OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2009-05-13, 7 U 55/08

7 U 55/08Tribunal supérieur / Civil Chamber 713 mai 2009

Regest

Bei der Bestimmung des § 2 Nr. 3 b der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) in der Fassung von Januar 1995 handelt es sich um eine verhüllte Obliegenheit. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 7. Februar 2007, 13 O 129/06, Urteil nachgehend BGH, 27. Januar 2010, IV ZR 125/09, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Texte intégral

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 55/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-13

Aktenzeichen: 7 U 55/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0513.7U55.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Nr 3b ABU, § 17 Nr 1b ABU

Leitsatz

Bei der Bestimmung des § 2 Nr. 3 b der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) in der Fassung von Januar 1995 handelt es sich um eine verhüllte Obliegenheit.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 7. Februar 2007, 13 O 129/06, Urteil nachgehend BGH, 27. Januar 2010, IV ZR 125/09, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Gründe

1 I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Leistungspflicht aus einer Bauleistungsversicherung in Anspruch.

2 Die Klägerin hat auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vom 25. Oktober/3. November 2005 (Bl. 43 ff. d. A.) mit der Beklagten eine Bauleistungsversicherung für Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Ersatzneubau der Wehranlage Ort1 geschlossen. Auf die Bauleistungspolice vom 16. Dezember 2005 (Bl. 10 ff. d. A.) samt Klauselwerk und den Nachtrag 1 vom 14. März 2006 (Bl. 28 d. A.), ferner auf die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) in der Fassung von Januar 1995 (Bl. 38 d. A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

3 Die Klägerin war vom Wasser- und Schifffahrtsamt Ort2 damit beauftragt, in der X-Y-Wasserstraße, die die Y mit dem X-See verbindet, die vorhandene Wehranlage Ort1 nördlich der Stadt Ort3 in Mecklenburg-Vorpommern durch eine zweifeldrige Wehranlage zu ersetzen sowie eine Betriebswegebrücke zu errichten. Im Zuge der Arbeiten war die Errichtung eines drei Meter breiten und etwa 50 Meter langen Umflutkanals vorgesehen, um den Wasserabfluss der Wasserstraße während der Bauarbeiten regulieren zu können. Der Umflutkanal war an den Seiten durch Spundwände gesichert und wies eine etwa 40 cm starke Unterwasserbetonsohle auf. Im Einlaufbereich war ein sogenanntes „Schütz“ aufgeführt, dh. ein in Führungen bewegliches Tor, mit dem die Durchflussmenge gesteuert werden konnte. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit wird auf die Übersichtsaufnahme Bl. 166 d. A. verwiesen. Nachdem der Umflutkanal fertiggestellt worden war, zog die Klägerin am 13. März 2006 gegen das obere Wehrvorfeld absperrende Spundwände heraus, um den Kanal zu fluten. Ursprünglich hatte die Klägerin vorgehabt, die betreffenden Spundwände „abzubrennen“, dh. sie auf Höhe der Unterwasserbetonsohle zu kürzen, darunter aber im Boden zu belassen. Davon war sie jedoch abgekommen, weil die Spundwände später als Uferbefestigung verwendet werden sollten, was erfordert hätte, sie alsdann unter Wasser wieder anzuschweißen. Um dies zu vermeiden, zog sie die betreffenden Spundwände als Ganzes heraus.

