OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, 2008-01-15, 10 U 87/05

10 U 87/05Tribunal supérieur / Civil Chamber 1015 janv. 2008

Texte intégral

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat — 10 U 87/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-15

Aktenzeichen: 10 U 87/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0115.10U87.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Hinsichtlich der Klage wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Kläger unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung 2.559,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.195,56 € und in Höhe von 4 % aus 1.364,03 € seit dem 21.12.2001 zu zahlen.

Hinsichtlich der Widerklage wird die Berufung des Beklagten in Höhe eines geltend gemachten Teilbetrages von 59.784,11 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen.

Die Widerklageforderung im Übrigen ist auf der Grundlage einer Haftung der Kläger auf ¾ dieses mit der Widerklage geltend gemachten Schadens begründet.

Hinsichtlich der Begründetheit der seitens des Beklagten erklärten Aufrechnung und der Höhe der Widerklage insoweit, als hinsichtlich ihr mit diesem Urteil die Berufung nicht teilweise zurückgewiesen worden ist, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das nach Durchführung der gebotenen Aufklärung im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 A.

Die Kläger begehren mit der Klage vom Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung. Der Beklagte macht seinerseits gegenüber den Klägern Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geltend, die er teilweise der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegensetzt und im Übrigen zum Gegenstand einer Widerklage macht.

2 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (S. 2-11, Bl. 390-399 d.A.) Bezug genommen.

3 Die Kläger haben den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 3.822,65 € nebst Zinsen, der Beklagte die Kläger im Wege der Widerklage auf Zahlung von 174.426,27 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil den Beklagten zur Zahlung von 3.146,44 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Landgerichts wird auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen (S. 11-19, Bl. 399-407 d.A.) Bezug genommen.

4 Der Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel form- und fristgemäß begründet.

5 Er hält Honoraransprüche der Kläger wegen auf die Erteilung von Deckungsschutzzusagen gerichteten Verhaltensweisen der Kläger im Hinblick darauf für nicht begründet, dass er von ihnen - was unstreitig ist - diesbezüglich nicht auf eine Honorarpflicht hingewiesen worden sei; im übrigen seien die Mandate nicht richtig betrieben worden; hinsichtlich des Mandats gegen die Rechtsanwälte Dr. RA1 pp. hätten die Kläger ihre Kostenansprüche gegenüber diesem Anwaltsbüro geltend machen oder ihn zumindest auf die diesbezügliche Möglichkeit hinweisen müssen. Hinsichtlich des Mandats gegen den Steuerberater Prof. Dr. StB1, der durch einen unzutreffenden Rat das Anfallen einer Schenkungssteuerpflicht ausgelöst habe, bestehe sein Schaden aus der daraus erfolgten Schenkungssteuerpflicht in Höhe von 21.461,58 €. Der Fehler der Kläger im Hinblick auf das die Steuerberaterin StB2 betreffende Mandat bestehe darin, dass sie gegen diese eine von vornherein nicht erfolgversprechende Klage erhoben hätten, ohne ihn zuvor auf diesbezüglich bestehende Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer Anspruchsgrundlage, hinzuweisen; diesbezüglich habe er nicht bereits die Rechtsanwälte Dr. RA1 pp. mit einer Klageerhebung gegen diese Steuerberaterin beauftragt gehabt, und die Ablehnung der vom erstinstanzlichen Richter in diesem Verfahren angeregten Klagerücknahme sei nicht von ihm, sondern vom Kläger zu 1) zu verantworten gewesen. Die Auffassung des Landgerichts, Rechtsanwalt Dr. RA2 habe sich ihm gegenüber richtig verhalten, weil eine Kündigungsschutzklage ihm weniger gebracht haben würde als die Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung, sei - dies ist unstreitig - auf das Fehlen eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts zurückzuführen; sie sei auch inhaltlich unzutreffend, weil nicht unterstellt werden könne, dass ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht gestellt worden wäre, er nicht leitender Angestellter gewesen sei und die Aufhebungsvereinbarung nur die bereits bislang entstandenen verdienten Ansprüche gewährt habe, während er im Falle einer Kündigungsschutzklage in jedem Falle mit einer zusätzlichen Abfindung habe rechnen können. Die damalige Kündigung habe nur auf der ungerechtfertigten Gehaltsforderung und nicht etwa auf anderen sachlichen Gründen beruht. Das anwaltliche Fehlverhalten der Kläger in Bezug auf das Rechtsanwalt Dr. RA2 betreffende Mandat liege darin, dass sie dieses Verfahren nicht hinreichend betrieben und ihn auch nicht auf die drohende Verjährung in diesem Verhältnis hingewiesen hätten.

6 Er beantragt,

unter Abänderung des am 4.3.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 9 O 6/04

  1. die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Beklagte zur Zahlung von 3.146,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.195,56 € und in Höhe von 4 Prozent aus 1.950,88 € seit dem 21.12.2001 verurteilt worden ist;

  2. die Entscheidung über die Widerklage aufzuheben und die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten 174.426,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

sowie ergänzend, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

7 Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

8 Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertiefen es dahin, die geltend gemachten Gebühren seien angefallen, und auf die Höhe von Gebühren müsse ein Anwalt nicht hinweisen. Die Steuerberaterin StB2 habe fehlerhaft gehandelt, und deshalb habe der Beklagte auch die Rechtsanwälte Dr. RA1 pp. diesbezüglich mit der Klageerhebung beauftragt, was dann auch durchgeführt worden sei, obwohl die Kläger hiervon abgeraten hätten; es sei die Entscheidung des Beklagten gewesen, der Anregung des Einzelrichters in dem Verfahren vor dem Landgericht München I auf Erklärung einer Klagerücknahme nicht zu folgen. Hinsichtlich der Erwägungen, auf die das Landgericht seine Annahme gestützt habe, dass eine Kündigungsschutzklage für den Beklagten ungünstiger gewesen sei als die Unterzeichnung der Abfindungsvereinbarung, habe das Landgericht zwar einen Hinweis an den Beklagten nicht erteilt, der Beklagte habe aber auch um einen solchen Hinweis nicht gebeten.

9 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den mündlichen Verhandlungen vor dem Einzelrichter des Senats am 06.06.2006, 05.06.2007und 15.01.2008 abgebenden Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

10 B.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie, wie aus dem Urteilsauspruch ersichtlich, teilweise Erfolg und teilweise keinen Erfolg, während im Übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen war.

11 I.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Berechtigung der seitens der Kläger geltend gemachten Honorarforderungen ist von folgendem auszugehen:

12 1. Hinsichtlich der gegenüber den Klägern beauftragten Prüfung der Rechtsverfolgung gegen den Steuerberater Prof. Dr. StB1 ist die Kostennote vom 13.12.2001 über einen Betrag von 963,72 DM (= 492,76 €) zunächst einmal berechtigt, weil die dort berechneten Gebühren (schwerpunktmäßig die Geschäftsgebühr) durch die Tätigkeit der Kläger angefallen sind. Soweit der Beklagte diesbezüglich geltend macht, dass die Kläger das Mandat nicht weiter betrieben und insbesondere kein gerichtliches Verfahren eingeleitet hätten, wird darauf noch einzugehen sein (unten Ziff. II).

