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22 U 57/07•OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 2009-05-28, 22 U 57/07
22 U 57/07Tribunal supérieur / Civil Chamber 2228 mai 2009
Entscheidungsdatum: 2009-05-28
Aktenzeichen: 22 U 57/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0528.22U57.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 730 BGB, § 260 BGB
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 21. Februar 2007, 19 O 238/05, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.2.2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe er Honorare in den Mandaten und Notaraufträgen eingenommen hat, die vor der faktischen Zusammenarbeit der Parteien in den Kanzleiräumen des Klägers in der X-Straße begonnen wurden.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe er Honorare in den Mandaten und Notargeschäften eingenommen hat, die während der faktischen Zusammenarbeit der Parteien von dem Kläger angenommen oder bearbeitet wurden.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe er Honorare in den Mandaten eingenommen hat, die während der faktischen Zusammenarbeit der Parteien von der Rechtsanwältin RA2 angenommen oder bearbeitet wurden.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenseite kann die Zwangsvollstreckung der Klägerseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 24.000,- € festgesetzt.
1 I.
Die Parteien beabsichtigten im Jahre 2001, sich zu einer Sozietät zusammenzuschließen. Rechtsanwalt RA1 übte seine Tätigkeit bis dahin zusammen mit der bei ihm angestellten Rechtsanwältin RA2 in dem eigenen Büro in der X-Straße in O1 aus. Rechtsanwalt RA3 übte seine Tätigkeit in den Räumen im Y-Straße in O1 zusammen mit Rechtsanwalt RA4 aus.
2 Mit einer Vereinbarung, die als „Absichtserklärung und Vorvertrag“ bezeichnet wurde und auf deren Inhalt insgesamt verwiesen wird, schlossen sich die Parteien und Rechtsanwalt RA4 offiziell ab dem 10.02.2002 in einer Notar- und Anwaltsgemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung in den Kanzleiräumen im Y-Straße in O1 zusammen. In Ziffer 8 dieser Vereinbarung war eine Probezeit bis zum 30.06.2002 vereinbart. Ziffer 9 regelte den Fall der Rückabwicklung. Rechtsanwalt RA1 war dann bereits ab Ende 2001, Rechtsanwältin RA2 ab März/April 2002 in den Kanzleiräumen im Y-Straße tätig. Die Kanzleiräume in der X-Straße wurden beibehalten. Die dort arbeitenden Angestellten wechselten aber ebenfalls in den Y-Straße. Da bis zum 30.06.2002 noch nicht feststand, ob eine Sozietät möglich sei, vereinbarten die Parteien die Verlängerung des Probezeitraums gemäß Ziff. 8 der Vereinbarung. Zum Ende des Jahres 2002 war klar, dass eine gemeinsame Zusammenarbeit nicht möglich sein würde. Rechtsanwalt RA1 erklärte deshalb mit Schreiben vom 22.01.2003 seine Absicht, die Zusammenarbeit zu beenden, und war anschließend wieder in der X-Straße tätig. Rechtsanwältin RA2 verblieb in den Kanzleiräumen und wurde später bei Rechtsanwalt RA3 angestellt.
3 In der Folgezeit waren die Parteien nicht in der Lage, einvernehmlich eine Auseinandersetzung entsprechend Ziff. 9 der Vereinbarung durchzuführen. Es kam deshalb zu zahlreichen Gerichtsverfahren vor dem AG Darmstadt. Im Verfahren 1... erwirkte Rechtsanwalt RA1 eine einstweilige Verfügung, mit der Rechtsanwalt RA3 die Abrechnung von Mandaten untersagt wurde. Im Verfahren 2... erwirkte Rechtsanwalt RA1 eine einstweilige Verfügung, durch die Rechtsanwalt RA3 die Herausgabe zahlreicher Akten auferlegt wurde. Im Verfahren 3... wurde festgestellt, dass eine Abrechnung gemeinsamer Mandate nicht durch Rechtsanwalt RA3 erfolgen dürfe. Zugleich wurde die Widerklage abgewiesen, mit der festgestellt werden sollte, dass die Gebührenansprüche für Rechtsanwältin RA2 und Rechtsanwalt RA1 Rechtsanwalt RA3 zustehen würden.
4 Die Parteien konnten sich auch nicht darüber einigen, wie die angefallenen Honorare und während der Zusammenarbeit angefallenen Kosten zu verteilen waren. Die Honorare waren während der Zusammenarbeit auf Konten von Rechtsanwalt RA3 eingezogen worden, dieser hatte auch die Kosten einschließlich Zahlungen an Rechtsanwalt RA1 und Rechtsanwältin RA2 sowie die beiden Angestellten getragen.
