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2 Ausl A 32/08•OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2008-04-30, 2 Ausl A 32/08
2 Ausl A 32/08Tribunal supérieur / IIe chambre pénale30 avr. 2008
Entscheidungsdatum: 2008-04-30
Aktenzeichen: 2 Ausl A 32/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0430.2AUSL.A32.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 IRG, § 16 IRG, Art 2 AuslfVtr USA
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
1 Mit Beschluss vom 5. März 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind bereits eingegangen, befinden sich derzeit aber noch auf dem Geschäftsweg zum Bundesamt für Justiz.
2 Mit Verbalnote vom 11. April 2008 nebst beigefügten Unterlagen begehrt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika nunmehr die Auslieferung des Verfolgten auch zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten des östlichen Bezirks von O2 vom 12. März 2008 (Az.: …) in Verbindung mit der Anklageschrift desselben Gerichts vom 12. März 2008 bezeichneten Straftaten. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, zusammen mit anderen Personen von April bis September 2007 unbefugt auf die Computersysteme der US-Restaurantkette Y zugegriffen und zu betrügerischen Zwecken mehr als 5.000 Kontonummern für Kreditkarten- und Lastschriftkarten erlangt zu haben.
3 Gegen die Auslieferung bestehen keine Bedenken. Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 202a, 263a, 269, 27, 52, 53 StGB) und nach amerikanischem Recht (Kapitel 18 Absätze 2, 371, 981, 982, 1028A, 1029, 1029 (a)(3),1029 (b)(2), 1029 (c)(1)(A)(i), 1030, 1343, 1349, 2511, 3551 des Gesetzbuchs der Vereinigten Staaten von Amerika) strafbar. Sie sind nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 auslieferungsfähig.
4 Die Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Verfolgte, der in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich auf der Durchreise befand, sich dem Auslieferungsverfahren entzieht.
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