projets
15 Ww 1/06•OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, 2007-06-28, 15 Ww 1/06
15 Ww 1/06Tribunal supérieur / Civil Chamber 1528 juin 2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-28
Aktenzeichen: 15 Ww 1/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0628.15WW1.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 RSG, § 2 GrundstVG, § 9 GrundstVG
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Hersfeld, 24. Februar 2006, XV 2/05, Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Bad Hersfeld vom 24. Februar 2006 (XV 2/05)
wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 13.378,50 EURO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1 I.
Der Beteiligte zu 1. beabsichtigt den Kauf landwirtschaftlich genutzter Grundstücke von den Beteiligten zu 4. und 5. als Verkäufern. Die Genehmigungsbehörde hat nach Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde zugunsten der Grundstücksinteressentin Z2 GbR (im folgenden: GbR) gegen die Erteilung der Genehmigung des notariellen Kaufvertrages Bedenken geäußert. Das daraufhin von dem Beteiligten zu 1. angerufene Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat es abgelehnt, die Genehmigungsbehörde durch gerichtliche Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten. Hiergegen richtet der Beteiligte zu 1. seine sofortige Beschwerde.
2 Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 16.9.2005 (Urkundenrolle Nr. … des N1 in Stadt1) hat der Beteiligte zu 1. von den Beteiligten zu 4. und 5. die Grundstücke
3 Grundbuch von Stadt2 Blatt … Gemarkung Stadt2
| 1. Flur … Flurstück …, Ackerland …, | 17.866 qm = | 1,7866 ha | |
|---|---|---|---|
| 2. Flur … Flurstück …, Ackerland …, | 1.250 qm = | 0,125 ha | |
| 3. Grünland …, | 16.179 qm = | 1,6179 ha | |
| 4. Wald (Holzung) …, | 300 qm = | 0,03 ha | |
| Gesamtfläche: | 35.595 qm = | 3,5595 ha |
4 zum Kaufpreis von 13.378,50 EURO (= 0,38 pro qm: 13.378,50 EURO / 35.595 qm = 0,38), gekauft.
5 Der Genehmigungsantrag des Notars gemäß §§ 2, 5 bzw. 6 GrdstVG vom 16.9.2005 ging am 23.9.2005 beim Kreisausschuss des Landkreises Stadt3 als Genehmigungsbehörde ein. Durch Zwischenbescheid vom 26.9.2005 verlängerte der dort zuständige Fachdienst Ländlicher Raum die Genehmigungsfrist gemäß § 6 Abs.1 S.2 GrdstVG um einen Monat. Im Wege der Anhörung gemäß § 4 Abs.1 Berufstandsmitwirkungsgesetz teilte die Genehmigungsbehörde die kaufgegenständlichen Grundstücke mit Verfügungen vom 26.9.2005 den Ortslandwirten von Stadt4.1, Z4.2, und Stadt4.2, Z2.1, mit. Herr Z2.1 ist Gesellschafter der mit seinem Sohn zusammen betriebenen und landwirtschaftlich tätigen Z2 GbR, die selbst Pächterin der kaufgegenständlichen Grundstücke ist. Er wies die Genehmigungsbehörde am 30.9.2005 vorab telefonisch darauf hin, dass er Interesse an dem Grundstückserwerb habe. Mit Datum vom 7.10.2005 richtete er einen entsprechenden Kaufantrag an die Genehmigungsbehörde. Dies teilte die Genehmigungsbehörde mit Verfügung vom 11.10.2005 der Siedlungsbehörde gemäß § 4 des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) mit der Aufforderung mit, sich zur Frage der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts bis zum 28.10.2005 zu erklären. Da die Landwirtschaft der Familie Z2 nicht von Z2.1, sondern von der mit seinem Sohn zusammen gebildeten GbR betrieben wurde, wies die Genehmigungsbehörde die Siedlungsbehörde durch Verfügung vom 20.10.2005 auf etwaige Bedenken gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten von Z2.1 hin und reichte einen von der Z2 GbR auf sich als Kaufinteressentin umgestellten Antrag an die Siedlungsbehörde nach.
6 In dem Kaufantrag gibt die GbR die von ihr zur Zeit bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche mit ca. 180 ha an, davon 45 ha im Eigentum des Z2.1 und 135 ha angepachtet. Die Viehhaltung umfasse ca. 90 Milchkühe mit Nachzucht, insgesamt ca. 200 Stück Rindvieh.
7 Zusätzlich hat die Kaufinteressentin mitgeteilt, dass sich die Betriebsgebäude ihres landwirtschaftlichen Betriebes im Ortsteil Stadt4.2 befänden. In Stadt2 würden seit 1984 landwirtschaftliche Flächen, zur Zeit 66 ha, bewirtschaftet. Um den Fortbestand des Betriebes zu sichern sei es erforderlich, die betroffenen Flächen zu behalten. Die Fläche in Flur … biete sich für den Bau eines Güllebehälters an, sie sei direkt an ihren 66 ha landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Stadt2 gelegen. Der Käufer verfolge mit dem Erwerb der kaufgegenständlichen Flächen in erster Linie das Ziel, an die GbR keinen aus seinem angrenzenden Waldgrundstück hervorgerufenen Wildschaden mehr ersetzen zu müssen.
8 Mit Schreiben vom 1.11.2005 erklärte die Siedlungsbehörde die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts für die fraglichen Grundstücke zu Ziffer 1. bis 3. zu Gunsten der Z2 GbR. Wegen der angrenzenden eigenen landwirtschaftlichen Flächen der GbR und der damit verbundenen besseren Bearbeitung sollten die kaufgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen angekauft werden. Eine solche Verwendung liege im Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem GrdstVG seien gegeben. Nicht betroffen von der Ausübung des Vorkaufsrechts sei die Waldfläche zu Ziffer 4. mangels dem Vorkaufsrecht unterliegender Größe; dieses Grundstück könne bei Übereinstimmung von der kaufinteressierten GbR miterworben werden (Bl.19,20 d.A.).
9 Mit Verfügung vom 9.11.2005 teilte der Kreisausschuss des Landkreises … dem amtierenden Notar gemäß §§ 6 RSG, 21 GrdstVG mit, dass die Siedlungsbehörde das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt habe, und dass deshalb gegen die landwirtschaftsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 16.9.2005 Bedenken gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG bestünden. Zur Begründung führte der Kreisausschuss aus, der Antragsteller zu 1. sei kein Landwirt. Die Kaufinteressentin sei selbst Pächterin der Grundstücke und habe Kaufantrag gestellt. Sie betreibe einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit ca. 180 ha und 90 Milchkühen und entsprechender Nachzucht. Die betroffene landwirtschaftliche Fläche solle wegen der im Besitz der Kaufinteressentin befindlichen angrenzenden Flächen und der damit verbundenen besseren Bearbeitung angekauft werden. Eine derartige Verwendung liege im Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem GrdstVG seien deshalb gegeben.
