OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2009-03-31, 8 U 173/08

8 U 173/08Tribunal supérieur / Civil Chamber 831 mars 2009

Texte intégral

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 173/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-31

Aktenzeichen: 8 U 173/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0331.8U173.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 10. April 2008, 2/14 O 253/06, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.4.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und im Leistungsausspruch zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.406,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2006 sowie weitere 303,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.8.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Kosten, die auf Grund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte an Zahn .. entstehen, zu tragen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 32 Prozent und die Beklagte 68 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Die Klägerin begehrt aus behaupteter fehlerhafter Behandlung des Zahnes … von der Beklagten, einer niedergelassenen Zahnärztin aus Stadt1, materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Kosten der Fehlbehandlung.

2 Ein Vorbehandler hatte an dem Zahn .. bereits mit einer Wurzelbehandlung begonnen. Ab dem 18.11.2005 übernahm die Beklagte die Behandlung. Sie setzte am 28.11.2005 einen Radixanker ein, allerdings „seitlich verorientiert“ (also nicht achsengerecht, auch: „via falsa“).

3 Am 5.12.2005 war die Klägerin bei der Beklagten mit einem gelblich-blauen Hämatom zur Untersuchung und erhielt u.a. ein Antibiotikum.

4 Am 16.12.2005 entfernte der Endodontologe A den Radixanker, stellte eine Wurzelperforation fest und riet zur Extraktion des Zahnes ….

5 Unter dem 30.12.2005 (Bl. 32 d.A.) bescheinigte die Ärztin B der Klägerin eine schwere .. und Flugunfähigkeit für den 2.1.2006, an dem die Klägerin mit Mann und Kind eine Urlaubsflugreise antreten wollte.

6 Am 13.1.2006 entfernte Herr A den Zahn ..

7 Das Landgericht hat, beraten durch den Sachverständigen Dr. SV1, der Klage nur teilweise entsprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 175 ff d.A.)

8 Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens die weitergehenden erstinstanzlichen Prozessziele durchsetzen will. Aus ihrem schriftsätzlichen Vortrag ergibt sich dabei eindeutig, dass die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag auf Folgen der Fehlbehandlung abstellt, die noch behoben werden müssen (etwa: Schriftsatz vom 13.10.2008, Bl. 260 d.A). Ihre erstinstanzliche Aufklärungsrüge verfolgt die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht weiter.

9 Sie ist vor allem der Auffassung, dass die landgerichtliche Annahme nicht zutrifft, nur die Beeinträchtigungen durch die Extraktion des Radixankers seien schmerzensgeldrelevant. Auch die Verordnung eines Antibiotikums sei behandlungsfehlerhaft gewesen und habe zu weiteren Beeinträchtigungen der Klägerin einschließlich einer so schweren .. geführt, dass die Urlaubsreise nicht habe angetreten werden können.

10 Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Urteils,

  1. die Beklagte zu verurteilen, über den bereits zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 200 € ein weiteres Schmerzensgeld von 2.300 €, somit insgesamt 2.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 21.4.2006 zu zahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag von 1.156,33 € einen weiteren Betrag von 341,82 €, somit insgesamt einen Betrag von 1.498,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2006 zu zahlen;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag von 205,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag von 405,42 €, also insgesamt 611,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2008 zu zahlen;

  4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Kosten, die auf Grund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte an Zahn .. entstehen, zu tragen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

11 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

12 und im Wege der Anschlussberufung

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

13 Die Beklagte meint, das Landgericht habe auch das geringe Schmerzensgeld zu Unrecht zuerkannt und die materiellen Beeinträchtigungen seien nicht auf die Fehlbehandlung zurückzuführen.

14 Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. SV1, der sein erstinstanzlichen schriftlichen und mündlichen Äußerungen erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3.3.2009 verwiesen (Bl. 278 d.A.).

15 II.

Die Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

16 1.

Die Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.

17 Die Beklagte haftet der Klägerin aus Behandlungsvertrag und Delikt, weil sie die Klägerin vorwerfbar falsch behandelt und ihr dadurch materielle und immaterielle Schäden zugefügt hat.

18 Dass die Beklagte den Radixanker „verorientiert“ eingesetzt hat, ist letztlich unstreitig und vom Sachverständigen Dr. SV1 mehrfach, eindeutig und überzeugend als behandlungsfehlerhaft bestätigt worden.

