OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, 2008-06-13, 10 U 297/07

10 U 297/07Tribunal supérieur / Civil Chamber 1013 juin 2008

Texte intégral

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat — 10 U 297/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-13

Aktenzeichen: 10 U 297/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0613.10U297.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 Abs 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main -4. Zivilkammer - vom 05.11.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs fallen dem Kläger zur Last. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A …gesellschaft mbH mit Sitz in Stadt1 im Wege der Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Insolvenzgläubiger auf Rückzahlung von 815.337,10 € nebst Zinsen in Anspruch. Im zweiten Rechtszug wird der Betrag von 746.900,92 € nebst Zinsen verfolgt. Wegen des Restbetrags ist der Rechtsstreit noch im ersten Rechtszug anhängig.

2 Mit Schreiben vom 22.04.03 kündigte das Finanzamt Stadt1 gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin die Vollstreckung wegen rückständiger Beträge (Steuern, Solidaritätszuschläge, Säumniszuschläge) in einer Gesamthöhe von 149.024,79 € an (Bl. 54). Die Schuldnerin glich diese Forderungen durch einen am 28.04.03 ausgestellten Scheck über 56.039,12 € (nicht von der Anfechtung erfasst) und einen weiteren Scheck über 92.985,67 € aus. Wegen des weiteren Schecks wurde das bei der B-Bank geführte Bankkonto der Schuldnerin am 09.05.03 belastet (Bl. 149,150).

3 Unter dem 04.07.03 erfolgte durch das Finanzamt Stadt1 wegen rückständiger Beträge in einer Gesamthöhe von 194.591,59 € eine weitere Vollstreckungsankündigung (Bl. 56). Die Schuldnerin glich diese Forderungen durch einen Scheck über 197.140,09 € aus. Das Bankkonto der Schuldnerin wurde am 25.07.03 mit dem Scheckbetrag belastet (Bl. 152,153).

4 Es erfolgten erneute Vollstreckungsankündigungen unter dem 21.08.03 und dem 28.08.03 (Bl. 57,58). Die Schuldnerin glich die Rückstände über insgesamt 154.078,95 € (Bl. 59) durch einen am 02.10.03 über diesen Betrag ausgestellten Scheck aus. Die Belastung auf dem Bankkonto der Schuldnerin erfolgte am 08.10.03 (Bl. 154,155).

5 Am 20.10.03 stellte die Schuldnerin zugunsten des Finanzamts Stadt1 zur Begleichung von Rückständen (Bl. 60) einen Scheck über 136.081,87 € aus, der am 22.10.03 zur Kontobelastung führte (155,156).

6 Mit Aufstellung vom 03.12.03 führte das Finanzamt Stadt1 Rückstände der Schuldnerin in Höhe von 166.614,34 € auf (Bl. 61), welche die Schuldnerin durch einen Scheck vom 02.12.03 beglich. Die Belastung des Kontos der Schuldnerin wegen dieses Betrags erfolgte am 05.12.03 (Bl. 157,158). Die Forderungsaufstellung war auf Bitte der Schuldnerin vorgenommen worden.

7 Der Geschäftsbeziehung der B-Bank mit der Schuldnerin lag ein Globalabtretungsvertrag vom 31.01./21.02.94 zugrunde, mit welcher sämtliche Ansprüche der Bank aus der Geschäftbeziehung zur Schuldnerin gesichert wurden. Darüber hinaus hatten sich die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin A und ... als selbstschuldnerische Bürgen in Höhe eines Betrags von 1.533.875,64 € bis zum 30.12.03 befristet verpflichtet (Bl. 143). Die Bürgschaft wurde bis zum 30.12.04 bis zum Höchstbetrag von 1.200.000,00 € verlängert (Bl. 145,147,148).

8 Die Schuldnerin beantragte am 22.04.04 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei dem Amtsgericht Offenbach. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 01.08.04 eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

9 Er erklärte mit Schreiben vom 31.07.06 gegenüber dem Finanzamt Stadt1 die Anfechtung wegen Leistungen der Schuldnerin an das Finanzamt in einer Gesamthöhe von 815.337,10 €. Als Anfechtungsgrund gab er an, es habe sich bei den Leistungen durch Hingabe von Schecks um Druckzahlungen zur Abwendung angedrohter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gehandelt.