13 Hinsichtlich der Honorarnote vom 12.12.2003 über 986,-- DM (= 504,13 €) wegen der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bemühung um die Einholung einer Deckungszusage (Bl. 23 d. A.) ist das Landgericht demgegenüber zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Kläger bestehe. Die Kläger haben pflichtwidrig den Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Tätigkeit eine Vergütungspflicht auslöse, und dies führt im Ergebnis dazu, dass ihnen diesbezüglich ein Vergütungsanspruch nicht zuerkannt werden kann. Für die Annahme des Landgerichts, der Beklagte hätte auch dann, wenn er auf eine entsprechende Vergütungspflicht hingewiesen worden wäre, die Kläger mit entsprechenden Maßnahmen beauftragt, gibt es keine Grundlage. Soweit die Kläger geltend machen, dass ein Anwalt nicht auf die Höhe von Gebühren hinweisen müsse, führt dies deshalb an der Fragestellung vorbei, weil es hier nicht um die Höhe der Gebühren, sondern um die vorgeschaltete Frage des Entstehens einer Gebührenpflicht für eine bestimmte Tätigkeit überhaupt geht.

14 2. Die Kostennote der Kläger betreffend das Mandat StB2 vom 7.5.2001 über 3.815,58 DM (= 1.950,88 €) (Bl. 20 d.A.) ist zunächst einmal berechtigt. Einwände, die die grundsätzliche Berechtigung der Honorarnote betreffen, hat der Beklagte nicht erhoben; auf diesbezügliche mögliche Pflichtverletzungen der Kläger wird an anderer Stelle noch einzugehen sein (unten Ziff. III 2).

15 3. Soweit das Landgericht die Kostennote der Kläger betreffend das Mandat RA2 vom 12.12.2001 über 274,92 DM (Bl. 24 d. A.) in Höhe von 161,82 DM (= 82,74 €) als berechtigt angesehen hat, trifft auch dies nicht zu. Aus den bereits oben zu Ziff. I 1 dargestellten Gründen besteht vielmehr auch hier für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage ein Honoraranspruch nicht.

16 4. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, dass den Klägern hinsichtlich des Mandats betreffend die Rechtsanwälte Dr. RA1 pp. grundsätzlich die Gebühren aus der Honorarnote vom 7.5.2001 in Höhe von 226,78 DM (= 115,95 €) (Bl. 25 d. A.) zustehen, ist dies zutreffend. Soweit der Beklagte im zweiten Rechtszug geltend macht, zum Auftragsumfang der Kläger habe auch die Geltendmachung der Kosten beim Verfahrensgegner gehört, genügt dies den Anforderungen substantiierten Vorbringens nicht. Soweit er zweitinstanzlich die Auffassung vertritt, die Kläger hätten Veranlassung gehabt, ihn auf einen möglicherweise gegenüber den Rechtsanwälten Dr. RA1 pp. zustehenden Anspruch und die Gefahr einer diesbezüglich eintretenden Verjährung hinzuweisen, ist dies ebenfalls weder substantiiert, noch könnte dieses zweitinstanzliche Vorbringen im Berufungsrechtszug zugelassen werden (§ 531 II ZPO). Unabhängig davon ist auch der diesbezügliche Ansatz des Beklagten inhaltlich nicht zutreffend, weil, wie noch darzustellen sein wird (unten Ziff. III 2 a), nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsanwälte Dr. RA1 pp. das Mandat betreffend die Steuerberaterin StB2 nicht pflichtgemäß betrieben hätten.

17 Daraus folgt, dass die von den Klägern in Höhe von 3.822,65 € in der Klage geltend gemachten und vom Landgericht in Höhe von 3.146,44 € als begründet angesehenen Honorarforderungen tatsächlich zunächst einmal nur in Höhe von 2.559,59 € gerechtfertigt sind, wie sich aus folgender Berechnung ergibt:

MandatRechnung vomBl. d.A.Betrag
StB113.12.200122492,76 €
StB27.5.2001201.950,88 €
RA17.5.200125115,95 €
2.559,59 €

18 II.

Von den nach dem Vorstehenden grundsätzlich begründeten Honorarforderungen StB1, StB2 und RA1 macht der Beklagte gegenüber der Kostennote betreffend das Mandat StB1 vom 13.12.2001 (Bl. 22 d.A.) über 973,72 DM (= 492,76 €) geltend, dass die Kläger ihre Tätigkeit nicht fortgesetzt hätten. Dies ist so nicht haltbar. Aus dem Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 7.3.2000 (Bl. 304-306 d.A.) und dem darauf antwortenden Schreiben des Beklagten an die Kläger vom 25.3.2000 (Bl. 292-295 d. A.) folgt insoweit, als sie das Mandat StB1 betreffen (zur Bedeutung dieses Schriftwechsels betreffend das Mandat RA2 unten Ziff. III 3 b, c), dass dieses Mandat zwischen den Parteien einverständlich beendet worden ist, eine diesbezügliche Untätigkeit in der Folgezeit den Klägern somit nicht angelastet werden kann. Die Kläger hätten nämlich in ihrem Schreiben vom 17.3.2000 dem Beklagten mitgeteilt, dass sie nicht bereit seien, weiter für ihn tätig zu sein, bevor nicht die Honorierungsfrage geklärt sei; er werde deshalb aufgefordert, schriftlich zu bestätigen, dass die Kosten von ihm übernommen würden; bis zu einer dementsprechenden Kostenbestätigung werde auch die Bearbeitung des Mandats StB1 nicht weiter geführt (Bl. 305 d. A.). Der Beklagte erwiderte darauf in seinem Schreiben vom 25.3.2000 betreffend das Mandat StB1, er nehme zur Kenntnis, dass die Kläger dieses Mandat nicht weiter führen würden; dies wundere ihn allerdings auch nicht, da sie in dieser Angelegenheit seit der Deckungszusage nichts mehr unternommen hätten (Bl. 295 d. A.). Damit war das diesbezügliche Mandatsverhältnis beendet. Die Kläger hatten den Beklagten dahin informiert, dass sie die Bearbeitung des Mandats StB1 so lange nicht weiter führen würden, als der Beklagte keine Bestätigung zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten in der Hauptsache und in Bezug auf die Einholung der Deckungszusage erklärte. Dies war, wie bereits ausgeführt (oben Ziff. I 1), zwar nicht in Bezug auf die Vergütungsfrage für das Bemühen um Einholung von Deckungsschutz, sehr wohl aber hinsichtlich der Vergütung für die im Zusammenhang mit der Prüfung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Steuerberater Dr. StB1 anfallenden Gebühren berechtigt. Es wäre nunmehr Sache des Beklagten gewesen, grundsätzlich seine diesbezügliche Einstandspflicht zu bestätigen und ggf. - soweit ihm entsprechende dem entgegengesetzte Schadensersatzansprüche zustanden - diesbezüglich eine Aufrechnung anzukündigen. Dies hat er aber hinsichtlich des Mandats StB1 - im Gegensatz zum Mandat StB2, vgl. dazu S. 3 letzter Absatz des genannten Schreibens, Bl. 294 d.A.) - nicht getan. Er hat vielmehr erklärt, er "nehme ... zur Kenntnis", dass die Kläger das Mandat Dr. StB1 nicht weiter führen würden, und dies wundere ihn auch nicht, da die Kläger bislang insofern auch nicht tätig geworden seien. Damit hat er nicht nur den Inhalt des Schreibens der Kläger unzutreffend wiedergegeben (dort war nur davon die Rede, dass bis zur Abgabe einer entsprechenden Kostenbestätigung das Mandat nicht weitergeführt werde), sondern er hat auch zum Ausdruck gebracht, dass er dies so akzeptiere. Auch in Verbindung mit der insofern ausgesprochenen Aufforderung auf Rücksendung überlassener Unterlagen konnte dies für die Kläger von einem verständigen Empfängerhorizont her nur so zu verstehen sein, dass der Beklagte das Mandat StB1 endgültig beende - zumindest, dass er mit dem Kläger dahin einverstanden sei, dass diesbezüglich keine Tätigkeit mehr entfaltet werde.

