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16 U 257/06•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2007-11-08, 16 U 257/06
16 U 257/06Tribunal supérieur / Civil Chamber 168 nov. 2007
Entscheidungsdatum: 2007-11-08
Aktenzeichen: 16 U 257/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:1108.16U257.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 28. November 2006, 2-3 O 176/06, Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 0 176/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Rechtszüge - zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 I.
Der Kläger und der Beklagte sind Juden.
2 Der Kläger ist als Autor u.a. des Buches „A“ in Erscheinung getreten; der Beklagte ist Publizist und Mitherausgeber der Internetseite www…..de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte der Beklagte am … einen mit - „B“ überschriebenen Bericht über eine Vortragsveranstaltung des Klägers und seines Verlegers C in der O1er Universität.
3 In diesem Bericht werden der Kläger und sein Verleger C, Kläger in dem Parallelrechtsstreit …, als
4 „Kapazitäten für angewandte Judeophobie“
5 bezeichnet.
6 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Berichts wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte verwiesen.
7 Der Kläger begehrt die Unterlassung dieser Äußerung.
8 Hinsichtlich weiter Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 138 - 140 d. A.) Bezug genommen.
9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß die Äußerung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger eine Kapazität für angewandte Judeophobie sei.
10 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, in der Äußerung läge eine Schmähkritik, da die Diffamierung der Person des Klägers im Vordergrund stehe, jenseits polemischer und überspitzter Kritik an der Haltung des Klägers zur Politik des Staates Israel.
11 Gegen das ihm am 6. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einer am 20. Dezember 2006 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 6. März 2007 mit einer am 5. März 2007 eingegangenen Schrift begründet worden ist.
12 Der Beklagte rügt Rechtsfehler in der landgerichtlichen Entscheidung und ist der Ansicht, in der Äußerung „Kapazitäten für angewandte Judeophobie“ läge keine Schmähkritik, weil nicht die Diffamierung der Personen, sondern die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund stehe. Ferner meint er, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts der Begriff „Kapazität“ nicht auf eine besonders intensive judenfeindliche Einstellung hinweise. Der sachliche Bezug läge darin, so meint der Beklagte weiter, dass nicht nur im amerikanischen Schrifttum eine Debatte über „Jüdischen Antisemitismus“ oder „Jüdischen Antizionismus“ geführt werde, an der sich letztlich auch die Parteien dieses Rechtsstreits beteiligten. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass der Kläger als derjenige, der sich seinerseits aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen habe, weniger schützenswert sei, da er sich durch das Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben habe.
13 Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2006 - 2-03 0 176/06 - die Klage abzuweisen.
14 Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
15 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Beklagte habe die Grenze zur Schmähkritik überschritten und seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
16 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17 II.
Die in formaler Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
18 Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB, 185 StGB nicht zu.
19 Bei der streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten, der Kläger sei eine „Kapazität für angewandte Judeophobie“, handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts um eine Meinungsäußerung, bei der die Grenze zur von der Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr gedeckten Schmähkritik nicht überschritten wird. Weder aus der Äußerung selbst noch aus dem Zusammenhang lässt sich entnehmen, dass bei dieser Äußerung die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht und der Sachbezug durch den diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird.
20 Zum einen teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, in der Wortwahl „Kapazität“ deute sich nicht der Vorwurf einer besonders intensiven judenfeindlichen Einstellung an. Vielmehr heißt „Kapazität“ eher „Fachmann“ oder „ausgewiesener Kenner“ und deutet auf eine professorale, wissenschaftliche Beschäftigung mit einer bestimmten Materie hin. Auch wenn dies im Zusammenhang natürlich ironisch gemeint ist, soll hier auf eine Kenner- oder Meisterschaft hingedeutet werden, nicht aber auf eine intensive innere Einstellung. Frei übersetzt könnte die Äußerung daher eher als „Meister im Schüren von Angst vor Juden“ zu verstehen sein, wobei das Berufungsgericht nicht verkennt, dass das Wort „Judeophobie“ auch als Antisemitismus verstanden werden kann. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
21 Mit dieser Äußerung verbindet sich nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb keine Schmähkritik, obwohl sie in Anbetracht des Schicksals des Klägers als Opfer des Naziterrors für diesen schwer erträglich sein dürfte, weil nicht die Diffamierung des Klägers als Person, sondern die Auseinandersetzung mit seinen Thesen im Buch „A“ und im Rahmen seiner Vortragsveranstaltung im Vordergrund steht. Von der Meinungsfreiheit gedeckt sind nämlich auch ausfällige, überzogene und herabsetzende Äußerungen, soweit ein greifbarer Sachbezug vorliegt.
22 Dieser Sachbezug liegt schon darin begründet, dass die Äußerung einer Kommentierung des Berichts des Zeugen D über die O1er Vortragsveranstaltung des Klägers und seines Verlegers entstammt, der Beklagte sich also ersichtlich, und zwar auch ersichtlich für den durchschnittlichen Leser, mit den politischen Thesen des Klägers auseinandersetzt, der die Politik des heutigen Israels gegenüber den Palästinensern mit dem Klima im frühen Nazi-Deutschland vergleicht. Die Frage, ob und inwieweit Kritik am Staat Israel durch Juden selbst antisemitische Züge trägt, ist Gegenstand einer zur Zeit geführten Debatte, an der sich auch die Parteien dieses Rechtsstreits beteiligen.
23 Schließlich ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1983, 1415, 1416 f. ; NJW 1980, 2069 ) derjenige weniger schützenswert, der sich seinerseits aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterwirft und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begibt. Das ist beim Kläger der Fall, der durch seine Bücher und Vortragsveranstaltungen mit seinen in den Augen vieler provokanten Thesen an die Öffentlichkeit tritt, dann aber auch mit aus seiner Sicht ebenfalls provokanten Kritiken rechnen muss. Dabei ist es ohne Belang, dass der Kläger den Beklagten selbst nie persönlich attackiert hat.
24 Der Senat verkennt nicht, dass sich der Kläger angesichts seiner Biografie durch die Wortwahl des Beklagten persönlich verletzt fühlen muss. Aus rechtlichen Gründen muss er dies jedoch im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit und angesichts seiner freiwillig erfolgten Beteiligung an einem provokant geführten Meinungsstreit hinnehmen.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
26 Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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