4 Etwa 75 Minuten nach dem Ziehen der Spundbohlen gegen 13 Uhr brach die Unterwasserbetonsohle auf, gegen 23 Uhr kollabierte sie vollständig. Die Klägerin leitete Rettungsmaßnahmen im Wege des Verfüllens ein, die noch in der Nacht erfolgreich waren, und zeigte den Schaden der Beklagten an, die ihn am 23. März 2006 durch den von ihr beauftragten Gutachter Prof. SV1 besichtigen ließ. Im Auftrag der Beklagten erstellte die Ingenieurgesellschaft A durch Dipl.-Ing. B am 11. April 2006 eine gutachtliche Stellungnahme zu den aufgetretenen Schäden, die zu dem Ergebnis gelangte, dass die statische Berechnung unzulänglich gewesen sei. Bezüglich der Auftriebssicherheit der Betonsohle sei unter der Sohle nur eine Wasserdruckhöhe von 33,5 mNN angesetzt worden, die nur 39 cm höher gewesen sei als der Normalstau Unterwasser und die dem Maximalwasserstand Unterwasser entsprochen habe. Tatsächlich habe sich mit dem Ziehen der Spundwand ein Druckausgleich eingestellt, infolge dessen Wasser in den Boden unterhalb der Betonsohle des Umflutkanals eingedrungen sei, wodurch sich ein größerer Wasserdruck ergeben habe, als in der statischen Berechnung angenommen, die nur mit geringen Reserven kalkuliert worden sei. Verursacht durch den deutlich höheren Wasserdruck von unten sei die Betonsohle wegen Überbeanspruchung gebrochen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Bl. 117- 120 d. A.). Prof. SV1 kam daraufhin zu der Beurteilung, dass der Ausführungsvorschlag der Klägerin nicht den Regeln der Technik entsprochen habe. Wären die Bohlen am Übergang zur Umflut auf Höhe der Bodenplatte „abgebrannt“ worden, wäre das Wasser über die Bodenplatte gelaufen, ohne dass zusätzlicher Druck von unten zu erzeugt worden wäre (gutachtliche Stellungnahme Prof. SV1 vom 18. April 2006, Bl. 100 – 104 d. A.).

5 Unabhängig davon ist von anderer Seite ein Gutachten der C vom 27. April 2006 zum Schadensverlauf eingeholt worden, dessen Inhalt von der Beklagten in zweiter Instanz auszugsweise vorgetragen worden ist. Als Fazit ist darin festgehalten, dass sich der Schadensfall nicht auf eine einzige Ursache zurückführen lasse, sondern erst aus einer Kombination aus vertikalen und horizontalen Wasserwegigkeiten erklärbar sei. Die vertikale Wasserwegigkeit sei durch das Einbringen der Baugrubenspundwand entstanden, während die horizontalen Wasserwegigkeiten in ihrem tatsächlichem Ausmaß durch die in ausreichender Anzahl durchgeführten Baugrundaufschlüsse nicht erkennbar gewesen seien. Ohne die horizontalen Wasserwegigkeiten wäre die Erosionssicherheit des Bodens ausreichend gewesen (Bl. 292 d. A.).

6 Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 (Bl. 53 d. A.) lehnte es die Beklagte unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 VVG a.F. ab, Leistungen zu erbringen. Zur Begründung stützte sie sich auf § 2 Abs. 3 ABU, wonach sie keine Entschädigung zu leisten habe für Schäden durch Gründungsmaßnahmen oder Grundwasser oder durch Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes (Schäden aus Grund und Boden), soweit gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen oder notwendige und zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen worden seien. Außerdem sei mit dem Ziehen der Spundbohlen eine wesentliche Veränderung der Bauweise nicht nach § 17 Abs. 1 ABU angezeigt worden.

7 Demgegenüber hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe. Das Ziehen der Spundwand sei mit den Sonderfachleuten des Bauherrn abgestimmt worden und nach den einschlägigen Bestimmungen überprüft worden. Zur Überprüfung des Einflusses des Ziehens der Spundwände sei eine Ergänzungsstatik erstellt worden, die fehlerfrei sei. Mit ihr werde die Standsicherheit des Umflutkanals für maximalen Wasserüberdruck beim Ziehen der Spundwand nachgewiesen. Der Schaden sei zudem nicht durch „Grundwasser“ verursacht worden, weil Oberwasser schadensursächlich gewesen sei. § 2 Abs. 3 ABU greife nur dann ein, wenn Repräsentanten die Verstöße/Unterlassungen begangen hätten. Die in § 17 Abs. 1 ABU enthaltenen Obliegenheiten seien nicht sanktioniert und könnten deshalb nicht zur Leistungsfreiheit führen.

8 Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des Schadensereignisses vom 13. März 2006, geführt von ihr unter der Schadennummer …, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Bauleistungsversicherungsvertrag Nr. … vom 16. 12.2005 zu gewähren.

9 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Sie hat geltend gemacht, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Die Klägerin habe vom Bauherrn Nachtragsaufträge erhalten, die ihr auch vergütet worden seien, so dass sie zur Bezifferung in der Lage sei. In der Sache greife der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 ABU ein. Das Ziehen der Spundbohlen habe nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Die Nachtragsstatik sei erst nachträglich angefertigt worden und ergebe auch nicht, dass Standsicherheit vorgelegen habe. Bei § 2 Abs. 3 ABU handele es sich um einen objektiven Risikoausschluss, für den die Repräsentantenklausel nicht gelte.