5 Mit der Klage hat der Kläger im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft darüber verlangt, welche Honorare der Beklagte für Mandate eingenommen hat, die vor der Zusammenarbeit vom Kläger begonnen oder während der Zusammenarbeit von ihm oder Rechtsanwältin RA2 angenommen oder bearbeitet worden waren.
6 Er hat dazu vorgetragen, dass ihm bisher nicht alle Akten zugänglich gemacht worden seien und er weder einen vollständigen Überblick über die Abrechnungen habe noch dies aus den ihm vorliegenden Akten entnehmen könne.
7 Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei ohne weiteres dazu in der Lage, da er aufgrund der amtsgerichtlichen Urteile an der Honorarabrechnung beteiligt worden sei. Im übrigen stehe ihm ein eventuelle Honorarforderungen weit übersteigender Ersatzanspruch hinsichtlich der aufgewandten Kosten zu.
8 Das Landgericht hat durch Urteil vom 21.2.2007, auf das hinsichtlich des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Probezeit sei jedenfalls Anfang 2003 abgelaufen, so dass zwischen den Parteien mangels Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden sei, die nach § 730 BGB auseinandergesetzt werden müsse.
9 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass es nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nicht zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekommen sei.
10 Der Kläger beantragt,
1-3. wie erkannt
den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft so vollständig erteilt hat, als er hierzu im Stande ist.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den nach Auskunftserteilung und Wertangaben zu beziffernden Auskehranspruch nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
12 Er ist ebenfalls der Auffassung, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zustande gekommen sei. Die Klage sei aber bereits mangels Bestimmtheit der Anträge unzulässig, im Übrigen auch unbegründet, da der Kläger während der gemeinsamen Tätigkeit seine eigene bisherige Buchhaltung weitergeführt und auch das Rechtsanwaltsprogramm … beibehalten habe.
13 Eine Abrechnung nach Ziff. 9 der Vereinbarung sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil entgegen der dort vorgesehenen Handhabung Frau Rechtsanwältin RA2 in der Kanzlei des Beklagten verblieben sei und dort auch die von ihr begonnenen Mandate auf Wunsch der Mandanten weiter betreut habe.
14 II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
15 Der Kläger hat gemäß §§ 260, 242 BGB in Verbindung mit Ziff. 9 der Vereinbarung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft, in welchem Umfang Mandate, die von ihm oder der seinerzeit bei ihm angestellten Rechtsanwältin RA2 bearbeitet worden sind, abgerechnet und Honorare hierauf eingenommen worden sind.
16 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst nach positivem Verlauf der Probezeit und dann ausdrücklich begründet werden sollte. Die Parteien gehen des Weiteren übereinstimmend davon aus, dass der in der Vereinbarung bestimmte Zeitpunkt 30.6.02 einvernehmlich aufgehoben und der Prüfungszeitraum nach hinten verschoben wurde, bis eine endgültige Entscheidung möglich war. Eine Beendigung des Probezeitraums durch puren Zeitablauf war danach, auch angesichts der zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Unklarheiten über die finanziellen Verhältnisse und der in der zweiten Jahreshälfte 2002 auftretenden Unstimmigkeiten, von keiner Seite gewollt.
17 Der Probezeitraum sollte ersichtlich erst dann enden, wenn die Zusammenarbeit entweder aufgekündigt oder durch eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung ersetzt wurde.
18 Dies hat das Landgericht verkannt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich nach Ablauf des Probezeitraums das Verhältnis der Parteien zueinander automatisch nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts richten musste, mithin allein aus der Tatsache der gemeinschaftlichen Tätigkeit die stillschweigende Gründung einer Gesellschaft folgte.
19 Das ist aus mehreren Gründen nicht haltbar.
20 Zum einen handelte es sich nicht um eine bloß gemeinschaftliche Tätigkeit im privaten Bereich, bei der es mangels besonderer Regelungen notwendig sein kann, die rechtliche Bewertung und Abwicklung als Gesellschaft vorzunehmen. Vorliegend handelten Rechtsanwälte, die bereits die Probezeit, wenn auch nur rudimentär, geregelt hatten. Es liegt auf der Hand, dass ein Sozietätsvertrag im Detail vereinbart worden wäre, schon um die unterschiedlichen Vermögenssituationen im Zeitpunkt der Gründung sowie die Gewinnverteilung und Kostentragung im Einzelnen zu klären. Die Annahme einer stillschweigenden Gesellschaftsgründung ist deshalb abwegig.