10 Gegen diese, dem amtierenden Notar am 11.11.2005 mit Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellte Verfügung hat der Beteiligte zu 1. am 25.11.2005 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim Kreisausschuss des Landkreises Stadt3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Genehmigungsbehörde hat das Verfahren daraufhin an das Amtsgericht Bad Hersfeld weitergeleitet.
11 Der Antragsteller hat vorgebracht, der Käufer sei Landwirt. Er sei Eigentümer von 18,9 ha Landwirtschaftsflächen einschließlich Hofstelle in Stadt5. 16 ha davon lasse er durch einen anderen Landwirt bewirtschaften. In Stadt2 habe er 20,5 ha landwirtschaftliche Flächen und zusätzlich weitere 8 ha in Stadt6 zu Eigentum erworben. Diese Flächen seien an Landwirte verpachtet, unter anderem an die GbR und an den Landwirt Z4.
12 Im Gegensatz zur Annahme der Genehmigungsbehörde betreibe die Z2 GbR in Wahrheit keine Vollerwerbs-Landwirtschaft. Beide Herren Z2 seien vielmehr zugleich Geschäftsführer einer GmbH, die den Aufbau, den Verkauf und die Reparatur aller Teile und Gegenstände für landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere automatische Melkvorrichtungen, Stallvorrichtungen und Vorrichtungen für landwirtschaftliche Höfe zum Gegenstand habe.
13 Das Pachtverhältnis der Z2 GbR über die streitgegenständlichen Flächen laufe aus. Die Verkäufer, die Eheleute Z3, würden den Pachtvertrag mit der Kaufinteressentin Z2 GbR nicht verlängern. Er, der Antragsteller, habe bereits einen Pachtvertrag mit dem Landwirt Z4.1 - Sohn des Ortslandwirts von Stadt4.1 Z4.2 - für den Zeitraum 1.10.2005 bis 30.9.2016 abgeschlossen. Zu den Einzelheiten wird auf den " Nachtrag zum Pachtvertrag " vom 1.10.2005, Anlage zum Schriftsatz der Antragsteller vom 1.12.2005 (Bl. 52-54 d.A.), Bezug genommen. Der Landwirt Z4 habe nur im Hinblick auf diesen mit dem Antragsteller bereits abgeschlossenen langfristigen Pachtvertrag nicht selbst ein Kaufinteresse an den fraglichen Flächen angemeldet.
14 Nicht die GbR, sondern vielmehr der Landwirt Z4 sei Eigentümer unmittelbar an die streitgegenständlichen Flächen angrenzender landwirtschaftlicher Flächen. Die GbR habe dagegen die von ihr bewirtschafteten angrenzenden Flächen lediglich angepachtet und ihren eigentlichen Sitz in Stadt4.2. Der Landwirt Z4 betreibe in seinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb Mutterkuhhaltung. Er habe ca. 50 Stück Rindvieh und sei wegen der entsprechenden Ortsnähe wesentlich dringender als die GbR Z2 auf die Flächen angewiesen.
15 Die Verpachtung an den Landwirt Z4 sei auch wegen der Art der Bewirtschaftung dem Grundstückserwerb durch die GbR Z2 vorzuziehen. Während der Landwirt Z4 eine extensive Landwirtschaft betreibe, das heißt: seine Flächen zwei bis dreimal jährlich abhüten lasse, baue die GbR Z2 teilweise Mais an oder bewirtschafte die Flächen als Grünland. In beiden Fällen würden die Äcker extensiv mit Gülle bedüngt, die Maisäcker zweimal jährlich, die Wiesen mindestens dreimal im Jahr. Dies sei zum einen deshalb nachteilig, weil die talseitig zu den fraglichen Flächen gelegenen Bachläufe durch diese Bedüngung stark belastet würden; zum anderen befänden sich die Maisflächen in unmittelbarer Nähe der Waldränder. Sie seien für das Schwarzwild eine regelrechte Einladung, erheblichen Wildschaden in den Maisäckern zu verursachen.
16 Es bestehe zudem ein übergeordnetes Interesse daran, dass der Antragsteller die fraglichen landwirtschaftlichen Flächen erwerbe. Er sei Jagdpächter u.a. in Stadt2 und hierdurch verpflichtet, die jagdwirtschaftlichen Belange zu wahren. Dem entspreche es, wenn er unnötige Maispflanzungen in unmittelbarer Waldnähe verhindere, wie er es im Rahmen seines Pachtvertrages mit dem Landwirt Z4 beabsichtige. Darüber hinaus habe er schon erhebliche Flächen in seinem Jagdgebiet der extensiven Landwirtschaft zugeführt, diese Flächen als Weide verpachtet und die Pächter verpflichtet, die Flächen abzuhüten. Hierdurch seien große ursprünglich vollständig überwucherte Flächenbereiche wieder urbar gemacht worden.
17 Hilfsweise beanstandet der Antragsteller dass die Genehmigungsbehörde den notariellen Kaufvertrag nicht wenigstens mit einer an ihn als Käufer gerichteten Auflage zur Verpachtung an die GbR Z2 genehmigt habe.
18 Die Genehmigungsbehörde hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung widersprochen.
19 Sie hat darauf hingewiesen, dass die Familie Z2 ca. 60 ha Flächen in Stadt2 in Pacht bewirtschafte. Die von der Familie Z2 gepachteten streitgegenständlichen Flächen lägen mehrfach an anderen von der Familie Z2 gepachteten Flächen.
20 Das Vorkaufsrecht wäre im Falle eines Kaufs durch den Landwirt Z4 nicht ausgeübt worden. Der Käufer Z5 aber sei Nichtlandwirt im Sinne des GrdstVG. Auf die Interessen eines Jagdpächters komme es im Rahmen des GrdstVG nicht an. Das GrdstVG sehe primär die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Die Möglichkeit, Auflagen zu erteilen, bestehe nur hilfsweise - § 9 Abs. 5 GrdstVG.
21 Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Landwirte Z2.1 und Z4.1 als Zeugen. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bad Hersfeld vom 24.2.2006, Seiten 2-4 (Bl.73-75 d.A.), Bezug genommen.
22 Durch Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - sodann den Antrag auf Erteilung der Genehmigung des Kaufvertrages vom 16.9.2005 abgelehnt.