10 Der Kläger hat vorgetragen, das Land habe die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin betrieben. Die Schecks seien vordatiert gewesen und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Vollstreckungsbeamten des Landes übergeben worden, nachdem die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden sei. Es habe Absprachen über den Zeitpunkt der Einlösung der Schecks mit den Vollstreckungsbeamten gegeben. Es sei daher der Insolvenzschuldnerin möglich gewesen, den Einlösungszeitpunkt exakt zu bestimmen.

11 Zwischen Juli und Dezember 03 sei es gelegentlich zu Überziehungen der offenen Kreditlinie gekommen. Die Bediensteten des Finanzamts seien genau über die finanzielle Situation der Schuldnerin informiert gewesen.

12 Benachteiligungsabsicht bei der späteren Insolvenzschuldnerin habe vorgelegen, weil sie niemals mit einer Befriedigung sämtlicher Gläubiger habe rechnen können.

13 Das beklagte Land hat geltend gemacht, es hätten in dem in Rede stehenden Zeitraum nur kurzfristige Rückstände bestanden. Die Finanzbehörde habe sich stets im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegt. Von einer vorsätzlichen Benachteiligung der Gläubiger könne somit nicht ausgegangen werden. Die Insolvenzschuldnerin habe niemals über ihre desolate Lage berichtet. Zahlungen seien zwar nicht bei Fälligkeit, jedoch stets nach Mahnungen oder Vollstreckungsankündigungen erfolgt .Die Schuldnerin habe sich jeweils erkundigt, welche Beträge zur Vermeidung von Vollstreckungen gezahlt werden müssten. Dann seien entsprechende Schecks übergeben worden.

14 Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 746.900,92 € nebst Zinsen durch Teilurteil vom 05.11.07 mit der Begründung abgewiesen, es lägen keine Rechtshandlungen vor, da die Schuldnerin bei der Hingabe der Schecks wegen der angedrohten Zwangsvollstreckung keine freie Entscheidung mehr habe treffen können. Mangels Rechtshandlungen sei für Anfechtungen kein Raum.

15 Mit der Berufung greift der Kläger diese Würdigung des Landgerichts an. Er behauptet, es sei auf Bitte des Finanzamts wegen der desolaten Lage der Schuldnerin im Sommer 03 zu einem Gespräch im Finanzamt gekommen, in welchem der Finanzbeamte Z1 mit der Stellung eines Insolvenzantrags gedroht hätte. An diesem Gespräch hätten auch die Gesellschafter der Schuldnerin A und ... teilgenommen.

16 Kurzfristige Überziehungen seien mit Billigung der Bank geschehen.

17 Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 746.900,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18 Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

19 Das beklagte Land verteidigt die Würdigung des Landgerichts und wiederholt sein Bestreiten, das Finanzamt sei über die desolate Lage der Schuldnerin informiert gewesen.

20 Im Übrigen wird die Auffassung vertreten, Zahlungen auf abzuführende Lohnsteuer seien nicht anfechtbar. Sie seien als Bargeschäft zu würdigen, weil gleichzeitig Arbeitsleistungen erbracht worden seien und die Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer gewesen seien. Somit entfalle die Anfechtung wegen getilgter Lohnsteuer in Höhe von 525.065,32 € von vorne herein.

21 Der Senat hat Beweis erhoben über die Absprachen zwischen der Schuldnerin und den Bediensteten des Finanzamts und über deren Kenntnis von der finanziellen Situation der Schuldner durch Vernehmung der Zeugen Z2 und Z3 (Bl. 493-496). Auf die Vernehmung des ebenfalls benannten Zeugen Z1 wurde allseits verzichtet.