19 III.

In Bezug auf Gegenforderungen, die seitens des Beklagten in Bezug auf die Betreuung der Mandate StB1, StB2 und RA2 durch die Kläger erhoben und von ihm zum Gegenstand von Aufrechnung und Widerklage gemacht werden, ist Folgendes auszuführen:

20 1. In Bezug auf das bereits soeben angesprochene Mandat StB1 hat das Landgericht die Berechtigung des seitens des Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 21.461,58 € mit der Begründung verneint, es fehle an jeglichem Vortrag, wie sich die Vermögenssituation des Beklagten dargestellt hätte, wenn es nicht zu einer Scheinabtretung der erhofften Steuerrückerstattungen an die Lebensgefährtin des Beklagten gekommen wäre. Dies ist nicht haltbar. Der Beklagte wirft dem Steuerberater StB1 vor, dass er durch seine Beratung dahin, eine Scheinabtretung an seine Lebensgefährtin vorzunehmen, eine Schenkungssteuerpflicht in Höhe von 21.461,58 € ausgelöst habe. Der diesbezüglich entstandene Schaden ergibt sich, worauf der Beklagte im zweiten Rechtszug zutreffend hingewiesen hat, bereits aus der Belastung mit Schenkungsteuer in der genannten Höhe. Dieser Schaden ist offenkundig, und es ist nicht Sache des Beklagten, im Einzelnen seine Vermögenssituation im Lichte dahin darzustellen, welche sonstigen finanziellen Auswirkungen möglicherweise durch die erfolgte Abtretung hätten ausgelöst worden sein können.

21 Dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts im angefochtenen Urteil im Ergebnis richtig. Dies folgt daraus, dass - wie bereits dargestellt (Ziff. II) - das Mandatsverhältnis der Parteien betreffend mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater Prof. Dr. StB1 auf Grund der Schreiben der Kläger vom 17.3.2000 und des Beklagten vom 25.3.2000 beendet war. Die Kläger hatten daher ab diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung (nicht einmal eine Berechtigung) mehr, noch in Bezug auf den Steuerberater Prof. Dr. StB1 tätig zu werden. Selbst wenn man dies nicht so sehen wollte, bliebe es jedenfalls dabei, dass der Beklagte, der den Klägern gegenüber entgegen deren Artikulation eine endgültige Ablehnung der Weiterführung des Mandats StB1 unterstellt und dies ohne jeden Widerspruch als von ihm ohne Verwunderung zur Kenntnis genommen bezeichnet hatte, dann auf Grund seines Verhaltens zumindest in jedem Falle verpflichtet gewesen wäre, zur Wahrung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater Prof. Dr. StB1 dann, wenn er schon nicht die Kläger zu einer weiteren Betreibung des Mandats anhielt, einen anderen Anwalt diesbezüglich zu beauftragen. Die Tatsache, dass er dies nicht tat, rechtfertigt ihm gegenüber den Vorwurf des Mitverschuldens (§ 254 BGB), und dieses Mitverschulden ist angesichts des das Mandat StB1 betreffenden Inhalts der beiden genannten Schreiben so überragend, dass eine möglicherweise denkbare diesbezügliche Haftung der Kläger dahinter zurücktreten müsste.

22 2. Auch in Bezug auf das Verhalten der Kläger hinsichtlich der Betreuung des Mandats gegen die Steuerberaterin StB2 können im Ergebnis dem Beklagten Schadensersatzansprüche nicht zugesprochen werden.

23 a) Der Beklagte wirft den Klägern in diesem Rechtsstreit vor, dass sie ihn zu einer aussichtslosen Klage gegen die Steuerberaterin StB2 verleitet hätten (S. 6 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 394 d.A.). Dieser Vorwurf ist nicht begründet.

24 Der Beklagte räumt im zweiten Rechtszug nach wie vor ein, dass auch nach seinem Vorbringen die Steuerberaterin StB2 sich fehlerhaft verhalten habe, indem sie die hinsichtlich der beantragten Stundung in Bezug auf die erhobene Schenkungssteuerforderung erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt verspätet eingereicht habe, so dass zunächst keine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei, sondern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes erfolgt seien. Er behauptet zwar im zweiten Rechtszug, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fehlleistung der Steuerberaterin StB2 und dem Verlust seines Arbeitsplatzes habe nicht bestanden, er kann aber damit - unabhängig davon, dass es insofern ohnehin der Substantiierung ermangelt - im zweiten Rechtszug nicht mehr gehört werden. Aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, der Beweis für das erstinstanzliche Parteivorbringen erbringt (§ 314 ZPO) und gegen den ein Berichtigungsantrag (§ 320 ZPO) nicht gestellt worden ist, ergibt sich, dass es im ersten Rechtszug unstreitig war, dass die Tatsache, dass die Steuerberaterin StB2 das Finanzamt nicht zu einer Stundungsvereinbarung bewegen konnte, zu der Gehaltspfändung des Beklagten bei seiner damaligen Arbeitgeberin führte (S. 3 des Urteils, Bl. 391 d. A.), der Beklagte vor diesem Hintergrund die Steuerberaterin StB2 für den Verlust seines Arbeitsplatzes verantwortlich machte (S. 4 des Urteils, Bl. 392 d. A.) und dass nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten die fristlose Kündigung seines früheren Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich auf der vom Finanzamt wegen der Steuerschuld durchgeführten Gehaltspfändung beruhte (S. 9 des Urteils, Bl. 397 d.A.); eine Möglichkeit des Beklagten, dieses Vorbringen im zweiten Rechtszug zu ändern, besteht nicht (§ 531 II ZPO).

25 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Akte des von den Klägern für den Beklagten betriebenen Verfahrens gegen die Steuerberaterin StB2 vor dem Landgericht München I (3 O 15974/99), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Klageerhebung gegenüber der Steuerberaterin StB2 keineswegs fehlerhaft war und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die dortig erhobene Klage nicht hinreichend begründet worden wäre. Die im zweiten Rechtszug seitens des Beklagten erhobenen Vorwürfe, die damalige Klage habe als unsubstantiiert angesehen werden können, und die Kläger hätten ihn auf diesbezügliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Fehlens einer Anspruchsgrundlage, hinweisen müssen, liegen von daher neben der Sache. Eine Anspruchsgrundlage gab es sehr wohl (nach damaligem Recht positive Forderungsverletzung entsprechend der gewohnheitlich anerkannten Rechtsanalogie zu den §§ 280, 286, 325 und 326 BGB a.F.), und die Klage, die die Kläger nach dem hiesigen Beklagtenvortrag von den Rechtsanwälten Dr. RA1 pp. übernommen hatten, war auch ordnungsgemäß begründet.