19 Dieser Behandlungsfehler hat adäquat-kausal zum Verlust des Zahnes … der Klägerin geführt. Tatsächlich wurde der Zahn .. im Januar 2006 extrahiert, nachdem er als Folge der inzwischen eingetretenen Perforation der Zahnwurzel nicht mehr zu erhalten war. Die Perforation der Zahnwurzel ist auf das fehlerhafte Einbringen des Radixankers zurückzuführen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte schon bei der falsch gerichteten Einbringung des Radixankers die Perforation herbeigeführt hat, diese sich erst im weiteren Verlauf durch Kieferbewegungen oder schließlich beim Entfernen des Radixankers durch den Zahnarzt A am 16.12.2005 ergeben hat. Der Sachverständige Dr. SV1 hat dem Senat erläutert, dass die Verorientierung des Radixankers bis in den Wurzelrandbereich korrekturbedürftig war und dem betroffenen Zahn .. geschadet hat. Weil es erforderlich war, den falsch gesetzten Radixanker zu entfernen, ist die möglicherweise erst dadurch eingetretene Perforation der Zahnwurzel auch dann auf die Fehlbehandlung zurückzuführen. Dass die Extraktion des Zahnes … nicht sogleich mit der Entfernung des Radixankers vorgenommen wurde, sondern am 13.1.2006, lässt zudem vermuten, so der Sachverständige, dass zunächst die Erhaltungswürdigkeit des an der Wurzel perforierten Zahnes … noch in Betracht gezogen wurde. Abgesehen davon bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel daran, dass der Zahn .., wäre der Radixanker ordnungsgemäß eingesetzt worden, länger hätte erhalten werden können als nur bis zum 13.1.2006.

20 Der Senat vermochte demgegenüber nicht festzustellen, dass die Verordnung von Antibiotika am 5.12.2005 behandlungsfehlerhaft war. Der Sachverständige Dr. SV1 hat diese Behauptung nicht bestätigt, sondern diese Maßnahme für noch vertretbar erachtet.

21 Auf Grund dessen schuldet die Beklagte der Klägerin ein Schmerzensgeld, das in Höhe von 1.250 € angemessen erscheint. Der Senat berücksichtigt dabei die Schmerzen und Beeinträchtigungen, die die Klägerin als Folge des fehleingesetzten Radixankers einschließlich des Eingriffs zu dessen Entfernung erleiden musste, ferner, dass die Klägerin jedenfalls vorzeitig den Zahn .. eingebüßt hat und nun abermaliger Versorgung bedarf. In dieser Hinsicht ist indes auch zu bedenken, dass der Zahn .. erheblich vorgeschädigt war. Keine Bedeutung für die Schmerzensgeldberechnung hat die Antibiose und ihre behaupteten Folgen, weil die Antibiose nicht behandlungsfehlerhaft war.

22 Die Beklagte schuldet Ersatz für die vorgerichtlichen Gutachterkosten (Dr. GA1) in Höhe von 958,62 €. Aus dem oben Angeführten folgt, dass die Befassung des Dr. GA1 nicht nur im Hinblick auf die Verorientierung des Radixankers, sondern auch im Hinblick auf den Verlust des Zahnes … auf Grund des Behandlungsfehlers der Beklagten geboten war, um der Klägerin eine verlässliche Einschätzung der Situation zu ermöglichen.

23 Die Kosten für die Entfernung des Radixankers durch den Zahnarzt A am 16.12.2005 ist durch Vorlage der vollständigen Honoarrechnung (Bl. 157 d.A.) belegt und in der geltend gemachten Höhe (197,71 €) als Folge des Behandlungsfehlers ebenfalls zu ersetzen.

24 Die geltend gemachten Stornokosten bleiben schon deswegen unberücksichtigt, weil sich die von der Klägerin für ihre vehemente .. angeführte Antibiose nicht als Behandlungsfehler darstellt.

25 Die begehrte Feststellung ist auszusprechen. Das Feststellungsinteresse ist auf zukünftige materielle Schäden gerichtet. Weil die Klägerin den Zahn .. bei ordentlich eingebrachtem Radixanker nicht am 13.1.2006 verloren hätte, wäre nicht diejenige Neuversorgung erforderlich, die offenbar und unstreitig noch aussteht.

26 Die Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten richtet sich nach der Höhe der außergerichtlich zu Recht verfolgten Ansprüche und berechnen sich hier unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 20 € und des damals maßgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 16 Prozent auf weitere 303,34 € brutto.

27 2.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist aus den zuvor genannten Gründen unbegründet.

28 3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, welches sich wegen der wechselseitigen Rechtsmittel auf dem vollen Streitwert bezieht.

29 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet mangels genügender Beschwer nicht statt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Daher unterbleiben Schuldnerschutzanordnungen (§ 713 ZPO).

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.