22 II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

23 Die Vorwürfe des Klägers gehen dahin, die heutige Insolvenzschuldnerin habe vorsätzlich Gläubiger benachteiligt und die Bediensteten das beklagten Landes hätte zur Zeit der Handlungen der Schuldnerin diesen Vorsatz gekannt. Derartige Vorwürfe rechtfertigen Anfechtungen gem. § 133 I 1 InsO mit der in § 143 I 1 InsO bestimmte Rechtsfolge, dass das weggegebene Vermögen zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist. Ziel der Anfechtungen sind die im Zeitraum vom 09.05.03 bis zum 05.12.03 erfolgten Hingaben von 5 Schecks über die Gesamtsumme von 746.900,92 €, die den Hingaben zugrunde liegenden schuldrechtlichen und dinglichen Abreden sowie die Einlösungen der Schecks. Auf sämtliche Handlungen müssen die erhobenen Vorwürfe für eine erfolgreiche Klage in vollem Umfang zutreffen. Beweispflichtig ist der Kläger.

24 Dem Kläger ist jedoch der Nachweis der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe nicht gelungen. Er kann sich nicht gem. § 133 I 2 InsO auf die Vermutung der Kenntnis der Bediensteten des Landes vom Vorsatz der Schuldnerin berufen.

25 Entgegen der Würdigung des Landgerichts scheitert die Klage allerdings nicht schon deshalb, weil Rechtshandlungen der Schuldnerin i. S. des § 129 InsO zu verneinen sind. Von einer Rechtshandlung des Schuldners muss dann ausgegangen werden, wenn die Handlung auf einer Willensbetätigung beruht, welche geeignet ist Rechtswirkungen auszulösen. Das Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners ist demnach nicht bereits dadurch ausgeschlossen, wenn die Handlung zur Abwendung drohende Zwangsmaßnahmen vorgenommen wird. Denn auch hier wird der Schuldner aktiv tätig; er entscheidet, ob er sich der Androhung beugt und freiwillig leistet (BGHZ 155,75). Lediglich wenn dem Schuldner nur noch die Wahl gelassen wird, zu leisten oder die sofortige Zwangsmaßnahme hinzunehmen, ist selbstbestimmtes Handeln des Schuldners ausgeschlossen (BGHZ 162,143).

26 So lagen die Dinge hier freilich nicht. Den Scheckhingaben über die Beträge von 92.985,67 €, 197.140,09 € und 154.078,95 € gingen Vollstreckungsankündigungen des Landes voraus. Vollstreckungsankündigen sind keine Verwaltungsakte, sondern haben ihre Grundlage in Nr. 22 V VollstrA (Vollstreckungsanweisung). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um interne Anweisungen der Finanzbehörden an ihre Vollstreckungsbeamten. Eine Vollstreckungsankündigung kann erfolgen, wenn damit zu rechnen ist, dass der Vollstreckungsschuldner daraufhin leisten wird. Vollstreckungsankündigungen haben also grundsätzlich den Sinn, den Schuldner zu einer freiwilligen Leistung zu veranlassen. Sowohl die Zeugin Z2 als auch der Zeuge Z3 haben berichtet, dass es nach den Vollstreckungsankündigungen jeweils zu Gesprächen zwischen der Zeugin als zuständige Mitarbeiterin der Schuldnerin und dem zuständigen Bediensteten der Finanzbehörde gekommen ist, bei welchen seitens der Schuldnerin immer wieder versichert wurde, es werde freiwillig geleistet und es liege nur ein finanzieller Engpass für einen begrenzten Zeitraum vor, wobei Zuversicht bestehe, dass die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin sich bald stabilisieren werde. Wegen der Hingaben von weiteren Schecks gab es vorher Kontakte zwischen der Schuldnerin und der Finanzbehörde. Die Zeugin Z2 hat darauf hingewiesen, dass sie die Finanzbehörde um eine Aufstellung der Rückstände gebeten habe, um diese Schulden anschließend zu tilgen. Die abschließende Aussage der Zeugin Z2, sie habe den Zeugen Z3 davon überzeugt, dass die Schuldnerin alles daran setzen werde, die Rückstände auszugleichen und sie fest daran geglaubt habe, dass die Schuldnerin es schaffen werde, lässt nur den Schluss zu, dass sämtliche Leistungen durch die Übergabe von Schecks auf Willensbetätigungen auf der Seite der Schuldnerin beruhten. Rechtshandlungen i. S. des § 129 I InsO sind somit zu bejahen.