26 Daraus folgt, dass die beiden Gesichtspunkte, auf die das Landgericht seine Ablehnung eines diesbezüglichen Schadensersatzanspruches des Beklagten gestützt hat, ohne Bedeutung sind. Bezüglich dieser beiden Punkte wird aber im Sinne der Vollständigkeit auf das Nachstehende hingewiesen. Zum einen: Das Landgericht hat seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass der Beklagte bereits vor der Mandatierung der Kläger die Rechtsanwälte Dr. RA1 pp. mit der Durchsetzung eines Anspruchs gegenüber der Steuerberaterin StB2 beauftragt habe. Soweit der Beklagte dies im zweiten Rechtszug bestreitet, ist er aus den bereits dargestellten Gründen hieran nach den §§ 314, 531 II ZPO gehindert, da ein dieser Annahme entsprechendes unstreitiges Parteivorbringen sich aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt (S. 4 des Urteils, Bl. 392 d. A.). Es kommt aber auf diese Frage nicht an, weil die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Steuerberaterin StB2 keinen Fehler darstellte. Zum anderen: Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass dem Beklagten deshalb ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die durch das Verfahren gegen die Steuerberaterin StB2 ausgelösten Kosten nicht zustehen könne, weil er im dortigen Verfahren eine ihm nahegelegte Klagerücknahme abgelehnt habe. Soweit der Beklagte auch dies im zweiten Rechtszug bestreitet und demgegenüber behauptet, nicht er, sondern der Kläger zu 1) habe trotz Hinweises des Landgerichts auf einer Durchführung des Verfahrens bestanden, kann er auch dies nicht mehr vortragen, weil die Unstreitigkeit einer Ablehnung der Klagerücknahme durch den Beklagten persönlich sich aus dem Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung ergibt (S. 5 des Urteils, Bl. 391 d. A.) und der Beklagte abweichend hiervon im zweiten Rechtszug nicht mehr vortragen kann (§§ 314, 531 II ZPO). Auch insofern gilt aber, dass es auf diesen Punkt nicht ankommen kann, weil für eine Klagerücknahme im dortigen Verfahren keinerlei Veranlassung bestand.

27 Es bleibt danach festzuhalten, dass nicht nur die Tatsache, dass die Kläger die Steuerberaterin StB2 vor dem Landgericht München auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen haben, sondern auch die Gestaltung der diesbezüglichen Klage nicht den Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung rechtfertigen. Die Kläger haben zwar in der Folgezeit im Verlauf dieses Verfahrens die Interessen des Beklagten nicht hinreichend pflichtgemäß wahrgenommen. Denn sie haben, obwohl die dortige Beklagte in der von ihr erhobenen Widerklage erklärt hatte, es könne ihr nicht angelastet werden, dass der dortige Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, und er könne nicht einerseits auf Grund dieser Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung kassieren und andererseits den Verlust des Arbeitsplatzes als Schaden geltend machen (S. 2, 4 des Schriftsatzes der dortigen Beklagten vom 18.10.1999 im dortigen Verfahren Bl. 16, 18 d. A.) - es handelte sich dabei um den Gesichtspunkt, auf den das Landgericht München I letztlich die Klageabweisung gestützt hat - hierauf nur mit der wachsweichen Formulierung reagiert, es sei dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den unzulänglichen Bemühungen der Beklagten zur Aufhebung von Zwangsmaßnahmen des Finanzamtes verloren habe (S. 2 des Schriftsatzes vom 24.1.2000, Bl. 27 der Beiakte). Dies war ein anwaltlicher Fehler der Kläger, die statt dessen gehalten gewesen wären, dem Landgericht gegenüber vorzutragen, inwieweit die Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung durch das schädigende Ereignis, nämlich das Fehlverhalten der Steuerberaterin StB2 und die dadurch ausgelöste Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten, herausgefordert worden war und keine ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellte, was die Kläger damals aber ersichtlich überhaupt nicht gesehen haben. Dennoch konnte aus diesem Verhalten dem Beklagten ein Schaden nicht entstehen: Das Landgericht hätte auf seine diesbezüglichen Bedenken, unabhängig davon, dass auch die dortige Beklagte sich bereits entsprechend geäußert hatte, hinweisen und Gelegenheit zur Äußerung geben müssen (§ 139 II 1 ZPO), und wenn es dies nicht tat, hätte dies im Rechtsmittelverfahren angegriffen werden können.

28 Es zeigt sich also, dass der seitens des Beklagten in diesem Rechtsstreit erhobene Vorwurf, die Kläger hätten wegen des ihm entstandenen Schadens die Steuerberaterin StB2 nicht in Anspruch nehmen dürfen und ihm diesbezüglich vielmehr auf Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Fehlens einer Anspruchsgrundlage, hinweisen müssen, unbegründet ist.

29 b) Dies bedeutet keineswegs, dass die Kläger sich in dem Streitverfahren gegenüber der Steuerberaterin StB2 pflichtgemäß verhalten hätten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, der Beklagte hat dies aber in diesem Rechtsstreit nicht zu einem Vorwurf gegenüber den Klägern gemacht.

30 Insoweit wird nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Begründung, mit der das Landgericht die seitens der Kläger für den Beklagten erhobene Klage gegen die Steuerberaterin StB2 abwies, auf äußerst tönernen Füßen stand, und daher erhebliche Veranlassung bot, gegen dieses Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung vorzugehen. Abgesehen von der bereits angesprochenen Verletzung der Hinweispflicht - die angesichts der Bedeutung und der Komplexität der Fragestellung in jedem Falle die Einräumung der Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung zu dem gerichtlichen Hinweis erfordert hätte - war die inhaltliche Argumentation des Landgerichts München I - ungeachtet der sehr selbst überzeugt anmutenden Diktion - äußerst schwach. Soweit das Landgericht nämlich eine Kausalität einfach mit der Begründung verneinen zu können glaubte, die Steuerberaterin StB2 könne für die Folgen der Nichterwerbstätigkeit des Beklagten ab Oktober 1997 bereits deshalb nicht verantwortlich gemacht werden, weil dieser einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und damit den "Kausalverlauf unterbrochen" habe, war dort jegliche Sicht darauf zu vermissen, dass nach der seit vielen Jahren feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Ersatzpflicht im Falle einer auf einem Willensentschluss des Verletzten beruhenden, letztlich schadensauslösenden Handlung dennoch besteht, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellte (vgl. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, Vorb.v. § 249 Rdn. 77 ff.). Es wäre also eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, wie die Erfolgsaussichten der dortigen Kündigung zu bewerten waren, und ob vor diesem Hintergrund die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung als nicht ungewöhnliche Reaktion herausgefordert war oder nicht - und zu entsprechendem Vorbringen hätte seitens des Gerichts dem damaligen Kläger Gelegenheit gegeben werden müssen, was jedoch unterblieb. Zum anderen hat das Landgericht München I einfach lapidar ausgeführt, nach ständiger und gefestigter arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung habe die Kündigung hier nicht auf die Gehaltspfändung gestützt werden dürfen, und der dortige Kläger könne nicht gleichzeitig auf Grund eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung kassieren und seine Steuerberaterin in Anspruch nehmen. Mit dieser in keiner Weise belegten und im wesentlichen aus einem Abschreiben der diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.1999 (S. 4, Bl. 18 der Beiakte) bestehenden Formulierung hätte das Landgericht nicht einfach die Klageabweisung begründen können. Es hätte vielmehr in jedem Falle Gelegenheit geben müssen, seitens der Kläger hierzu im einzelnen genauer vorzutragen, und zwar auch im Hinblick darauf, ob möglicherweise durch die Gehaltspfändung der Arbeitgeberin des hiesigen Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, eine Trennung zu vollziehen, für die es im übrigen an Anlässen gemangelt hat. Angesichts der Oberflächlichkeit des Urteils des Landgerichts München I und der dieser Entscheidung zugrunde liegenden erheblichen Verstöße gegen das Recht des dortigen Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) bestand für die Kläger erhebliche Veranlassung, den Beklagten dahin zu beraten, sich gegen dieses Urteil im Rechtsmittelwege zu wehren. In diesem Verfahren hätte dann auch dem Rechtsanwalt Dr. RA2 der Streit verkündet werden können, so dass selbst für den Fall, dass das landgerichtliche Urteil nicht hätte im Berufungsrechtszuge aus inhaltlichen Gründen oder wegen groben Verfahrensmangels (§ 538 II Ziff. 1 ZPO) zu Fall gebracht werden können, dann zumindest das diesbezügliche Vorgehen gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. RA2 rechtlich vereinfacht worden wäre.