23 Nach seiner Auffassung hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu Recht versagt, weil die Veräußerung der landwirtschaftlichen Flächen an den Beteiligten zu 1. eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG darstelle. Nach dem Beweisergebnis handele es sich bei dem Kaufgeschäft um den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen von einem Landwirt an einen Nichtlandwirt, auch wenn der Käufer Eigentümer umfangreicher landwirtschaftlicher Grundstücke und auch Mitglied in der Landwirtschaftlichen Alterskasse und der Berufsgenossenschaft sei. Er sei aber nicht als Landwirt im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes anzusehen, weil er die Landwirtschaft nicht selbst betreibe und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen habe. Der Pachtzins, den der Beteiligte zu 1. nach dem Erwerb der fraglichen Flächen aus der vorgesehenen Verpachtung an den Pächter Z4.1 zu erzielen beabsichtige, sei im Verhältnis zu dem vom Beteiligten zu 1. aufgewendeten Kaufpreis von so untergeordneter Größe, dass von einer Gewinnerzielungsabsicht nicht gesprochen werden könne. Soweit der Beteiligte zu 1. im Bereich seines Wohnsitzes in Stadt5 lediglich 2,9 ha landwirtschaftlich bewirtschafte, gehe das nicht über den Rahmen einer sog. "Hobbylandwirtschaft" hinaus. Dagegen betreibe die an dem Ankauf der Grundstücke interessierte Z2 GbR eine Vollerwerbslandwirtschaft, und sie benötige die schon bisher von ihr angepachteten landwirtschaftlichen Flächen für die von ihr betriebene Milchkuhwirtschaft, die das wirtschaftliche Standbein für ihren Haupterwerbsbetrieb darstelle. Nach dem Beweisergebnis diene der Erwerb durch die GbR auch der Abrundung ihres Betriebes und nicht lediglich landwirtschaftsfremden Interessen. Eine Einsichtnahme in die Flurkarte habe ergeben, dass die streitgegenständlichen Grundstücke jeweils in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. innerhalb der bereits von dem landwirtschaftlichen Betrieb der GbR angepachteten Flächen liegen. Der Betrieb als Ackerland bzw. Grünland diene unmittelbar zur Futtergewinnung für die Milchkuhhaltung der GbR.
24 Dagegen habe der Beteiligte zu 1. keinerlei direkte landwirtschaftliche Nutzung durch eine Eigenbewirtschaftung, sondern die angekauften Grundstücke bereits weiterverpachtet. Seien aber an einem sinnvoll nutzbaren Grundstück sowohl ein Landwirt als auch ein Nichtlandwirt im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes interessiert, so würde die Veräußerung an einen Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens darstellen.
25 Auch eine Genehmigung des Kaufvertrags unter der Auflage einer Verpachtung an einen Landwirt komme nicht in Betracht. Dies sei zwar rechtlich möglich, zumal der Beteiligte zu 1. mit dem Landwirt Z4 bereits einen entsprechenden Pachtvertrag geschlossen habe. Eine solche Genehmigung sei aber nur im Ausnahmefall vertretbar. Auch sei der Pächter Inhaber lediglich eines Nebenerwerbslandwirtschaftsbetriebs, der zudem keine direkte Anbindung an die streitgegenständlichen Flächen habe. Vielmehr zeige die in Augenschein genommene Flurkarte, dass es sinnvoller sei, die Grundstücke der GbR zuzuschlagen, da diese Grundstücke der Abrundung der von ihr angepachteten Flächen wesentlich besser entsprächen als bei einer Anpachtung durch den interessierten Zeugen Z4. Eine Genehmigung unter der Auflage der Verpachtung an Z4 würde - so führt das Landwirtschaftsgericht weiter aus - lediglich die ungesunde Verteilung von Grund und Boden zementieren und nicht dauerhaft verhindern.
26 Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 9.3.2006 zugestellten - mit Rechtsmittelbelehrung versehenen - Beschluss hat der Beteiligte zu 1. durch seinen Anwalt am 23.3.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er die Erteilung der Genehmigung des notariellen Kaufvertrages vom 16.9.2005 durch landwirtschaftsgerichtliche Entscheidung erwirken will.
27 Er rügt eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts unter dem Aspekt, dass nicht nur der für die Gemarkung, in welcher die kaufgegenständlichen Flächen gelegen seien, zuständige Ortslandwirt von Stadt4.1, sondern entgegen der sonstigen Übung der Genehmigungsbehörde auch der Ortslandwirt von Stadt4.2, der Nachbargemeinde, in das Anhörungsverfahren einbezogen gewesen sei. Dieses Verfahren habe den an den Grundstücken interessierten Landwirt Z4.1 daran gehindert, sein eigenes Kaufinteresse anzumelden, weil er davon ausgegangen sei, der Beteiligte zu 1., der ihm die Verpachtung bereits zugesagt hatte, werde die Grundstücke erwerben. Der Landwirt Z4 habe nicht damit rechnen können, dass auch der Ortslandwirt von Stadt4.2, der Landwirt Z2.1, in die Anhörung zur Genehmigung des Kaufvertrags eingeschaltet werde, und dass gerade hierdurch die Z2 GbR veranlasst werde, um den Erwerb der fraglichen Flächen mit dem Beteiligten zu 1. zu konkurrieren. Sonst hätte der Landwirt Z4 selbst sein Kaufinteresse angemeldet.
28 Die verkauften Flächen Ackerland, Grünland und Wald befänden sich sämtlich in der Gemarkung Stadt2. Der Hof des Nebenerwerbslandwirts Z4.1 befinde sich unmittelbar in dem Ort Stadt2. Zu diesem Hof gehörten ca. 20 ha Eigenland, ferner ca. 30 ha Pachtland, die sich sämtlich ebenfalls in der Gemarkung Stadt2 befänden, und auf welchen Herr Z4 Mutterkuhhaltung betreibe. Das Eigenland grenze direkt an die verkaufte Fläche "…", ferner grenze es - bei einer Lücke von nur einem Feld - an die Flächen "…". Die verkauften Flächen eigneten sich sehr gut für die Arrondierung des Hofes Z4. Bei den Flächen "…" handele es sich um Weideland. Auf den Flächen "…" baue die Z2 GbR Futtermais an, doch eigneten sich diese Flächen weit besser für extensive Landwirtschaft, denn sie ragten in den Wald hinein und würden das dort stark vertretene Schwarzwild regelrecht dazu einladen, dort den jährlichen Wildschaden hervorzurufen. Dies könne bei extensiver Bewirtschaftung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden, zumal dann keine Bedüngung mit Gülle erfolge.
29 In der Vergangenheit sei von der Genehmigungsbehörde immer nur der Ortslandwirt desjenigen Ortes von einem Kaufvertrag benachrichtigt worden, in dessen Gemarkung die fraglichen Flächen liegen. Das sei für das vorliegende Genehmigungsverfahren der Landwirt Z4 gewesen. Weil jener aber bereits die Verpachtungszusage des Beteiligten zu 1. gehabt habe, sei es aus seiner Sicht nicht erforderlich erschienen, sich als Kaufwilliger zu melden. Nur deshalb habe es dazu kommen können, dass das Vorkaufsrecht zu Gunsten der Z2 GbR ausgeübt worden sei. Hätte der Landwirt Z4 dies gewusst, wäre auch er als Kaufinteressent aufgetreten. Dann wäre das Vorkaufsrecht - wie die Genehmigungsbehörde vor dem Landwirtschaftsgericht erklärt habe - nicht zu Gunsten der Z2 GbR ausgeübt worden. Entsprechend hätte der Beteiligte zu 1. dann keinen Anlass gesehen, seine Interessen weiter zu verfolgen, als Jagdpächter zumindest diejenigen Flächen zu erwerben, die in den Wald hinein ragten und in hohem Maße wildschadengefährdet seien. Bei der von dem Landwirt Z4 beabsichtigten extensiven Bewirtschaftung der Flächen hätte sich das Problem erheblichen Wildschadens nicht mehr gestellt.