11 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten, weil eine vollständige Beseitigung der Schäden nicht ersichtlich sei. § 2 Abs. 3 ABU greife nicht ein. Ob überhaupt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliege, sei zweifelhaft. Jedenfalls seien die Schäden nicht durch Grundwasser oder Veränderung des Baugrundes eingetreten. Die Wassermassen, die hinter den Spundwänden angestanden hätten, hätten mit dem Grundwasser nichts zu tun. Der an sich tragfähige Baugrund sei hier nur durch das Wasser weggespült worden.

12 Gegen dieses ihr am 11. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. März 2008 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Mai 2008 an diesem Tag begründet.

13 Die Beklagte hält daran fest, dass für die Feststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Klägerin habe alle zur Schadensbeseitigung notwendigen Arbeiten erbracht und der Bauherrin berechnet, die die Rechnungen ausgeglichen habe. Die Ausschlussklausel greife hier ein. Dass die geänderte Baumaßnahme geprüft und abgestimmt worden sei, werde weiterhin bestritten. Die Schadensursache liege im Ausgleich der Druckdifferenz des Grundwassers. Ob das Ziehen der Spundbohlen gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe, sei ausschließlich objektiv zu beurteilen. Es seien auch tatsächlich Schäden durch Grundwasser und durch eine Veränderung des Baugrundes eingetreten.

14 Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Februar 2008 zur Geschäfts-Nr. 13 O 129/06 dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

15 Die Klägerin beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

16 Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtenen Urteil als im Ergebnis zutreffend.

17 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 27. Mai 2008 (Bl. 249 – 255 d. A.) und der Klägerin vom 14. August 2008 (Bl. 279 – 291 d. A.) Bezug genommen.

18 II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

19 Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

20 Die zur Vermeidung der Folgen des § 12 Abs. 3 VVG a.F. rechtzeitig erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Das Rechtschutzinteresse, sich auf eine Feststellung unter Ausklammerung der Höhe zu beschränken, ist bereits deshalb zu bejahen, weil zum Zwecke der Ermittlung der Schadenshöhe bedingungsgemäß ein Sachverständigenverfahren (§ 15 ABU) vorgesehen ist, von dem die Klägerin erklärt hat, Gebrauch machen zu wollen. Ob die Klägerin in der Lage wäre, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (Prölss/Voit/Knappmann, 27. Aufl. 2004, § 64 VVG Rn. 13).

21 Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, steht der Klägerin auch ein Anspruch aus der Bauleistungsversicherung zwischen den Parteien zu (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.), weil die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt sind und weder ein Ausschluss eingreift noch Leistungsfreiheit eingetreten ist.

22 Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 ABU sind gegeben. Danach wird Entschädigung geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer oder deren Repräsentanten rechtzeitig vorhergesehen haben oder mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Abweichend davon sind nach der vereinbarten Unvorhergesehen-Klausel 50 solche Schäden unvorhergesehen, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können. Dafür, dass die Klägerin, die Auftraggeberin oder ein Repräsentant den Schaden vorhergesehen haben, ist nichts ersichtlich, ebensowenig dafür, dass diesen Personen grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen könnte. Für die Repräsentanten-Eigenschaft gilt Klausel 4714 (Bl. 33 d.A.). Danach gelten als Repräsentanten bei einer Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte. Diese Klausel ist als abschließend zu verstehen (Heiermann/Meyer, Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, 2006, § 2 Rn. 30, S. 77). Da die Aufgabe der genannten Personen nicht darin besteht, sich intensiv mit einzelnen Projekten zu beschäftigen, steht die Unvorhersehbarkeit nicht in Frage. Die weitere Voraussetzung eines Sachschadens an der versicherten Bauleistung ist zweifellos erfüllt. Die erstellte Betonsohle des Umflutkanals ist aufgebrochen, die Spundbohlen der Uferbegrenzung haben sich verbogen.

23 Die Bauleistungsversicherung stellt eine Allgefahrenversicherung dar (Beckmann/Matusche-Beckmann/v. Rintelen, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 36 Rn. 2), deren Deckungsbereich zwar teilweise eingeschränkt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift zu ihren Gunsten nicht der Ausschluss des § 2 Nr. 3 b ABU (Fassung Januar 1995) ein, der lautet:

24 Soweit gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen oder notwendige und zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen wurden, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet für Schäden durch

25 ....