31 Hierauf kommt es aber im hiesigen Rechtsstreit nicht an, da der Beklagte den Klägern gegenüber nicht den Vorwurf erhebt, das Verfahren gegen die Steuerberaterin StB2 nicht konsequent betrieben zu haben, sondern sie vielmehr diametral entgegengesetzt mit der Begründung in Anspruch nehmen zu können glaubt, sie hätten diesbezüglich eine von Anfang an keinerlei Erfolg versprechende Klage erhoben und dadurch unnötige Kosten veranlasst.

32 Hinsichtlich der Frage einer möglichen Streitverkündung an Rechtsanwalt Dr. RA2 im Münchener Verfahren wird aber hier bereits auf folgendes hingewiesen: Da dort der entstandene Gehaltsschaden gegenüber der Steuerberaterin StB2 mit der Begründung geltend gemacht wurde, dass diese das Nichtzustandekommen einer rechtzeitigen Stundungsvereinbarung mit dem Finanzamt zu verantworten hatte und dies zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Form einer Gehaltspfändung, diese wiederum zu einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten führten, auf Grund deren sich der Beklagte nach Beratung durch Rechtsanwalt Dr. RA2 veranlasst sah, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben, musste in dem gegen die Steuerberaterin StB2 betriebenen Klageverfahren von Anfang an damit gerechnet werden, dass die Klage möglicherweise im Ergebnis - unabhängig davon, ob zu Recht oder zu Unrecht - rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen werden würde, dass eine Kausalität des Verhaltens von Frau StB2 für den entstandenen Schaden (Gehaltsausfall) deshalb nicht bestehe, weil der Beklagte sich nicht gegen die ausgesprochene Kündigung gewehrt, sondern eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet habe. Für diesen Fall aber musste seitens der Kläger davon ausgegangen werden, dass dann dem Beklagten gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 ein Schadensersatzanspruch wegen des Anratens der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung zustand, und zur Vermeidung einer in dem dann gegen Rechtsanwalt Dr. RA2 zu führenden Folgeprozess für den Fall einer durch das dann zuständige Gericht abweichenden Bewertung auch in diesem dann zu führenden Verfahren war daher in dem gegen die Steuerberaterin StB2 geführten Rechtsstreit eine Streitverkündung an den Rechtsanwalt Dr. RA2 (§§ 72 ff. ZPO) zur Herbeiführung der diesbezüglichen Interventionswirkung (§§ 74 II, 68 ZPO) offensichtlich dringend geboten. Die Notwendigkeit einer solchen Streitverkündung, die die Kläger offenbar nicht gesehen, jedenfalls aber nicht vorgenommen haben, lag auf der Hand, und ihr Unterlassen stellt eine anwaltliche Pflichtverletzung dar. Dies wird zwar, wie bereits angesprochen, hier den Klägern in Bezug auf die seitens des Beklagten erhobenen Ansprüche betreffend das Mandat StB2 nicht vorgeworfen, bleibt aber dennoch im hier zu entscheidenden Rechtsstreit im Ergebnis nicht ohne Bedeutung: Hätten nämlich die Kläger pflichtgemäß damals Rechtsanwalt Dr. RA2 den Streit verkündet, hätte sich dies auf die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. RA2 ausgewirkt (§ 204 I Nr. 6 BGB n.F., § 209 II Nr. 4 BGB a.F.), worauf noch einzugehen sein wird (unten Ziff. III 3 b, c).

33 Hinsichtlich der Frage einer Haftung der Kläger für anwaltliche Pflichtverletzungen in Bezug auf das Mandat betreffend Rechtsanwalt Dr. RA2 ist im Moment eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich, da das Landgericht verfahrensfehlerhaft diesbezüglich Aufklärungen unterlassen und den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) verletzt hat (§ 538 II Nr. 1 ZPO).

34 c) Das Bestehen von Ansprüchen des Beklagten gegenüber den Klägern auf Schadensersatz wegen Pflichtwidrigkeiten bei der Betreibung des Mandats gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 würde zunächst voraussetzen, dass überhaupt Ansprüche gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 bestanden, deren Durchsetzung durch fehlerhaftes Verhalten der Kläger beeinträchtigt werden konnte. Da das beanstandete Verhalten von Rechtsanwalt Dr. RA2 darin bestand, dem Beklagten zur Unterzeichnung der Abfindungsvereinbarung zu raten, bestand ihm gegenüber dann ein Ersatzanspruch, wenn der Beklagte ohne diese Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage besser gestanden hätte und wenn aus diesem Grund das Zuraten von Rechtsanwalt Dr. RA2 auf die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung als anwaltliches Fehlverhalten zu werten wäre; eine schadensersatzpflichtige Verhaltensweise von Rechtsanwalt Dr. RA2 wäre auch dann zu bejahen, wenn Rechtsanwalt Dr. RA2 den Beklagten nicht hinreichend auf die in beiden Richtungen bestehenden Vorteile und Risiken hinwies und so dem Beklagten die Gelegenheit nahm, nach eigener – ggf. durch juristische Beratung fundierter - Entschließung eine Entscheidung (möglicherweise eine Risikoentscheidung) in Bezug auf das weitere Vorgehen zu treffen.

35 Insofern spricht bereits einiges für eine Haftung von Rechtsanwalt Dr. RA2 unter dem Gesichtspunkt einer nicht hineichenden Aufklärung des Beklagten über Chancen und Risiken, die diesem die Möglichkeit gegeben hätte, eine eigenständige und letztlich von ihm zu verantwortende Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen, statt darauf angewiesen zu sein, blind dem Rat eines Anwalts zu folgen.