30 Aber auch aus agrarstrukturellen Gründen sei es nicht geboten gewesen, das Vorkaufsrecht zu Gunsten der Z2 GbR auszuüben. Im fraglichen Bereich stünden zahlreiche weitere landwirtschaftliche Acker- und Weideflächen in einer Größe von insgesamt nahezu 20 ha zum Verkauf, die sich ebenfalls in der Nähe der von der Z2 GbR bewirtschafteten Flächen befänden, und zu den gleichen Kaufpreisen wie in dem vorliegend zu genehmigenden Kaufvertrag. Eine Aufstockung ihres Betriebes könne die Z2 GbR auch mit den anderen zum Verkauf stehenden Flächen betreiben.
31 Auch sei der Beteiligte zu 1. seinerseits Landwirt, Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung und Eigentümer von ca. 30 ha Wiesen- und Ackerland sowie Wald im Bereich Stadt2. Diese Flächen lägen im Gebiet der von ihm gepachteten Jagd. Sie seien auch sämtlich an Landwirte verpachtet, vornehmlich an den Landwirt Z4 und an die Z2 GbR. Deshalb blieben diese Flächen der Landwirtschaft erhalten; der Beteiligte zu 1 trage im Rahmen des Möglichen als wirtschaftsfähiger Landwirt im Nebenerwerb aber auch dazu bei, dass die von ihm verpachteten Flächen mustergültig bewirtschaftet würden.
32 Eine ungesunde Verteilung des Grundes und Bodens werde bei der Genehmigung des Kaufvertrages gerade auch deshalb vermieden, weil der dann als Pächter zum Zuge kommende landwirtschaftliche Betrieb Z4 wesentlich erheblichere Strukturprobleme habe als die Z2 GbR. Der Landwirt Z4 bewirtschafte zur Zeit noch eine erheblich kleinere Gesamtfläche als die Z2 GbR und sei deshalb zur Aufstockung auf eine betriebswirtschaftlich vernünftige Größenordnung wesentlich dringender auf die kaufgegenständlichen Flächen angewiesen. Wenn der Kaufvertrag durch Erteilung der Genehmigung wirksam werde, kämen Z4 diese Flächen auf die Pachtdauer von 15 Jahren zugute.
33 Der Beteiligte zu 1. vertritt im Gegensatz zum Landwirtschaftsgericht die Auffassung, dass die Genehmigung des Kaufvertrags unter Auflagen nicht nur im Ausnahmefall vertretbar sei, sondern vielmehr dann von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden muss , wenn Versagungsgründe durch Auflagen oder Bedingungen ausgeräumt werden könnten. Als solche Auflage komme in erster Linie eine Verpachtung an den Landwirt Z4 für die Dauer von 15 Jahren oder auch länger, erforderlichenfalls bis zu 30 Jahren in Betracht.
34 In zweiter Linie sei auch die Auflage einer langfristige Verpachtung an die Z2 GbR in Betracht zu ziehen, wobei dann zusätzlich zur Auflage zu machen sei, dass die Flächen "…", weil diese in den Wald hineinragen, als Grünland zu bewirtschaften seien. Auch eine solche Auflage würde keine nachteiligen strukturellen Probleme mit sich bringen. Im Übrigen sei es sachgerecht, das Interesse an der Vermeidung von Wildschäden zu berücksichtigen.
35 Soweit das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen sei, die Z2 GbR sei als Haupterwerbsbetrieb zu bevorzugen, sei diese Annahme falsch. Dies folge daraus, dass die Gesellschafter der Z2 GbR zusätzlich einen Landmaschinenhandel in der Rechtsform einer GmbH betrieben, in der sie als Angestellte geführt seien. Ihre Einnahmen resultierten zu je 50 % aus der Landwirtschaft und aus dem Landmaschinenhandel. Damit handele es sich bei dem Landwirtschaftsbetrieb der Z2 GbR um eine Nebenerwerbsbetrieb wie bei dem Landwirt Z4 auch. Z4 sei hingegen seit längerer Zeit arbeitslose und dringend auf eine Erweiterung der Betriebsgröße angewiesen, damit er als Vollerwerbs-Landwirt arbeiten könne.
36 Berücksichtige man, dass die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 9 GrdstVG - auch im Hinblick auf Art.14 Grundgesetz - nur in engem Rahmen in Betracht komme, so müsse vorliegend die Genehmigung erteilt werden.
37 Der Beschwerdegegner tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
38 II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 22 Abs.1, § 2 Abs.1 S.3 HS.1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts als Landwirtschaftsgericht die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Nach § 9 LwVG sind für das Verfahren über Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 10 RSG, nämlich Einwendungen dagegen, dass die Veräußerung eines Grundstücks der Genehmigung nach § 9 GrdstVG überhaupt unterliegt, oder dass die Genehmigung zu Unrecht versagt worden sei, die Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden - §§ 9, 1 Nr.3 LwVG, 10 RSG, 9 GrdstVG.
39 Nach § 22 Abs.1 S.1 FGG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen landwirtschaftsgerichtlichen Entscheidung zu laufen - § 21 Abs.2 S.1,2 LwVG. Die Beschwerde darf beim Gericht der anzufechtenden Entscheidung angebracht werden - § 21 Abs.1 FGG.
40 Diese Voraussetzungen sind für das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. erfüllt. Seine sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
41 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt im Ergebnis zu Recht die von der Genehmigungsbehörde gegen den notariellen Kaufvertrag vom 16.9.2005 gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde zu Gunsten der Z2 GbR. Das amtsgerichtliche Verfahren war formal korrekt. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist sachlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für das von der Genehmigungsbehörde unter Einschaltung der Siedlungsbhörde durchgeführte vorgerichtliche Genehmigungsverfahren.
42 Nach § 2 Abs.1 S.1 GrdstVG bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung, soweit nicht das Bundesland, in welchem das fragliche Grundstück liegt, von der Ermächtigung, Grundstücke bis zu einer gewissen Grösse von der Genehmigungspflicht auszunehmen, Gebrauch gemacht hat - 2 Abs.3 Nr.2 GrdstVG. Dies ist in Hessen für Grundstücke, die kleiner sind als 0,25 ha der Fall - § 1 des Hessischen Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit Land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom 17.4.1962 (GVBl I S 263) in der Fassung vom 18.12.1989 (GVBl. 497; im folgenden: HAG GrdstVG). Im übrigen ist die Genehmigung von den Vertragsparteien zu beantragen - § 3 Abs.2 S.1 GrdstVG. Ein den Vertrag beurkundender Notar gilt als zur Antragstellung ermächtigt - § 3 Abs.2 S.2 GrdstVG. Über den Antrag entscheidet die nach Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde - § 3 Abs.1 GrdstVG.