27 Die Anfechtungen des Klägers scheitern auch nicht daran, dass es durch Belastungen des Bankkontos bei der Einlösung des Schecks lediglich zu einem Gläubigeraustausch gekommen ist, welcher nicht zur Verringerung der Insolvenzmasse geführt hat. Von einer Gläubigerbenachteiligung ist immer dann auszugehen, wenn die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger sich ohne die Rechtshandlung günstiger gestaltet hätten, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen ist (vgl. BGHZ 124,76; BGHZ 170,276 = NJW 07,1356). Vorliegend wurde jeweils ein debitorisch geführtes Girokonto belastet. Die Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch diese Vorgänge ist darin zu sehen, dass der gewährte Kreditrahmen nicht mehr anderweitig zur Verfügungstand. Diese Sichtweise ergibt sich daraus, dass der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens pfändbar ist und damit vom Insolvenzbeschlag erfasst (BGH ZIP 02,489 ; BGHZ 170,276 = NJW 07,1357; Ehricke in Bork, Hdb. des Insolvenzanfechtungsrechts, 2006, Kap. 4. Rdnr. 21). Für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Insolvenzverwalter den Kredit, wäre er nicht schon durch die Belastungen durch die Scheckeinlösungen verbraucht worden, zu Gunsten der Masse noch hätte abrufen können. Denn jedenfalls ist die Befriedigung des beklagten Landes der Masse nicht zugute gekommen (BGH NJW 08,1535 ).

28 Es spielt auch keine Rolle, dass die Hauptgesellschafter der Insolvenzschuldnerin als Bürgen später sämtliche Bankschulden abgelöst haben. Zwar hätten die sonstigen Insolvenzgläubiger niemals Zugriff auf die Bürgenhaftung gehabt, es jedoch zu beachten, dass es hier zunächst um den Kreditrahmen geht, der allen Gläubigern zur Verfügung gestanden hätte.

29 Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Schulden gegenüber dem Fiskus ganz oder teilweise durch lediglich geduldete Überziehung des Kontokorrentkredits getilgt wurden. Bei dieser Sachlage ist eine Gläubigerbenachteilung durch die Belastung zugunsten eines Gläubigers deswegen zu verneinen, weil mangels Auszahlungsanspruchs die Masse hier nicht hätte zugreifen können (BGHZ 170,276 = NJW 07,1357). Diesen streitigen Behauptungen muß jedoch im Hinblick auf die folgenden Ausführungen nicht nachgegangen werden.

30 Der Senat kann nämlich bereits nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Die Insolvenzschuldnerin müsste bei Hingabe der Schecks und bei Hinnahme der Belastungen in dem Wissen, dass ihr Vermögen nicht ausreichen werde, alle Gläubiger zu befriedigen, zumindest den bedingten Vorsatz gehabt haben, den Fiskus zu bevorzugen. Der Wille des Schuldners darf sich nicht in der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erschöpfen, sondern es muß eine darüber hinausgehende Motivation sichtbar werden. Bei einem kongruenten Deckungsgeschäft steht sicherlich der Erfüllungswille des Schuldners im Vordergrund. Es ist hier grundsätzlich zu vermuten, der Schuldner wolle nur seine Verpflichtungen erfüllen (BGH ZIP 03,1799 ). Die Forderungen des Landes und deren Fälligkeit sind außer Streit. Bei der Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Land handelte es sich somit um kongruente Deckungsgeschäfte. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass der Fiskus möglicherweise Druck ausgeübt und die Einzelzwangsvollstreckung angekündigt hat (BGHZ 162,143). Anders wäre es nur zu sehen, wenn mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gedroht worden wäre, weil die Drohung mit der Insolvenz kein geeignetes Mittel sei, Einzelansprüche durchzusetzen. Dann läge eine inkongruente Deckung vor (BGHZ 157,142; Bork in Bork, Hdb. des Insolvenzanfechtungsrechts, 2006, Kap. 5. Rdnr 40). Die im zweiten Rechtszug vom Kläger aufgestellte Behauptung, es sei mit einem Insolvenzantrag gedroht worden, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Sowohl die Zeugin Z2 als auch der Zeuge Z3 haben erklärt, eine solche Drohung habe es nicht gegeben. Vielmehr haben beide Zeugen betont, dass sie damals an die „Rettung“ der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin geglaubt haben.