26 b) Gründungsmaßnahmen oder Grundwasser oder durch Eigenschaften oder Veränderung des Baugrundes (Schäden aus Grund und Boden);

27 ...

28 Die genannte Klausel ist zwischen den Parteien zwar vereinbart. Es ist unschädlich, dass sie in den vorgelegten Vertragsunterlagen nicht enthalten ist, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung ihre Geltung gleichlautend mit der in Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, S. 2354 ff., abgedruckten Fassung unstreitig gestellt haben.

29 Die Anwendbarkeit scheitert auch nicht daran, dass – wie das Landgericht gemeint hat – der Schaden weder durch Grundwasser oder durch Eigenschaften oder Veränderung des Baugrundes hervorgerufen worden ist.

30 Zwar hat die Klägerin nicht den Baugrund in der Weise verändert, dass sie in den Boden unterhalb des Umflutkanals baulich eingegriffen hat. Sie hat aber durch das Einbringen und Ziehen der Spundbohlen im Eingangsbereich eine Veränderung im Boden vorgenommen, die schadens(mit)ursächlich war. In diesem Punkt stimmen die vorprozessual eingeholten Gutachten überein. Abweichende Anhaltspunkte für einen unabhängigen Kausalverlauf hat die fachlich beratene Klägerin nicht darlegen können. Dort, wo die Klägerin die Bohlen gesetzt hat, befindet sich auch „Baugrund“, weil die Spundbohle selbst auch ein Bauwerkteil ist. Somit ist ein „Schaden aus Grund und Boden“ zu bejahen, ohne dass es darauf ankäme, ob Eigenschaften des Baugrundes mitgewirkt haben, wie etwa das Vorhandensein horizontaler Wasserwegigkeiten. Die gesamte Anlage ist als ein Bauwerk zu betrachten, sodass es nicht möglich ist, den Baugrund unter den Spundbohlen vom Umflutkanal abzutrennen und einen Zusammenhang zu verneinen.

31 Ob daneben der Schaden durch Grundwasser verursacht wurde, kann dahinstehen. Grundwasser ist eine Wasserführung unterhalb der Geländeoberfläche, was hier fraglich erscheint, weil es sich um die Einwirkung von fließendem Oberflächenwasser handeln könnte, das durch Wasserwegigkeiten unterhalb der Sohle eingedrungen ist. Für Schäden durch Gewässer oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, wird im Übrigen Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für „Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird“, geleistet (§ 2 Nr. 6 ABU). Insoweit ist in „Klausel 60 –Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird“ bestimmt (Bl. 22 d. A.):

32 An Bauleistungen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird, sind Schäden durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.

33 Abweichend von Abs. 1 wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens, insbesondere an Spundwänden oder Fangdämmen, eintreten.

34 Da der Schaden nicht durch „normale Wasserführung oder normale Wasserstände“ verursacht worden ist, sondern das Wasser irregulär in das Sediment unterhalb der Betonsohle eingedrungen ist, besteht Entschädigungspflicht gemäß Abs. 2. Demgemäß hat die Beklagte einen Ausschluss der Entschädigungspflicht nach § 2 Nr. 6 ABU auch nicht geltend gemacht.

35 Ob das weitere Merkmal erfüllt ist, dass gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde, was von der Beklagten darzutun und zu beweisen wäre, ist ohne weitere Sachaufklärung nicht zu entscheiden.

36 Die anerkannten Regeln der Technik sind solche, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und sich in der Baupraxis bewährt haben (OLG München IBR 2004, 197 ff. ). Dazu gehören die DIN-Normen (BGH VersR 1991, 892 ; VersR1988, 632 f. ).

37 Technische Regelwerke wie DIN-Normen, die sich dazu verhalten, ob die Spundbohlen gezogen werden durften, sind nicht vorgetragen. Ob der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen, lediglich baupraktische Regeln meint, ist offen. Die Beklagte hat zwar „gutachtliche Stellungnahmen“ vorgelegt, die sich mit einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik befassen und ihn bejahen. Sie sind aber insoweit wertlos, weil sie einen solchen Verstoß lediglich behaupten, ohne näher zu erläutern, worauf die Beurteilung gründet. Dem Bestehen einer solchen Regel müsste deshalb durch Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nachgegangen werden.