36 aa) Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung einfach davon ausgegangen, dass das Zuraten des Rechtsanwalts Dr. RA2 zur Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung deshalb nicht pflichtwidrig gewesen sei, weil auf Antrag der Arbeitgeberin des Beklagten dessen Arbeitsverhältnis ohnehin gegen Abfindung aufzulösen gewesen wäre (§ 9 KSchG), der diesbezügliche Antrag im Hinblick darauf, dass der Beklagte leitender Angestellter gewesen sei, nach § 14 II 2 KSchG einer Begründung nicht bedurft hätte und die nach § 10 KSchG zu bemessende Abfindung vermutlich nur 2 Monatsgehälter, also weniger als die in der Aufhebungsvereinbarung vorgesehene Abfindung von 50.175,-- DM, betragen hätte. Diese Entscheidungsfindung des Landgerichts ist grob verfahrensfehlerhaft unter Übergehung der Rechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Landgericht auf die in der dargestellten Weise der Entscheidung zugrunde gelegten Überlegungen den Beklagten zuvor nicht hingewiesen hat; soweit die Kläger diesbezüglich darauf verweisen, dass der Beklagte um einen derartigen Hinweis nicht gebeten habe, geht dies an der Sache vorbei, weil die Hinweispflicht des § 139 ZPO die Artikulation eines entsprechenden Begehrens durch eine Partei nicht erfordert, sondern Ausdruck von deren grundsätzlich und grundgesetzlich gesichertem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) ist. Hätte das Landgericht pflichtgemäß den Beklagten von seinen Überlegungen so rechtzeitig informiert, dass dieser hätte darauf Stellung nehmen können, hätte der Beklagte das im ersten Rechtszug vortragen können, was er nun in der Berufungsinstanz nachzuholen gezwungen war, nämlich: dass die Stellung eines entsprechenden Auflösungsantrags durch seine damalige Arbeitgeberin nicht einfach unterstellt werden könne, ohne dass auch nur eine der Parteien entsprechendes behauptet habe; dass der Beklagte kein leitender Angestellter gewesen sei; und: dass der in der Aufhebungsvereinbarung ausgeworfene Abfindungsbetrag nicht über die vom Beklagten bis dahin ohnehin verdienten Ansprüche hinausgegangen sei, während er sogar im Falle einer Auflösung des Vertrages durch das Arbeitsgericht eine zusätzliche Abfindung zu erwarten gehabt habe. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die - möglicherweise aus den dargestellten Gründen ohnehin nicht anwendbare - Vorschrift des § 14 II 2 KSchG nur den Auflösungsantrag des Arbeitgebers von einer Begründungspflicht ausnimmt, nicht aber die inhaltlichen Anforderungen des § 9 KSchG verändert, zeigt sich, dass das Landgericht grob verfahrensfehlerhaft seiner Entscheidung Unterstellungen zugrunde gelegt hat, die es ohne Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beklagten nicht zur Grundlage einer Entscheidung hätte machen dürfen. Mit dem nunmehr im zweiten Rechtszug gezwungenermaßen nachgeholten diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten wird das Landgericht sich nach der erfolgten Zurückverweisung nunmehr inhaltlich zu befassen haben.

37 bb) Eine Haftung des Rechtsanwalts Dr. RA2 für den anwaltlichen Rat auf Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung wäre auch dann nicht gegeben, wenn eine mögliche Kündigungsschutzklage des Beklagten deshalb hätte nicht erfolgreich sein können, weil inhaltlich Gründe bestanden, die die ausgesprochene Kündigung rechtfertigten. Ob dies der Fall war, kann, wovon auch das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden, und die Durchführung dieser Beweisaufnahme kann je nach dem Ergebnis der nunmehr vom Landgericht zwingend nachzuholenden Aufklärungen noch erforderlich werden.

38 d) Falls davon auszugehen ist, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende anwaltliche Pflichtverletzung von Rechtsanwalt Dr. RA2 vorlag, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage an, ob den Klägern bei der Verfolgung und Sicherung dieser Ansprüche Fehler unterlaufen sind, die eine nunmehr nicht mehr mögliche Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 nach sich gezogen haben und die Kläger daher insofern schadensersatzpflichtig machen. Mit der Frage einer diesbezüglichen Pflichtverletzung der Kläger hat das Landgericht sich nicht befasst; - sie ist, wie noch darzustellen sein wird, zu bejahen. Die Kausalität einer Pflichtverletzung der Kläger hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft verneint, so dass auch insofern Aufhebung und Zurückverweisung geboten ist. Die Frage, ob eine Forderung gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 deshalb nicht mehr durchsetzbar ist, weil dieser die Einrede der Verjährung erheben wird, ist ebenfalls noch nicht aufgeklärt.

39 Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Kläger sich bei der Verfolgung und Sicherung möglicher Schadensersatzansprüche des Beklagten gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 pflichtwidrig verhalten haben.

40 aa) Dies folgt bereits daraus, dass die Kläger, wie dargestellt (oben Ziff. III 2 b), in dem gegen die Steuerberaterin StB2 geführten Rechtsstreit Rechtsanwalt Dr. RA2 nicht den Streit verkündet haben, was nicht nur im Hinblick auf die damit verbundene Interventionswirkung (§§ 74 III, 68 ZPO) inhaltlich die Rechtsverfolgung ihm gegenüber erleichtert, sondern vor allem das Verjährungsrisiko in Bezug auf die gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 bestehenden Ansprüche deutlich verringert hätte (§ 204 I Nr. 6 BGB n.F., § 209 II Nr. 4 BGB a.F.). Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten vor der Verjährung von Ansprüchen zu schützen, setzt aber nicht erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein, vielmehr sind Vorkehrungen dagegen, dass es zur Verjährung kommt, erforderlich, sobald der Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er andere Forderungen oder andere Teile von Forderungen geltend macht, nicht aber zugleich mit derartigen Dispositionen Maßnahmen gegen das im übrigen bestehende Verjährungsrisiko verbindet (BGH NJW 1993, 1779 ff., 1780 ; BGH NJW 1997, 1302 ff., 1302 ; BGH NJW 2002, 1117 ff., 1119 ). Das Unterlassen des für einen juristisch ausgebildeten Menschen äußerst nahe liegenden Vorgehens einer Streitverkündung hinsichtlich der derzeit noch nicht verfolgten Ansprüche inhaltlich eine Bindungswirkung herbeizuführen und der Gefahr der Verjährung massiv vorzubeugen, stellt ein grobes anwaltliches Fehlverhalten der Kläger dar, das sie dem Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig macht.

41 bb) Die Kläger haben aber auch zusätzlich ihre anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten dadurch verletzt, dass sie ihn bei Beendigung ihrer Tätigkeit im März 2000 nicht darauf hingewiesen haben, dass Verjährung der Ansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. RA2 noch nicht eingetreten war, allerdings etwa ein halbes Jahr später drohte. Diese Pflichtverletzung ergibt sich daraus, dass die Kläger im März 2000 ihre Tätigkeit im Verhältnis zu Rechtsanwalt Dr. RA2 eingestellt haben, ohne den Beklagten darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich Verjährung noch nicht eingetreten war, aber in etwa einem halbes Jahr drohte - und dies, obwohl den Klägern aus dem Schreiben des Beklagten vom 25.3.2000 bekannt war, dass er der Auffassung war, die Forderung sei bereits verjährt.

