OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2008-04-14, 8 W 22/08

8 W 22/08Tribunal supérieur / Civil Chamber 814 avr. 2008

Regest

Der Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB hat keinen Arbeitnehmerstatus, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnte. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 18. März 2008, 2-26 O 230/07, Beschluss

Texte intégral

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 W 22/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-14

Aktenzeichen: 8 W 22/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0414.8W22.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 ArbGG, § 5 ArbGG, § 84 HGB

Leitsatz

Der Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB hat keinen Arbeitnehmerstatus, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnte.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 18. März 2008, 2-26 O 230/07, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.3.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.230,66 €.

Gründe

1 Zu Recht geht das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass zur Entscheidung des Rechtsstreits die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen ist. Der Beklagte ist Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB und hat keinen Arbeitnehmerstatus, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen könnte.

2 Dass und warum das Landgericht davon ausgeht, dass der Beklagte im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte, hat es in dem angefochtenen Beschluss dargelegt (Bl. 365 d.A.). Der Senat schließt sich dem an.

3 Die in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente greifen nicht durch. Dass Handelsvertreter für nur einen Unternehmer tätig sein und dass sie Wettbewerbsverboten unterliegen können, widerspricht den gesetzgeberischen Vorstellungen vom Status eines Handelsvertreters nicht (vgl. §§ 90 a, 92 a HGB). Dass eine Teilnahme an Montagsrunden und eine Wahrnehmung von Schulungsangeboten verbindlich vereinbart war, steht der Vorstellung nicht entgegen, dass der Beklagte seine Arbeitsleistung im Wesentlichen frei bestimmten konnte. Die Regelungen in § 8 Abs. 3 und § 9 des „Consultant Vertrag“ führen zu keiner anderen Sicht. Es betrifft den Status des Beklagten nicht maßgeblich, wenn er sich zur Akquise und für Terminsvereinbarungen Personen bedienen muss, die eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin geschlossen haben. Dass der Beklagte frei war, in seiner eigenen persönlichen Organisation Hilfspersonen zu beschäftigen, besagt § 9 des o.g. Vertrags ausdrücklich.

4 Der Hinweis auf die Anlagen B1 bis B 7 führt nicht weiter. Die Anlage B1 betrifft die „Aufgabe und Organisation des Innendienstes der Geschäftstelle“ und enthält für den Beklagten keine Regelungen, die die Selbständigkeit seiner Tätigkeit maßgeblich betreffen. Dass sich der Beklagte auch als Selbstständiger in gewisser Weise in den Büroalltag der Klägerin einfügen musste, ist demgegenüber eine Selbstverständlichkeit. Sie findet ihren Ausdruck nicht zuletzt in weitgehend banalen Beispielen wie diejenigen, die der Beklagte selbst als Anlagen B 2 bis B 7 beigetragen hat.

5 Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmitteln ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache.

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