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1 UF 56/09•OLG Frankfurt 1. Familiensenat, 2009-04-21, 1 UF 56/09
1 UF 56/09Tribunal supérieur21 avr. 2009
Entscheidungsdatum: 2009-04-21
Aktenzeichen: 1 UF 56/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0421.1UF56.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 HKÜ, § 12 HKÜ
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2009 wird aufgehoben.
Der Antrag vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,- Euro.
I.
A ist das ehelich geborene Kind der Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. Diese leben getrennt.
Der Antragsgegner, der noch drei weitere Kinder aus anderen Beziehungen hat, kam im Jahr 1990 mit seiner ersten Ehefrau und seinem jüngsten Sohn als jüdischer Flüchtling von Lettland nach Deutschland und absolvierte hier eine Ausbildung. Im Jahre 1997 kam es zur Scheidung. Die Antragstellerin lernte er in einem Urlaub in Lettland kennen. Sie heirateten und entschlossen sich, in Deutschland zu leben. Hier kam im Jahre 2002 die gemeinsame Tochter zur Welt, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In der Folgezeit besuchte A Lettland und lernte dort die Sprache und ihre lettischen Verwandten kennen. Im Jahre 2005 kam es zu ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Die Antragstellerin entschloss sich zur endgültigen Trennung und meldete A am 16. Mai 2005 in einer Vorschule in Lettland an. Außerdem erwirkte sie eine Aufenthaltsgenehmigung für das Kind, wobei der Antragsgegner sein Einverständnis mit einem vorübergehenden Verbleib des Kindes in Lettland erteilte. A besuchte daraufhin in der Zeit von Oktober 2005 bis Februar 2006 die Vorschule in Lettland. In dieser Zeit zeigte das Kind nach dem Bekunden beider Elternteile Eingewöhnungsschwierigkeiten, die zu erheblichen Fehlzeiten führten.
Ab dem 15. März 2006 war A in der Kindertageseinrichtung Kita 0 in Stadt1 angemeldet. Sie besuchte diese ganztägig und kontinuierlich bis 25. März 2008 mit Ausnahme der Sommerferien 2006 (12.07. - bis 05.09.2006) und 2007 (29.06. bis 03.09.2007) sowie den Zeiten vom 07.04.- 18.04.2006, 23.10. - 31.10.2006, 11.12.2006 - 02.01.2007, 05.03. - 05.04.2007, 10.12.2007 - 30.01.2008 und 10.03. - 20.03.2008. In diesen Zeiten hielt sich A jeweils mit der Antragstellerin in Lettland auf. Einen Kindergarten besuchte sie in dieser Zeit nicht.
Am 25. März 2008 reiste A wegen einer Erkrankung des Antragsgegners mit dessen Einverständnis nach Lettland und kehrte in der Zeit vom 16. Mai bis 25. Mai 2008 mit der Antragstellerin zurück. Die erneute Ausreise versuchte der Antragsgegner - im Ergebnis ohne Erfolg - durch eine Entscheidung des Amtsgerichts zu verhindern, welches der Antragstellerin mit Eilbeschluss vom 23. Mai 2008 die Ausreise mit dem Kind ohne vorherige Anhörung untersagte (Az.: 10).
Mitte Juli 2008 fuhr der Antragsgegner nach Lettland. Die Antragstellerin kam seinem Wunsch nach, alleinigen Umgang mit A zu haben. Diesen nutzte der Antragsgegner am 29. Juli 2008, um ohne vorherige Absprache mit der Antragstellerin mit dem Kind nach Deutschland zu reisen, wo es sich seitdem aufhält.
Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Rückführung nach persönlicher Anhörung der Verfahrensbeteiligten und des Kindes stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten am 16. April 2009 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens persönlich angehört.
II.
Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen von Art. 12 i.V.m. Art. 3 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. 10.1980, sind nicht erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes dann an, wenn unter anderem das Kind im Sinne von Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist. Die Verbringung des Kindes gilt gemäß Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ dann als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgrecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Zwar ist das HKÜ für Lettland auch im Verhältnis zu Deutschland seit dem 01. November 2002 in Kraft (vgl. BGBl 2002 II 2859; BGBl 2003 II 1556), die von der Antragstellerin begehrte Rückführung nach Lettland kommt jedoch deswegen nicht in Betracht, weil das Kind vor seiner Rückkehr mit dem Vater nach Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt in Lettland noch nicht begründet hatte.