42 aaa) Es muss bereits als zweifelhaft bezeichnet werden, ob in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 verjährte (10.10.2000), das ihn betreffende Mandatsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten bereits überhaupt beendet war. Die bereits an anderer Stelle (oben Ziff. II) erörterten Schreiben der Kläger vom 17.3.2000 (Bl. 304-306 d.A.) und des Beklagten vom 25.3.2000 (Bl. 292-295 d.A.) gehen eher in eine etwas andere Richtung. In ihrem Schreiben vom 17.3.2000 hatten die Kläger, wie bereits ausgeführt, zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre weitere Tätigkeit (dies betraf auch die Tätigkeit im Verhältnis zu Rechtsanwalt Dr. RA2) davon abhängig machten, dass der Beklagte eine Erklärung hinsichtlich der Ausgleichung der bei den Klägern entstandenen Kosten abgebe. Der Beklagte, der der irrtümlichen Auffassung war, diesbezüglich sei Verjährung bereits eingetreten, trat dem in Bezug auf keines der drei Mandate - also auch nicht in Bezug auf das Mandat betreffend Rechtsanwalt Dr. RA2 - entgegen, sondern äußerte seine Auffassung, wonach die Verjährungsfrist abgelaufen sei und er diesbezüglich die Kläger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wolle. Bei verständiger Betrachtung des aus dem genannten Schreiben des Beklagten erkennbaren Standpunkts wird deutlich, dass der Beklagte keine Erklärung dahin abgeben wollte, dass das Mandatsverhältnis betreffend Rechtsanwalt Dr. RA2 vorzeitig beendet werden könne, sondern dass er der - irrigen - Auffassung war, das Mandat habe dadurch faktisch seinen Abschluss gefunden, dass die Forderung gegen Rechtsanwalt Dr. RA2 zwischenzeitlich verjährt und daher nichts mehr zu veranlassen sei. Die Artikulation der - unrichtigen - Auffassung, dass eine vertragliche Beziehung beendet sei, ist aber etwas anderes als die Artikulation der Willenserklärung, das Vertragsverhältnis rechtlich zu beenden. Von daher spricht bereits vieles für die Einschätzung, dass das Mandatsverhältnis der Parteien betreffend mögliche Ersatzansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. RA2 durch die Schreiben vom 17. und 25.3.2000 nicht beendet worden ist. War aber das Mandatsverhältnis nicht beendet, trifft die Kläger der massive Vorwurf, dass sie während des laufenden Mandatsverhältnisses die Forderung gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 haben verjähren lassen.

43 bbb) Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass im März 2000 das Mandatsverhältnis in Bezug auf die Vertretung gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 beendet gewesen wäre, würde nichts wesentlich anderes gelten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich anerkannt, dass im Falle einer Mandatsbeendigung ein Rechtsanwalt seinen Mandanten jedenfalls dann auf den drohenden Eintritt der Verjährung hinweisen muss, wenn er diesbezüglich bisher nichts unternommen und statt dessen durch entsprechende Dispositionen das Risiko der Verjährung erhöht hatte (BGH NJW 1993, 1779 ff., 1780 ; BGH NJW 1997, 1302 ff., 1302 ; BGH NJW 2001, 1644 ff., 1645 ).

44 ccc) So lag der Fall aber hier. Die Kläger hatten nicht nur, wie bereits dargestellt (oben Ziff. III 3 b aa) während der Laufzeit des Mandats dadurch, dass sie gegen die Steuerberaterin StB2 vorgingen, ohne in diesem Verfahren die eine inhaltliche Bindung herbeiführende und der Verjährung entgegenwirkende Streitverkündung an Rechtsanwalt Dr. RA2 auszusprechen, eine die die Position des Beklagten in Bezug auf die Verjährung der Ansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. RA2 risikofördernde Disposition getroffen, und dies verpflichtete sie, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass durch den Schriftverkehr im März 2000 das Mandatsverhältnis beendet worden wäre, dann zumindest den Beklagten auf die diesbezüglich drohende Verjährung und die Notwendigkeit eines den Eintritt der Verjährung vermeidenden Vorgehens innerhalb des nächsten halben Jahres hinzuweisen. Diese besondere Fürsorgepflicht der Kläger erhöhte sich dadurch, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 25.3.2000 seine erkennbar falsche Auffassung mitgeteilt hatte, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei, was zwingend bedeutete, dass dem Beklagten nicht bekannt war, dass er jetzt noch irgend etwas gegen den Eintritt der Verjährung unternehmen könne. Hierauf hätten die Kläger unter allen Umständen reagieren und den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass Verjährung keineswegs eingetreten war, der Eintritt der Verjährung aber etwa in einem halben Jahr drohte und es daher geboten sei, innerhalb dieser Frist dafür Sorge zu tragen, dass Verjährung nicht eintrat. Die Tatsache, dass die Kläger dieses sich geradezu aufdrängende Verhalten nicht an den Tag gelegt haben, lässt nur zwei mögliche Erklärungen zu: Entweder waren die Kläger sich selbst nicht darüber im klaren, wie der Lauf der Verjährung überhaupt war, oder aber sie haben den Beklagten einfach "im Regen stehen lassen". Eine grobe Verletzung einer anwaltlichen Verpflichtung, die zum Schadensersatz verpflichtet, liegt daher in jedem Falle vor.

45 c) Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass den Beklagten diesbezüglich ein Mitverschulden (§ 254 BGB) traf (zum Einwand des Mitverschuldens in derartigen Haftungsfällen vgl. BGH NJW 1993, 1779 ff. 1781 ; BGH NJW 2002, 1117 ff., 1121 ). Insofern muss unterschieden werden: Hinsichtlich der ersten die Verjährung betreffenden anwaltlichen Pflichtverletzung, nämlich des Unterlassens einer Streitverkündung an Rechtsanwalt Dr. RA2 im gegen die Steuerberaterin StB2 geführten Streitverfahren, gibt es ein Mitverschulden des Beklagten nicht; der Beklagte hatte sich bei den Klägern in anwaltliche Beratung begeben und durfte sich in Bezug auf Rechtskenntnisse voraussetzende Fragen und Taktiken uneingeschränkt auf diese verlassen. Etwas anderes gilt hinsichtlich der zweiten diesbezüglich schadensersatzpflichtig machenden Pflichtverletzung der Kläger, die darin bestand, den Beklagten anlässlich des Schriftwechsels vom März 2000 und der anschließenden Einstellung jeglicher Tätigkeiten durch die Kläger nicht darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Beklagten Verjährung noch nicht eingetreten war, deren Eintritt allerdings innerhalb etwa eines halben Jahres drohte und der daher innerhalb dieses Zeitraums entgegengewirkt werden musste. Bezüglich dieses Punktes liegt ein Mitverschulden des Beklagten vor. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Beklagte einfach ungeprüft auf Grund einer für ihn in ihrer Qualifikation nicht nachvollziehbaren Fremdinformation davon ausgegangen ist, dass seine Forderung gegen Rechtsanwalt Dr. RA2 zwischenzeitlich verjährt sei (wie der Beklagte im Einzelrichtertermin am 5.6.2007 erklärt hat, will er diesbezüglich seitens seiner Rechtsschutzversicherung entsprechend informiert worden sein); in einem solchen Falle hätte der Beklagte sich nicht einfach auf eine Fremdinformation verlassen dürfen, deren Qualifikation für ihn nicht nachvollziehbar war, sondern er hätte diese Frage zum Gegenstand eines Prüfungsauftrages entweder an seine bisherigen Anwälte oder an einen neu zu beauftragenden Anwalt machen müssen. Tatsache war, dass der Beklagte auf Grund des Schriftwechsels im März 2000 wusste, dass die Kläger nichts mehr unternehmen würden, und er wusste, dass es eine Verjährungsproblematik gab, hinsichtlich deren er auf wenig überschaubarer Grundlage dahin informiert worden war, dass Verjährung bereits eingetreten sei. In einer solchen Situation hätte es - insbesondere auch angesichts der erheblichen Höhe der zur Debatte stehenden Forderung - äußerst nahe gelegen, sich bei den bisherigen Anwälten oder bei einem diesbezüglich neu zu beauftragenden Anwalt möglichst umgehend um eine Befassung mit der Frage der Verjährung zu bemühen, was entweder den Eintritt der Verjährung vermieden oder bei erneuter Falschberatung des Beklagten zumindest einen diesbezüglichen umfassenden Schadensersatzanspruch begründet hätte. Die Tatsache, dass der Beklagte dies nicht getan, sondern sich in der Folgezeit ersichtlich um die Sache nicht mehr gekümmert hat, rechtfertigt ihm gegenüber den Vorwurf des Mitverschuldens. Im Hinblick darauf, dass den Klägern zwei Pflichtverstöße zur Last fallen, von denen an einem von beiden der Beklagte mit einem Mitverschuldensanteil beteiligt war, hält das Berufungsgericht es für angemessen, die diesbezüglichen Ansprüche des Beklagten um ¼ zu kürzen, somit eine Haftung der Kläger auf ¾ des dem Beklagten diesbezüglich entstandenen Schadens auszusprechen.