31 Allein die Kenntnis von einem Engpass kann nicht zur Annahme einer Benachteilungsabsicht führen, wenn eine kongruente Deckung vorliegt. Dies würde dazu führen, dass bei jedem redlichen Schuldner Erfüllungsleistungen in den letzten 10 Jahren über die Vorsetzanfechtung rückgängig gemacht werden können. Ob sich auf eine zumindest mittelbare Bevorzugung des Fiskus folgern läßt, erscheint daher zweifelhaft. Sicherlich war der heutigen Gemeinschuldnerin vor allem daran gelegen, bereits titulierten Verbindlichkeiten nachzukommen, weil von diesen Gläubigern die Gefahr ausging, es werde zu sofortigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen. Auf der anderen Seite ist jedoch die von der Zeugin mehrfach angeführte Zuversicht zu beachten, in Kürze werde es zu Zahlungseingängen kommen, welche die Befriedigung der Gläubiger ermöglichen würden. Würde die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen bereits als alleiniges hinreichendes Anzeichen für eine Gläubigerbenachteiligung gewertet, so würde dies bei Leistungen des Schuldners an Gläubiger, welche bereits über einen Titel verfügen und an solche, die nicht Inhaber titulierter Forderungen sind, zu einer rechtlichen Schlechterstellung der Gläubiger führen, welche Titelinhaber sind. Da jegliche Forderung des Finanzamts gem. § 249 I 1 AO im Verwaltungsweg vollstreckt werden kann, muss ein Steuerschuldner sich immer auf eine zeitnahe Vollstreckung einstellen. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt, dass neben dem Land durchaus auch andere Gläubiger bedient wurden. Nimmt man noch hinzu, dass der Kläger behauptet, die Bank sei sogar mehrmals bereit gewesen, über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus Kredit zu gewähren, so lassen diese Vorgänge den Schluss zu, dass sowohl die Schuldnerin als auch die Bank davon ausgingen, es werde gelingen die Krise zu meistern. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn bei der Schuldnerin die Absicht besteht, allen Verbindlichkeiten nachzukommen.

32 Angesichts dieser Umstände lässt sich auch nicht feststellen, dass auf der Seite des beklagten Landes die Kenntnis von einem entsprechenden Vorsatz der Schuldnerin bestand.

33 Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin Z2 und der Zeuge Z3 übereinstimmend ausgesagt haben, es sei dem Fiskus kein Gesamtbild über Vermögenslage der Schuldnerin bekannt gegeben worden. Es seien weder Gläubiger noch Schuldner der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin genannt worden. Über die Höhe der Außenstände und der Verbindlichkeiten sei keine Auskunft erteilt worden. Der Zeuge Z3 hat zudem darauf hingewiesen, er habe im Hinblick auf mehrfache zeitnahe Zahlungen in erheblichem Umfang und den Nachfragen der Schuldnerin über die Höhe ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus gefolgert, die Schuldnerin werde in Zukunft bestehen. Eine solche Einschätzung ist sicherlich nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Schuldner in der Lage ist, seine Gläubiger zu befriedigen.

34 Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Beide Zeugen haben ein übereinstimmendes Bild von den damaligen Verhältnissen und der Entwicklung der Geschehnisse gezeichnet. Ihre Aussagen werden durch die vorgelegten Vollstreckungsankündigungen und die anschließend erfolgten Einlösungen der Schecks gestützt.

35 Aufgrund dieser Sachlage kann auch nicht auf die Vermutungsregelung des § 133 I 2 InsO zu Gunsten des Klägers für den Nachweis einer Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht zurückgegriffen werden. Es kann gerade nicht festgestellt werden, dass das Land von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Gläubigerbenachteiligung wusste.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

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