43 Das Genehmigungserfordernis besteht von vornherein für die in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 16.9.2005 (im folgenden: notV) aufgeführten, eingangs genannten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu Ziffern 1. und 3., die jeweils größer sind als 0,25 ha. Seiner Größe nach genehmigungsfrei ist dagegen das zu Ziffer 2. verkaufte Grundstück " Flur … Flurstück …, Ackerland …, 1.250 qm = 0,125 ha ". Allerdings unterliegt der Kaufvertrag dennoch auch im Hinblick auf das Grundstück zu Ziff. 2. dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht. Grund hierfür ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der zwischen den Grundstücke zu Nr.1. 2. und 3. besteht.
44 Auch ein innerhalb der grundstücksverkehrsrechtlichen Freigrenzen nach § 2 Abs.3 GrdstVG liegendes Grundstücks kann nach allen tatsächlichen Umständen seiner individuellen Situation im Einzelfall wegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zu anderen dem Kaufgeschäft unterliegenden Grundstücken einem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht gemäß § 4 RSG unterliegen. Das Reichssiedlungsgesetz geht nämlich in § 4 im Gegensatz zum Grundstückverkehrsgesetz von einem rein wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus (vgl. z.B.: BGH NJW-RR 1986,312 ; BGH NJOZ 2005,1449; BGH DNotZ 1997,801 ffe (802/803); BGH NJW 1997,1073 (1074) ). Auch dürfen die Bundesländer im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage aus § 2 Abs.3 Nr.2. GrdstVG in die landesrechtlichen Regelungen über die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigungsfreiheit wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmale einbeziehen (vgl. z.B.: das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen zum GrdstVG vom 12.12.1997 (Sächs. GVBl S.638); dazu: BGH NJOZ 2006,4621 ffe (4623)).
45 Dies ist zwar nach dem von jeglichen wirtschaftlichen Aspekten freien Wortlaut des HAG GrdstVG nicht der Fall. Dessen § 1 besagt ohne jeden Hinweis auf etwaige wirtschaftliche Zusammenhangs-Aspekte lediglich, dass die Veräußerung eines Grundstücks, wenn es kleiner als 0,25 ha und nicht bebaut ist, keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedarf.
46 Der wirtschaftliche Grundstücksbegriff im Reichssiedlungsgesetz hat aber zur Folge, dass Grundstücke in der Summe ihrer Flächen, wenn sie - wie vorliegend - teilweise kleiner als 2 ha sind, also für sich genommen die Mindestgröße für die Entstehung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 Abs.1 S.1 RSG nicht erreichen, als wirtschaftliche Einheit dennoch auf Grund der die Mindestgröße überschreitenden Summe ihrer Einzelflächen einem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen können, soweit sie dann nach dem GrdstVG genehmigungspflichtig sind und die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre - § 4 Abs.1 HS.1 RSG. Dies hat zur Folge, dass eine Mehrzahl von Grundstücken, die nach dem HAG GrdstVG mit einer Größe von weniger als 0,25 ha grundstücksverkehrsrechtlich genehmigungsfrei sind, aber in der Summe eine Grundstücksfläche von mehr als 2 ha erreichen und zugleich eine wirtschaftliche Einheit bilden, einem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterworfen sein können.
47 Dies ist für das Grundstück zu Ziff. 2. des notV anzunehmen. Als formal genehmigungsfreies, aber mit den anderen Ackerland- und Grünlandgrundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildendes Ackerlandgrundstück unterliegt es dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht gemäß § 4 Abs.1 S.1 RSG. Für die kaufgegenständlichen Ackerland-Grundstücke "…" und "…" sowie für das Grünland "…" ist in der Sache ein wirtschaftlicher Zusammenhang anzunehmen. In diesen ist auch das Ackerland zu Nr.2. einzubeziehen. Das ist im gesamten Genehmigungsverfahren und in beiden Rechtszügen des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens von keinem Beteiligten in Abrede gestellt worden.
48 Dagegen gilt für das Waldgrundstück zu Ziffer 4.: " Wald (Holzung) …, 300 qm " das Gegenteil. Für dieses Grundstück besteht nach hessischem Landesrecht seiner Größe nach (0,03 ha) kein Genehmigungserfordernis nach dem GrdstVG. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit dahin, dass in den Vorschriften in § 9 Abs.1 Nr.1, Abs.2 GrdstVG der Begriff "Grundstück" im formellen Sinne, nämlich in Entsprechung zur Grundbucheintragung eines Grundstücks verwendet ist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B.: BGH NJOZ 2006,4621 ffe (4622 m.w.N.)).
49 Das siedlungsrechtliche Schicksal des Waldgrundstücks "…" kann nicht unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen Einheit aller kaufgegenständlichen Grundstücke mit demjenigen der Grundstücke zu Ziffern 1. bis 3. zusammengeführt werden.
50 Von den Parteien ist nicht konkret vorgetragen, dass das Waldgrundstück in diesen wirtschaftlichen Zusammenhang einzubeziehen wäre. Dies ist auch nicht zu erkennen. Nur zufällige und deshalb rechtlich unrelevante Verbindungen der kaufgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke mit der Waldparzelle bestehen nur darin, dass sie aneinander grenzen, sämtlich von der Kaufinteressentin, der Z2 GbR, gepachtet sind, und dass sie gemeinsam Gegenstand des zu genehmigenden notariellen Kaufvertrages vom 16.9.2005 geworden sind. Konkrete Einzelumstände dafür, dass notwendig von einem wirtschaftlichen Zusammenhang des Waldgrundstücks mit den Ackerland-Grundstücken und der Grünland-Parzelle auszugehen ist, sind nicht bekannt. Einwendungen dagegen, dass die Siedlungsbehörde die Waldparzelle von vornherein von der Geltendmachung des Vorkaufsrechts ausgenommen hat, hat keiner der Beteiligten vorgebracht.
51 Unabhängig von alledem kann das Waldgrundstück im Übrigen auch aus einem weiteren rechtlichen Grund nicht Gegenstand eines Vorkaufsrechts der Siedlungsbehörde sein. Der Wortlaut von § 4 Abs.1 HS.1 RSG knüpft die Entstehung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts an ein landwirtschaftliches Grundstück oder an Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann , an, wenn für das Grundstücksgeschäft zugleich nach Auffassung der Genehmigungsbehörde eine Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre. Aus dem Fehlen der Nennung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Waldgrundstücken in dieser Vorschrift ist zu ersehen, dass sich das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht auf Waldflächen erstrecken kann (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2006,1245 ff e (1245); auch: Staudinger-Mayer, BGB, Art.119 EGBGB Rdn.23).