46 d)Die Auffassung des Landgerichts, die Kausalität von Pflichtverletzungen der Kläger könne möglicherweise je danach scheitern, ob der Beklagte nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu den Klägern anderweitig anwaltlichen Rat eingeholt habe, geht fehl. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Frage, ob ein Mandant nach Beendigung eines Mandatsverhältnisses einen anderen Anwalt aufsucht und welche Position dieser möglicherweise vertritt, für die Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens des ursprünglich tätigen Anwalts für einen Schaden ohne Belang ist, der möglicherweise verhindert worden wäre, wenn der Mandant in der Folgezeit einen anderen Anwalt aufgesucht und dieser ihn zutreffend aufgeklärt hätte (BGH NJW 1997, 1302 ff. ; BGH NJW 2002, 1117 ff., 1120 ).

47 e) Naturgemäß kann dem Beklagten ein Schaden durch die unsorgfältige Handhabung des Mandats Dr. RA2 seitens der Kläger nur dann entstanden sein, wenn dieser die Einrede der Verjährung erheben wird und sich so einer ansonsten bestehenden Zahlungsverpflichtung entziehen könnte. Das Landgericht wird diese zwischen den Parteien streitige Frage dann, wenn die von ihm nachzuholenden Aufklärungen zur Annahme eines fehlerhaften Verhaltens von Rechtsanwalt Dr. RA2 führen (oben Ziff. III 3 a), aufzuklären haben.

48 IV.

Daraus ergibt sich Folgendes:

49 1. Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Honorarforderung in Höhe von 3.822,65 € nebst Zinsen haben die Kläger deren Abweisung über einen Betrag von 3.146,44 € nebst Zinsen hinaus nicht mit der Berufung angegriffen. Auf die Berufung des Beklagten waren diese Forderungen unter weiterer teilweiser Klageabweisung im Übrigen nur in Höhe von 2.559,59 € nebst Zinsen zuzusprechen, da sie höchstens in diesem Umfang begründet sein können (oben Ziff. I). Im Hinblick darauf, dass der Beklagte diesen Forderungen eine Aufrechnung entgegengesetzt hat, über deren Berechtigung noch nicht abschließend entschieden werden kann, war dies unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung auszusprechen (§ 302 I ZPO).

50 2. Von den drei Forderungen (21.461,58 €, 141,81 €, 152.722,88 €), die insgesamt den Betrag der Widerklage (174.326,27 € nebst Zinsen) ausmachen, war die Berufung des Beklagten in Höhe eines Gesamtbetrages von 59.784,11 € nebst Zinsen zurückzuweisen, da in Höhe dieses Betrages bereits jetzt feststeht, dass die Widerklageforderung dem Beklagten nicht zusteht. Es handelt sich dabei zunächst um den Betrag der Schenkungssteuerveranlagung in Höhe von 21.461,58 €, den der Beklagte aus dem Nichtbetreiben des Mandats gegenüber dem Steuerberater StB durch die Kläger herleitet, der ihm aber nicht zusteht, weil er sich diesbezüglich mit einer Beendigung des Mandats der Kläger und damit mit deren zukünftigen Untätigkeit einverstanden erklärt hat (oben Ziff. III 1). Zum anderen geht es um die vom Beklagten unnötig aufgewendeten Kosten für die Betreibung des Verfahrens gegen die Steuerberaterin StB2 in Höhe von 141,81 €, deren Ersatz der Beklagte von den Klägern deshalb nicht verlangen kann, weil das Betreiben des Verfahrens gegen die Steuerberaterin StB2 kein Fehler der Kläger war und der Beklagte aus anderen Fehlern der Kläger in diesem Verfahren Schadensersatzansprüche nicht hergeleitet hat (oben Ziff. III 2). Schließlich ist von der bereits jetzt feststehenden teilweisen Unbegründetheit der Widerklage betroffen ¼ der von dem Beklagten insofern geltend gemachten Forderung für den durch Verlust seines Arbeitsplatzes entstandenen Schaden (Gehalt, Tantieme, Bewerbungskosten) in Höhe von 152.722,88 €, mithin ein Teilbetrag von 38.180,72 €, da unabhängig davon, inwieweit ein fehlerhaftes Verhalten von Rechtsanwalt Dr. RA2 festzustellen ist (oben Ziff. III 3 a), auch dann, wenn durch das schuldhafte Fehlverhalten der Kläger Ansprüche gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein sollten (oben Ziff. III 3 e), für die zweifachen Pflichtwidrigkeiten der Kläger bei der Verfolgung und Sicherung der Ansprüche gegenüber Rechtsanwalt Dr. RA2 (oben Ziff. III 3 b), die für den Eintritt der Verjährung kausal waren (oben Ziff. III 3 d), eine Haftung der Kläger nur auf ¾ des entstandenen Schadens besteht, während dem Beklagten ein Mitverschulden in Höhe von ¼ zuzurechnen ist (oben Ziff. III 3 c). Hinsichtlich des im Moment noch nicht abschließend entscheidbaren überwiegenden Teils der Widerklage (nämlich ¾ der Forderung von 152.722,88 €) war durch ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) auszusprechen, dass insofern eine Haftung der Kläger auf ¾ des entstandenen Schadens besteht. Sollte sich als Ergebnis der vom Landgericht noch vorzunehmenden Aufklärungen (dazu sogleich unten Ziff. IV 3) herausstellen, dass entweder ein Fehler von Rechtsanwalt Dr. RA2 nicht festzustellen ist (dazu oben Ziff. III 3 a) oder die Versäumnisse der Kläger deshalb einen Schaden nicht ausgelöst haben, weil Rechtsanwalt Dr. RA2 sich nicht auf die Einrede der Verjährung beruft (dazu oben Ziff. III 3 e), würde der Ausspruch des Grundurteils es nicht hindern, die Widerklage in dem jetzt noch nicht abschließend zu entscheidenden Umfang insgesamt mit der Begründung abzuweisen, dass kein Schaden entstanden sei (BGH NJW 1986, 2508 m.w. Nachw.; BSG FamRZ 1991, 561 ff. 562 m w. Nachw.).

51 3. Im Übrigen, also in Bezug auf die Aufrechnung und ¾ der den Verlust des Arbeitsplatzes betreffenden Widerklageposition von 152.722,88 € nebst Zinsen, war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die unterlassene Aufklärung nachzuholen haben wird, ob anwaltsfehlerhaftes Verhalten von Seiten von Rechtsanwalt Dr. RA2 vorlag, dem Beklagten also durch die anwaltlichen Versäumnisse der Kläger ein Schaden entstanden ist (dazu oben Ziff. III 3 a), sowie bejahendenfalls zu der Frage, ob Rechtsanwalt Dr. RA2 die Einrede der Verjährung erhebt (oben Ziff. III 3 e).

52 4. Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Landgericht nach Nachholung der erforderlichen Aufklärungen im Rahmen der abschließend zu treffenden Entscheidung insgesamt zu befinden haben. Der (deklaratorische) Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

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