38 Für die Entscheidung des Falles kommt es deshalb darauf an, wie die Bestimmung des § 2 Nr. 3 b ABU 1955 rechtlich zu qualifizieren ist.

39 Dazu werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.

40 Nach einer älteren Auffassung handelt es sich um einen objektiven Risikoausschluss, sodass der Verstoß als solcher – unabhängig von einem Verschulden – schade (Martin VW 1974, 993, 994; Meyer, Bauwirtschaft 1985, 1578, 1585). Dieser Meinung hat sich die Beklagte angeschlossen.

41 Nach anderer Ansicht handelt es sich um eine verhüllte Obliegenheit, sodass einfache Fahrlässigkeit schädlich sei (Beck’scher VOB-Kommentar-Rüßmann, VOB Teil B, 2. Aufl. 2008, Anh. § 7 Rn. 62 ff.; Beckmann/Matusche-Beckmann/v. Rintelen § 36 Rn. 56 b).

42 Von dritter Seite wird vertreten, dass es sich um eine Konkretisierung der Vorhersehbarkeit handele, sodass wie dort nur grobe Fahrlässigkeit schädlich sei (Heiermann/Meyer § 2 ABU Rn. 92; Prölss/Martin/Voit/Knappmann § 2 ABU Rn. 11).

43 Der Senat hält die Auffassung, dass es sich bei § 2 Nr. 3 b ABU 1995 um eine verhüllte Obliegenheit handelt, für zutreffend und schließt sich ihr an.

44 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Unterscheidung, ob eine Obliegenheit oder eine Risikobeschränkung vorliegt, nicht entscheidend auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an, sondern maßgebend ist allein der materielle Inhalt der einzelnen Bedingung.

45 Es kommt darauf an, ob die Bestimmung der Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen zurück, wie zB. dem Versicherungsort oder dem Zustand der versicherten Sache, dann liegt eine Obliegenheit vor (BGH VersR 1986, 781, 782 ).

46 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist hier eine verhüllte Obliegenheit anzunehmen. Denn die Allgefahrendeckung erleidet eine Einschränkung dadurch, dass der Versicherungsnehmer sich gewissen Regeln entsprechend verhalten muss, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten. Er hängt also maßgeblich von einem Verhalten des Versicherungsnehmers ab, nämlich der Vermeidung eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik.

47 Soweit gegen eine Einordnung als verhüllte Obliegenheit vorgebracht wird, dass das Verhalten, an das angeknüpft werde, zu unbestimmt sei (Prölss/Martin/Voit/ Knappmann § 2 ABU Rn 11; Heiermann/Meyer § 2 ABU Rn. 92), vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die anerkannten Regeln der Technik sind zwar weitgespannt, aber nicht unbestimmt. Was bei einer Baumaßnahme als Regel der Technik zu beachten ist, ist für den Fachmann – und auf diesen ist abzustellen – ohne weiteres erkennbar.

48 Ist somit von einer verhüllten Obliegenheit auszugehen, dann ist die Beklagte jedenfalls schon nicht leistungsfrei, weil sie den Vertrag unstreitig nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, 3 VVG a. F. gekündigt hat.

49 Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Obliegenheit, dem Versicherer unverzüglich eine wesentliche Veränderung der Bauweise anzuzeigen (§ 17 Nr. 1 b ABU), besteht ebenfalls nicht, weil an eine Verletzung der Obliegenheit keine Sanktion geknüpft ist (Pröss/Martin/Voit/Knappmann § 17 ABU Rn. 1).

50 Schließlich ist die Klage auch nicht dadurch unbegründet geworden, dass die Klägerin keinen Schaden erlitten habe, weil sie durch Nachtragsaufträge vollumfänglich vergütet worden sei, wie die Beklagte behauptet.

51 Der Einwand ist unerheblich, weil nach „Klausel 64 – Einschluss der Auftraggeberschäden“ (Bl. 24 d. A.) Entschädigung auch für Schäden geleistet wird, für die der Auftraggeber die Gefahr trägt. Damit ist auch das von der Klägerin wahrzunehmende Interesse der Auftraggeberin mitversichert.

52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Die Frage, wie § 2 Nr. 3 b ABU 1995 rechtlich zu qualifizieren ist, ist zwar streitig. Der Rechtsfrage fehlt aber die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil es sich um nicht mehr aktuelle Versicherungsbedingungen handelt und deshalb nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Streitfrage noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann .

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