Die Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" hat sich nicht an einer normativen, sondern an einer faktischen Betrachtungsweise zu orientieren. Maßgeblich für die Verdichtung des tatsächlichen zum gewöhnlichen Aufenthalt ist insoweit die Dauer des Aufenthalts sowie Umfang und Intensität der sozialen (familiären, freundschaftlichen, beruflichen und schulischen) Beziehungen am Aufenthaltsort (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, FamRZ 2006, 883, 884 m.w.Nachw.). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes sind daneben der Umfang der Kenntnisse der Sprache am Ort des Aufenthalts sowie die bei einem regelmäßigen Kindergarten- bzw. Schulbesuch entstehenden sozialen Beziehungen von besonderer Bedeutung (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, FamRZ 2006, 883, 885 m.w.Nachw.). Auf einen "natürlichen Bleibewillen" kommt es hingegen nicht an, da zum einen dessen Feststellung erhebliche Schwierigkeiten bereitet und zum anderen der Wille, an einem bestimmten Aufenthaltsort dauerhaft zu bleiben, jederzeit revidiert werden kann (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben hat sich der tatsächliche Aufenthalt von A in Lettland zum maßgeblichen Zeitpunkt des letztmaligen Verbringens nach Deutschland noch nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verdichtet.
So ergibt sich aus der Dauer ihres Aufenthalts in Lettland nicht, dass A dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat(te). Die jüngere Vergangenheit des Kindes bis zu seinem Verbringen im Juli 2008 von Deutschland nach Lettland war zwar (auch) geprägt von mehrfachen Aufenthalten des Kindes in Lettland. Insgesamt befand sich das Kind aber einen mindestens ebenso langen Zeitraum in Deutschland. Eine Betrachtung von Umfang und Intensität der sozialen Beziehungen des Kindes führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist insoweit, dass das Kind seit dem 15. März 2006 in Lettland weder einen Kindergarten noch eine Vorschule besucht hat, sondern in dieser Zeit durchgängig im Kindergarten in Stadt1 angemeldet war. Damit fehlt dem Kind in Lettland ein zentraler Anknüpfungspunkt, der zur Entstehung und Verfestigung solcher Beziehungen führt, die für das Kind als wesentliche Kriterien einer sozialen Einbindung gelten müssen. Dieser Gesichtspunkt gewinnt umso größeres Gewicht, als die Eingewöhnung des Kindes in der lettischen Vorschule in der Zeit von Oktober 2005 bis Februar 2006 von erheblichen Schwierigkeiten begleitet war. Es kommt noch hinzu, dass sich A zu einem sehr überwiegenden Teil nur in den Ferienzeiten, insbesondere in den Weihnachts- und Sommerferien, in Lettland aufhielt, mithin zu solchen Zeiten, in denen viele Kinder sich im Ausland, insbesondere dem Heimatland ihrer Eltern, aufhalten und dabei gerade nicht soziale Beziehungen knüpfen wie sie bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts heranzuziehen sind. Schließlich spricht auch der Umfang der Sprachkenntnisse des Kindes nicht für einen gewöhnlichen Aufenthalt von A in Lettland zum maßgeblichen Zeitpunkt. A spricht ebenso gut deutsch wie russisch. Während der Kindergartenzeiten kommunizierte sie ausschließlich in deutscher Sprache, mit ihren Eltern spricht A nur russisch. Nach eigenem Bekunden im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht spricht A nur rudimentär lettisch. Der Umfang ihrer diesbezüglichen Sprachkenntnisse kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da sich jedenfalls auch diesem Gesichtspunkt ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Lettland mit Blick auf das mehrsprachige Aufwachsen des Kindes gerade nicht entnehmen lässt.
Hinreichende Indizien für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Lettland ergeben sich auch nicht mit einem Blick (nur) auf die Zeit von März bis Juli 2008. Es handelt sich hier nicht nur um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von lediglich ca. fünf Monaten. Es kommt noch hinzu, dass A sich auch in dieser Zeit mehrfach in Deutschland, insbesondere im Kindergarten in Stadt1, aufgehalten hat. Zudem hat A in dieser Zeit die Einschulungsuntersuchung für den Besuch einer Grundschule in Deutschland absolviert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 Hs. 1 IntFamRVG i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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