52 Tatsächlich ist das Waldgrundstück zu Nr. 3. auch nicht Gegenstand des von der Siedlungsbehörde erklärten siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts geworden, wie die Siedlungsbehörde in ihrem Schreiben vom 1.11.2005 zur Erklärung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ausdrücklich ausgeführt hat.
53 Nach allem ist das Waldgrundstück "…" weder formell-rechtlich noch materiell-rechtlich von dem im Streit stehenden siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht erfasst, noch von der Siedlungsbehörde zum Gegenstand des von ihr ausgeübten Vorkaufsrechts erklärt worden. Es kann deshalb auch nicht Gegenstand des Antrags auf landwirtschaftsgerichtliche Entscheidung, des angeschlossenen amtsgerichtlichen Verfahrens und schließlich auch nicht des Beschwerdeverfahrens geworden sein. Die anderen Grundstücke können als landwirtschaftliche Grundstücke schon qua Größe oder wegen der Zugehörigkeit zu der aus den kaufgegenständlichen Grundstücken zu Nr.1., 2. und 3. gebildeten wirtschaftlichen Einheit dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegen.
54 Die formalen Voraussetzungen zur Erlangung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den notV vom 16.9.2005 sind gegeben. Gemäß der Ermächtigungsvermutung aus § 3 Abs.2 S.2 GrdstVG hat der amtierende Notar den Genehmigungsantrag für die Kaufvertragsparteien am 23.9.2005 wirksam beim Kreisausschuss des Landkreises Stadt3 als Genehmigungsbehörde im Sinne von § 3 GrdstVG angebracht.
55 Der Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde vom 26.9.2005, durch welchen die Genehmigungsfrist gemäß § 6 Abs.1 S.2 GrdstVG um einen Monat verlängert worden ist, ist innerhalb der Monatsfrist aus § 6 Abs.1 S.1 GrdstVG zeitgerecht ergangen - § 6 Abs.2 GrdstVG. Er hat bewirkt, dass die ursprünglich bis zum 23.10.2005 laufende Genehmigungsfrist bis zum 23.11.2005 angedauert hat.
56 Die Voraussetzungen der Verlängerung nach § 6 Abs.1 S.2 GrdstVG waren gegeben. Nach dieser Vorschrift hat die Genehmigungsbehörde dem Veräußerer des Grundstücks einen Zwischenbescheid zu erteilen, wenn die Genehmigungsbehörde gem. § 12 GrdstVG eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen hat. Nach § 12 GrdstVG muss die Genehmigungsbehörde, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach dem Reichssiedlungsgesetz das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, den Grundstückskaufvertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorlegen, bevor sie über den Genehmigungsantrag entscheidet. Da für die Ackerlandgrundstücke und das Grünland-Grundstück aus dem notV die Entstehung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts in Betracht kam, weil die Flächen der Kaufgrundstücke zumindest in ihrer Summe 2 ha überschritten - § 4 Abs.1 S.1 RSG -, musste die Genehmigungsbehörde die Prüfung des etwaigen Entstehens eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts einleiten. Solange aus der Sicht der Genehmigungsbehörde nicht feststand, ob die Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts in Betracht kam, durfte sie jedenfalls, da die Prüfung aus Sicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Genehmigungsantrags voraussichtlich nicht innerhalb eines Monats abgeschlossen werden konnte, die Genehmigungsfrist zunächst um einen Monat verlängern - § 6 Abs.1 S.2 HS.1 GrdstVG.
57 Nach § 6 Abs.1 S.2 HS.2 GrdstVG ist der die Verlängerung der Genehmigungsfrist auslösende Zwischenbescheid dem Veräußerer - vorliegend also den Beteiligten zu 4. und 5. - zu erteilen. Der Kreisausschuss des Landkreises Stadt3 hat den Zwischenbescheid vom 26.9.2005 dem amtierenden Notar zugestellt. Damit ist die Verlängerung der Genehmigungsfrist wirksam ausgelöst worden, und zwar unbeschadet des Umstands, dass nicht die Beteiligten zu 4. und 5. persönlich Empfänger des Zwischenbescheids gewesen sind. Nach § 8 Nr.1.,2 notV war der Notar beauftragt, alle erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen, die mit ihrem Eingang beim Notar wirksam werden sollten. Nach § 8 Nr.3 notV war der Notar auch berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde zu stellen. Aus der Gesamtschau dieser notariellen Vertragsklauseln lässt sich ohne weiteres die Bevollmächtigung des Notars zur Antragstellung betreffend die Grundstücksverkehrsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde wie auch zum Empfang entsprechender im Genehmigungsverfahren ergehender Zustellungen seitens der Behörde entnehmen. Mit seiner Vorlage der notariellen Kaufvertragsurkunde hat der amtierende Notar damit zugleich seine entsprechend notariell beurkundete Bevollmächtigung durch die Beteiligten zu 1., 4. und 5. als Parteien des Kaufvertrages an die Genehmigungsbehörde mitgeteilt. Nach den verwaltungsrechtlichen Zustellungsvorschriften war danach die Zustellung des Zwischenbescheids sogar ausschließlich an den Notar vorzunehmen, um wirksam zu sein (vgl. hierzu: BGH NJW 1996,2102 ).
58 Nach § 19 GrdstVG war der Kreisausschuss als Genehmigungsbehörde verpflichtet, vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag die zuständige landwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören. Die hierfür maßgebliche hessische landesrechtliche Regelung findet sich im Berufsstandsmitwirkungsgesetz (BMitwG) vom 15.7.1997 (GVBl I S 227). Nach § 4 Abs.1 S.1 BMitwG wird der Kreisausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch u.a. Ortslandwirte unterstützt. Diese wirken - Satz 2 dieser Vorschrift - insbesondere in Angelegenheiten der Agrarstruktur und des Grundstücksverkehrs durch Beratung, Stellungnahme und Erteilung von Auskünften mit.
59 Dieser ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe hat der Kreisausschuss als Genehmigungsbehörde dadurch entsprochen, dass er den Ortslandwirten von Stadt4.1 (Z4.2) und Stadt4.2 (Z2.1) die kaufgegenständlichen Grundstücke benannte und den notariellen Kaufvertrag auszugsweise vorlegte.