21 Zum anderen war eine gemeinschaftliche Tätigkeit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch nach Ablauf der Probezeit keineswegs zwingend. Es wäre auch möglich gewesen, die Zusammenarbeit als Bürogemeinschaft mit getrennter Abrechnung und anlassbezogener Kostenverteilung durchzuführen.
22 Die Folgerung des Landgerichts, es habe eine Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB stattfinden müssen, weshalb der Auskunftsanspruch als Einzelanspruch unzulässig sei, ist mithin unzutreffend. Es kann deshalb offen bleiben, wozu der Senat allerdings tendiert, ob nicht auch zur Vorbereitung einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung gegenseitige Auskunftsansprüche der Gesellschafter bestehen können, soweit sie nicht ohne weiteres selbst Erkenntnisse hinsichtlich des auseinanderzusetzenden Vermögens haben.
23 Hat mithin das durch die Vereinbarung begründete Probezeitverhältnis erst mit der Erklärung des Klägers vom 22.1.03 geendet, ergibt sich die Form der Rückabwicklung aus den dazu getroffenen Vereinbarungen, ersatzweise bei fehlender Regelung aus § 812 BGB.
24 In Ziff. 9 der Vereinbarung haben die Parteien eine Rückabwicklung vereinbart, die den „status quo ante“ möglichst wieder herstellen sollte. Wie dies genau zu verstehen ist, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Da eine Rückabwicklung von Mandaten nicht möglich war, kann dies sinnvoll nur so verstanden werden, dass jede Partei hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Einzelanwalt gelten sollte und deshalb Honorare und Kosten entsprechend zu verteilen waren.
25 Der Beklagtenseite ist zwar zuzustimmen, dass sich die tatsächliche Situation von der vertraglichen dadurch unterschied, dass Frau Rechtsanwältin RA2 nicht in die Kanzlei des Klägers zurückkehrte. Solange die Vereinbarung Gültigkeit hatte, war sie ihm aber als Angestellte zuzuordnen. Dass eine Bewertung der bei Frau RA2 verbleibenden Mandate und möglicherweise zeitabhängige Aufteilung der Honorare zu Schwierigkeiten führen könnte, ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der vereinbarten Rückabwicklungsregelung. Es führt allenfalls zu einer entsprechenden Auslegung im Sinne des hypothetischen Parteiwillens.
26 Wie im Einzelnen eine Honorar- und Kostenverteilung zu erfolgen hat, muss an dieser Stelle jedoch nicht entschieden werden, da der Kläger noch keine Zahlungsansprüche, sondern auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche geltend macht.
27 Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der gestellten Auskunftsanträge. Zwar sind die einzelnen Mandate nicht bezeichnet; das ist aber unschädlich, da der Endzeitpunkt der Zusammenarbeit klar festliegt und auch ausreichend feststellbar ist, ob Mandate noch in der Kanzlei des Klägers angenommen worden sind. Bei ordnungsgemäßer Aktenführung sind die angesprochenen Mandate ohne weiteres zu spezifizieren.
28 Es ist auch nicht ausreichend ersichtlich, dass der Kläger bereits eigene Möglichkeiten hätte, die verlangten Auskünfte zu erhalten. Dies wird zwar von der Beklagtenseite behauptet, es sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger sämtliche Akten erhalten und auch Honorarabrechnungen vollständig vorliegen hat. Dagegen spricht bereits, dass die Parteien in den amtsgerichtlichen Vorprozessen intensiv um die Zuordnung zahlreicher Verfahren gestritten haben. Zweifel an der Erfüllung des Auskunftsanspruchs gehen zu Lasten des Auskunftspflichtigen.
29 Die Parteien haben sich in Ziff. 9 der Vereinbarung zur Rückabwicklung verpflichtet. Deshalb müssen sie sich gegenseitig gemäß §§ 259, 260 BGB Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben geben, weil der andere Teil ansonsten gehindert wäre, Ausgleichsansprüche zu beziffern. Unter der Sachgesamtheit iSd § 260 BGB ist auch die Gesamtheit von Erlösen, Provisionen und mithin auch Honorareinnahmen zu verstehen (BGHZ 55, 202).
30 Der Beklagte würde darüber hinaus bei fehlender Auskunft eine Abwicklung verhindern, deren Umsetzung er selbst im Vorvertrag geregelt hatte. Dies stellt zusätzlich einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar (§ 242 BGB).
31 Angesichts der Begründetheit der Klage kommt es auf den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag des Klägers nicht an.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und betrifft nur die Kosten der Berufungsinstanz. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz hat eine Kostenentscheidung zu unterbleiben, da das Verfahren erst auf der ersten Stufe abgeschlossen ist. Deshalb ist auch durch Teilurteil zu entscheiden.
33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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