OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, 2009-05-07, 12 U 82/08

12 U 82/08Tribunal supérieur / Civil Chamber 127 mai 2009

Texte intégral

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat — 12 U 82/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-07

Aktenzeichen: 12 U 82/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0507.12U82.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 5 BUZBB, § 2 Abs 3 BUZBB, § 8 BUZBB

Anmerkung

Die Berufung wurde zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 12. März 2008, 4 O 339/07, Urteil

Tenor

Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte kann bis 26. Mai 2009 – eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt – Stellung nehmen oder die Berufung zur Kostenersparnis bis zu diesem Zeitpunkt zurücknehmen.

Gründe

1 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

2 § 2 Abs. 5 B-BUZ enthält die unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit für den Fall der Entlassung oder der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Unter welchen Voraussetzungen im Fall des Klägers darüber hinaus eine Leistungspflicht der Beklagten wegen (teilweiser) Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen besteht, hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. März 1987 erläutert und bestätigt. Danach hat sich die Beklagte auch bei einer gesundheitsbedingten Versetzung des Klägers in den Justiz-Innendienst zur Zahlung der vereinbarten Rente verpflichtet, wenn durch ein amtsärztliches Zeugnis die Dienstunfähigkeit – bezogen auf die Gerichtsvollziehertätigkeit – in Höhe von mindestens 50 % nachgewiesen ist und die aufgenommene Tätigkeit in dem Justizinnendienst nicht mehr der bisherigen Lebensstellung entspricht oder zu einer wesentlichen Minderung der Einkünfte und des sozialen Ansehens führt. Der Wortlaut dieser Bestätigung verdeutlicht, dass es für den Eintritt des Versicherungsfalls ausreicht, dass der Kläger durch amtsärztliches Zeugnis nachweist, in Höhe von mindestens 50 % seine Tätigkeit als Gerichtsvollzieher nicht mehr ausüben zu können. Den Nachweis bedingungsgemäßer Dienstunfähigkeit als Gerichtsvollzieher in Höhe von mindestens 50% hat der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum ab August 2006 durch die vorgelegten amtsärztlichen Bescheinigungen geführt. Nach dem amtsärztlichen Zeugnis (K7) kann der Kläger:

3 „Auf Grund der psychischen Erkrankung….zukünftig nicht mehr als Gerichtsvollzieher im Außendienst tätig sein.“

4 Das nachfolgend eingeholte amtsärztliche Zeugnis (K16) schließt darüber hinaus ein Verbleiben des Klägers in der Registratur (Innendienst) wegen seiner damit verbundenen körperlichen Beschwerden aus und hält eine nochmalige Umsetzung im Innendienst aus medizinischen Gründen für erforderlich.

5 Mit Schreiben vom 5. März 1987 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Grades seiner gesundheitsbedingten Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnis, dass eine Dienstunfähigkeit als Gerichtsvollzieher von mindestens 50% bestätigt, genügt. Da die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher zwingend mit einer Außendiensttätigkeit verbunden ist, folgt aus den amtsärztlichen Feststellungen die gesundheitsbedingte 100 % Dienstunfähigkeit des Klägers für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher.

6 Darüber hinaus war der Kläger mehr als 6 Monate gesundheitsbedingt dienstunfähig, was nach § 2 Abs. 3 B-BUZ hinsichtlich der über 6 Monate hinausgehenden Fortdauer dieses Zustandes ebenfalls zur Behandlung als Eintritt des Versicherungsfalls führt.

7 Die Tätigkeit im mittleren Justizdienst (Innendienst) fällt in der Wertschätzung und im Einkommen spürbar ab.

8 Dabei ist für die soziale Wertschätzung die weitgehende Selbständigkeit, wie auch die öffentlich bekannte Vollzugstätigkeit eines Gerichtsvollziehers kennzeichnend (OLG München, 23 U 1566/00; RuS 2003, 166, juris Rn. 18). In seiner Beschreibung des Berufsbildes verweist das Justizministerium Baden-Württemberg folglich auf einen „anspruchsvollen Beruf mit freiberuflicher Komponente“, welcher das Unterhalten eines eigenen Büros, wie auch die mögliche Beschäftigung von Hilfskräften erfordert. Dies hebt den Gerichtsvollzieher deutlich von den weisungsgebundenen Beschäftigten im mittleren Justizdienst ab.

9 Das Einkommen eines Gerichtsvollziehers setzt sich zusammen aus seinem Beamtengehalt sowie seinen Nebeneinkünften, die ihm teilweise als zu versteuernden private Einnahmen und teilweise als Aufwendungen für seinen Geschäftsbetrieb zustehen. Aufgrund der gesundheitsbedingten Versetzung in den Innendienst bleibt dem Kläger nur noch sein Beamtengehalt. Dieses liegt spürbar unter den Gesamteinkünften aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher. Nach den Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2003 bis 2005 lagen die zu versteuernden Einkünfte des Klägers zwischen 56.617 € und 61.656 € p. a.. Dem stehen Dienstbezüge von ca. 42.500 € brutto p. a. gegenüber, die der Kläger im mittleren Justizdienst (Innendienst) erhält. Daraus ergibt sich eine Einbuße von durchschnittlich etwa 30 % p. a. und damit eine wesentliche Minderung seiner Einkünfte. Die Behauptung des Klägers, seine Einkünfte seien wegen des Wegfalls der Nebeneinkünfte in Höhe von ca. 50% gemindert, da Einkünfte eines Gerichtsvollziehers nicht insgesamt zu versteuerndes Einkommen darstellen, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Es kommt auch nicht darauf an, ob seine Nebeneinkünfte 2005 insgesamt 40.208,50 brutto oder - auf der Basis der Steuererklärung 2005 - nur 19.231,75 € betragen haben. Die Minderung der Bruttoeinkünfte auf der Basis der Steuererklärungen hat die Beklagte nicht substanziiert angegriffen.

10 Der Senat schließt sich im Übrigen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (a. a. o., Rn. 17) an, dass Erleichterungen, wie eine kürzere Arbeitszeit, keinen ausreichenden Vorteil darstellen.

11 Der Kläger hat keine Mitwirkungspflichten verletzt, die nach § 8 B-BUZ zu einer Leistungsfreistellung der Beklagten führen.

12 Ihre Behauptung, der Kläger habe das Aktenzeichen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens pflichtwidrig nicht angegeben, ist durch das Beklagtenschreiben vom 6. Juli 2007 widerlegt (101), in dem die Beklagte mitgeteilt hat „ aufgrund der eingereichten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat sich die Prüfung eines etwaigen Ausschlußtatbestandes erledigt“.

13 Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagten mit dem Schreiben des Klägers vom 7. Mai 2007 auch die Schlusszusammenstellung hinsichtlich der Gesamteinnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher für das Jahr 2005, ausgestellt von der Prüfungsbeamtin des Amtsgerichts O1, übermittelt worden ist, da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ausscheidet und im Übrigen der behauptete Nichterhalt dieser Bestätigung ohne Einfluss auf die Feststellung der Leistungspflicht ist.

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