60 Soweit der Beteiligte zu 1. hiergegen Beschwerde führt und meint, allein der Ortslandwirt von Stadt4.1, Herr Z4, als derjenige Ortslandwirt, in dessen Einzugsbereich die kaufgegenständlichen Grundstücke in der Gemarkung Stadt2 gelegen seien, hätte eingeschaltet werden dürfen und nicht auch der Ortslandwirt von Stadt4.2, ist diese Auffassung unbegründet. Das Berufsstandsmitwirkungsgesetz legt nicht näher fest, wie das berufsständische Anhörungsverfahren durchzuführen ist, wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ansteht, die im Einzugsbereich der Landwirte aus mehreren Ortschaften gelegen sind. Dann liegt es im Ermessen der Genehmigungsbehörde, in welcher Form und in welchem Ausmaß sie die Berufsvertretung - vorliegend also die Ortslandwirte - anhört (vgl.: Netz, GrdstVG, Kurzkommentar 2007, § 19 Anm. 4.). Unter dem Aspekt einer Ermessensentscheidung des Kreisausschusses, die Ortslandwirte von Stadt4.1 und von Stadt4.2 anzuhören, ist ein Fehler des Genehmigungsverfahrens im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 1. nicht zu erkennen. Zwar ist richtig, dass die Beteiligten zu 4. und 5. als Verkäufer ihre Hofstelle in Stadt2 unterhalten, und dass auch die kaufgegenständlichen Grundstücke in der Gemarkung Stadt2 gelegen sind. Sowohl aber Stadt2 wie auch Stadt4.1 und Stadt4.2 zählen zur Großgemeinde Stadt4. Die Dörfer Stadt4.1 und Stadt4.2 sind - bei günstigerer Straßenanbindung von Stadt4.1 - in etwa gleich weit von Stadt2 entfernt gelegen. Sinnvoll kann die Anhörung der Ortslandwirte offensichtlich nur dann sein, wenn die Einzugsbereiche zu den kaufgegenständlichen Grundstücken durch die örtliche Zuständigkeit der anzuhörenden Ortslandwirte vollflächig abgedeckt sind. Dass die kaufgegenständlichen Grundstücke im Einzugsbereich auch der in Stadt4.2 ansässigen Interessentin Z2 GbR gelegen sind, wird schon dadurch deutlich, dass die GbR 66 ha Fläche in Stadt2 zur Bewirtschaftung angepachtet hat, darunter auch die kaufgegenständlichen Grundstücke. Außerdem grenzen von ihr bewirtschaftete Flächen unmittelbar an die Flächen aus dem notV an. Bei dieser Sachlage wäre es ermessensfehlerhaft gewesen, nur den Ortslandwirt von Stadt4.1 in das Anhörungsverfahren einzubeziehen und die Landwirte aus Stadt4.2, für die ein mögliches Interesse auch an landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Stadt2 offensichtlich in Betracht kam, von vornherein aus dem Genehmigungsverfahren auszuschließen.
61 Nachdem sich auf die Anhörung der Ortslandwirte die Z2 GbR als Kaufinteressentin beim Kreisausschuss gemeldet hatte, und nachdem der Kreisausschuss in Ansehung dieser Meldung zu der Auffassung gelangt war, dass die Veräußerung der kaufgegenständlichen Grundstücke an den Beteiligten zu 1. eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.1, Abs.2 GrdstVG bedeuten würde, hat die Genehmigungsbehörde am 11.10.2005 (auf die GbR korrigiert unter dem 20.10.2005) den notV pflichtgemäß der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorgelegt - § 12 GrdstVG.
62 Mit bei der Genehmigungsbehörde am 4.11.2005 eingegangenem Schreiben vom 1.11.2005 hat die Siedlungsbehörde daraufhin die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts innerhalb der noch laufenden Genehmigungsfrist gemäß § 6 Abs.1 GrdstVG wirksam erklärt - §§ 6 Abs.1,2, § 4 RSG.
63 Dies hat die Genehmigungsbehörde mit Verfügung vom 9.11.2005 den Kaufvertragsparteien mit inhaltlicher Begründung und mit Belehrung über den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt - §§ 21,20 GrdstVG. Dabei ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Zustellung an den amtierenden Notar als Bevollmächtigten der Verkäufer wie auch des Käufers - den Beteiligten zu 1., 4. und 5. - korrekt, mithin wirksam.
64 Nach allem genügt das Verfahren der Genehmigungsbehörde formal den gesetzlichen Anforderungen.
65 Der Antrag der Kaufvertragsparteien auf landwirtschaftsgerichtliche Entscheidung ist rechtzeitig gestellt. Zwar findet sich bei den Akten eine Zustellungsurkunde über die Zustellung der Mitteilung von der Vorkaufsrechtsausübung an den amtierenden Notar nicht, doch hat der Notar in seiner Antragsschrift auf gerichtliche Entscheidung das Datum der Zustellung mit dem 11.11.2005 angegeben. Danach ist der am 25.11.2005 beim Kreisausschuss des Landkreises Stadt3 eingegangene Antrag des Notars innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 22 Abs.1,2 GrdstVG bei der Genehmigungsbehörde eingegangen.
66 In der Sache haben aus Sicht des hier erkennenden Senats die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde vorgelegen. Die Veräußerung der von dem notV betroffenen landwirtschaftlichen Flächen - mit Ausnahme des Waldgrundstücks - an den Beteiligten zu 1. würde eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.1, Abs.2 GrdstVG bedeuten Dies eröffnet das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht der Siedlungsbehörde gemäß § 4 Abs.1 RSG.
67 Nach § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG darf die Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Nach § 9 Abs.2 GrdstVG liegt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von Abs.1 Nr.1 in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Als Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur gelten sämtliche Maßnahmen, die auf die Gründung oder auf den Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet sind. Dabei kann es entweder darauf ankommen, dass die Eigentumsverschiebung bereits unternommenen oder von den zuständigen Stellen beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht, oder dass nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar sind (vgl.: BVerfG RdL 1967,92 ff (93 f), 95). Hieraus wird insbesondere abgeleitet, dass der Aufstockung lebensfähiger und förderungswürdiger landwirtschaftlicher Betriebe ein vorrangiges öffentliches Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur zukommt. Dies führt in der Regel zur Bevorzugung der hauptberuflichen Landwirte als Käufer oder Kaufinteressenten gegenüber solchen Personen, welche die Landwirtschaft im Nebenberuf betreiben, also eine anderweitig gesicherte Lebensgrundlage besitzen. Die Bevorzugung der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe gegenüber Nebenerwerbsbetrieben, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Existenzgrundlage der bäuerlichen Familienbetriebe und damit der Agrarstruktur führen soll, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl.: BVerfG a.a.O.; BGH NJW 1975,2192 ff e (2192)). Dabei dient das Genehmigungsverfahren nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs sondern nur der Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur (vgl.: BGHZ 94,292 ffe (294)). Das Genehmigungserfordernis dient allein dem öffentlichen wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit, durch eine sachgerechte Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken die Agrarstruktur zu verbessern (BGH NJOZ 2006,2063 f). Nicht dagegen - auch nicht als Nebenziel - ist es auf den Schutz privater Interessen Dritter gerichtet, die an dem Erwerb der genehmigungspflichtig veräußerten Grundstücke interessiert, aber an dem Kaufvertrag nicht beteiligt sind. Im Sinne dieser exegetischen Grundsätze bestimmt § 9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG eine Eigentumsbindung, nämlich eine Einschränkung der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung, die verfassungsrechtlich durch den Gesichtspunkt des Schutzes und der Förderung der Agrarstruktur legitimiert ist (BVerfG NJW 1967,1363 ). Der Veräußerer eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist durch das Genehmigungserfordernis in seiner Veräußerungsfreiheit eingeschränkt. Ihm gegenüber ist wegen des grundgesetzlichen Schutzes seines Eigentums bei der Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Für den Käufer wie auch für den Vorkaufsinteressenten greift Art.14 Abs.1 S.2, Abs.2 GG dagegen nicht ein. Beide verfügen nicht über eine vergleichbar grundrechtlich geschützte Position wie der Verkäufer.
