracht, dass im Gegensatz zu der hier zu beurteilenden vorliegenden Fallkonstellation die dort geltend gemachten Schäden auf einen anderen Sachschaden zurückgeführt werden konnten, vorliegend jedoch vornehmlich Vermögensschäden geltend gemacht werden, die gerade nicht ursächlich auf einen Schaden an einer anderen Sache zurückgeführt werden können. Auf diese Überlegung ist ebenfalls abzustellen, soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1990 (BGH, NJW-RR 1991, 470) beruft. Auch insoweit berücksichtigt der Kläger nicht hinreichend, dass die dortigen Folgeschäden, die infolge der Durchfeuchtung an dem unter den schadhaften Rohren liegenden Badezimmer entstandenen waren, maßgeblich deshalb vom Deckungsschutz erfasst waren, weil sie an einem anderen Rechtsgut aufgetreten waren als dem von der geschuldeten Leistung umfassten.
8 Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bezieht (VersR 1999, 961 ), ist dies schon deshalb nicht zielführend, weil dort die allgemeinen Versicherungsbedingen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) in Rede standen, bei denen es sich auch nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart um eine eigenständige Regelung handelt, die nicht auf den hier maßgeblichen AHB aufbauen. Im Übrigen ging es dort um Schäden aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die – anders als hier – mit dem eigentlichen Leistungsgegenstand nicht in untrennbarem Zusammenhang stand und demgemäß auch nicht Ausdruck des Erfüllungsinteresses war.
9 Schließlich kommt der Sache entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu oder erforderte die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch Urteil statt durch Beschluss. Der Senat hat ausschließlich die althergebrachten Grundsätze zur Anwendung gebracht, die in Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden, um beurteilen zu können, ob ein Anspruch von dem Erfüllungsschadensausschluss in der Haftpflichtversicherung erfasst wird. Allein der Umstand, dass sich auch bei Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Einzelfall Abgrenzungsfragen stellen, vermag eine Zulassung der Revision und damit zugleich das Erfordernis, durch Urteil zu entscheiden, nicht zu rechtfertigen.
10 Die Entscheidung zu den Kosten der Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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