68 In Anwendung dieser Grundsätze würde die Genehmigung des notariellen Kaufvertrages vom 16.9.2005 eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.1, Abs.2 GrdstVG zur Folge haben. Der Beteiligte zu 1. benötigt die kaufgegenständlichen Grundstücke nicht zum Erhalt oder zur Verbesserung seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes. Dagegen würde die Z2 GbR die bisher von ihr angepachteten Flächen im Genehmigungsfalle verlieren. Ihr Betrieb würde dadurch eine Verschlechterung erfahren, die nur dadurch abzuwenden ist, dass die GbR selbst die kaufgegenständlichen Grundstücke erwirbt.
69 Die Kaufinteressentin, die Z2 GbR, bewirtschaftet nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine Fläche von ca. 170 ha, die sämtlich angepachtet sind, davon 50 ha von Z2.1 als Eigentümer. Die Bewirtschaftung dient der von ihr betriebenen Milchkuhwirtschaft mit 90 Milchkühen und Rinderzucht.
70 Der Beteiligte zu 1. hat vorgebracht, dass der Pachtvertrag der GbR mit den Verkäufern im September 2007 auslaufen wird, und dass die Verkäufer diesen Pachtvertrag nicht verlängern werden. Auch hat er seinerseits bereits mit dem Landwirt Z4 einen langfristigen Pachtvertrag geschlossen, der im Falle der Genehmigung seines Grundstückserwerbs seinerseits zu erfüllen wäre. Die Genehmigung des Kaufvertrages vom 16.9.2005 hätte demnach für die GbR den Verlust von 3,56 ha landwirtschaftlicher Flächen zur Folge, während sie für den Beteiligten zu 1. sein Grundeigentum an landwirtschaftlichen Flächen und mittelbar für den Landwirt Z4 dessen landwirtschaftliche Betriebsflächen entsprechend vergrößern würde. Unabhängig davon, ob die GbR als Haupterwerbslandwirt zu qualifizieren ist und ob der Beteiligte zu 1. Nichtlandwirt oder Nebenerwerbslandwirt ist, ist der landwirtschaftliche Betrieb der GbR nach den vorgenannten Grundsätzen bevorzugungswürdig, weil dem Beteiligten zu 1. gegenüber dem Bestandsinteresse der GbR am Behalt der fraglichen Flächen durch Eigentumserwerb kein vergleichbares förderungswürdiges und grundstücksverkehrsrechtlich förderungspflichtiges Eigeninteresse am Erwerb dieser Grundstücke zusteht.
71 Der Beteiligte zu 1. betreibt - wie schon das Amtsgericht ausgeführt hat - die Landwirtschaft auf seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die im übrigen zu etwa gleich großen Anteilen in Stadt5 und in Stadt2 wie auch in Stadt6 räumlich weit voneinander getrennt gelegen sind, nur zu einem ganz geringen Anteil selbst. Er bewirtschaftet selbst nur 2,9 ha von insgesamt ca. 50 ha. In Stadt5 hat er 16 ha landwirtschaftliche Flächen verpachtet, in Stadt2 20 ha und in Stadt6 8 ha, weitere Grundstücke sind Waldgrundstücke. Danach ist der Beteiligte zu 1. in einem so geringen Ausmaß selbst als Landwirt tätig, dass der Erwerb der kaufgegenständlichen Grundstücke durch ihn im Vergleich zu dem von der GbR geführten landwirtschaftlichen Betrieb nicht bevorzugungswürdig sein kann. Es liegt sogar nicht ganz fern, den landwirtschaftlichen Betrieb des Beteiligten zu 1. nicht einmal als Nebenerwerbslandwirtschaft zu qualifizieren. Eine als Nebenerwerbsstelle betriebene Landwirtschaft wird dann angenommen, wenn der Lebensunterhalt des Landwirts vorwiegend aus einer anderweitigen Betätigung resultiert. Das bedeutet aber, dass die Nebenerwerbslandwirtschaft jedenfalls auch einen, wenn auch relativ geringeren Anteil zum Lebensunterhalt des Landwirts beiträgt. Dies kann für den Beteiligten zu 1. bei der von ihm im Bereich Stadt5 selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche von nur 2,9 ha eher nicht angenommen werden. Auch der vorliegend zu beurteilende Grundstückskauf ist von keinem greifbaren Erwerbsstreben des Beteiligten zu 1. geprägt. Wie schon das Amtsgericht ausgeführt hat, steht die von dem Beteiligten zu 1. für die kaufgegenständlichen Flächen mit dem Landwirt Z4.1 als Pächter vereinbarte Pachtzinshöhe von 20 EURO pro Hektar Grünland und 50 EURO pro Hektar Ackerland, zusammen 127,94 EURO Pachtzins pro Jahr, in keinem Verhältnis zu dem von ihm im Falle der Kaufvertragsgenehmigung für dieselben Grundstücke aufzuwendenden Kaufpreis in Höhe von 13.378,50 EURO. Danach kann der Erwerb der kaufgegenständlichen Grundstücke von dem Beteiligten zu 1. offensichtlich nicht von einem Motiv der Gewinnerzielung geleitet sein. Zwar wird anzunehmen sein, dass der Beteiligte zu 1. aus der Verpachtung seiner übrigen landwirtschaftlichen Flächen höhere Pachteinnahmen erzielt. Gleichwohl bleibt es zweifelhaft, ob die Pachteinnahmen insgesamt tatsächlich einen relevanten Anteil seines Lebensunterhalts ausmachen. Einer endgültigen Entscheidung dahin, ob der Beteiligte zu 1. Nichtlandwirt ist - wie die Genehmigungsbehörde angenommen hat, - oder ob er im vorstehenden Sinne als Nebenerwerbslandwirt gelten kann, bedarf es aber letztlich nicht. Auch als Nebenerwerbslandwirt ist die Verhinderung des Eigentumserwerbs an den landwirtschaftlichen Betriebsflächen durch die GbR und deren Reduzierung um dieselben Flächen wegen des Verlusts als Pachtflächen aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht zu rechtfertigen.
72 Darüber hinaus spricht viel dafür, die von der GbR betriebene Landwirtschaft als Haupterwerbslandwirtschaft zu qualifizieren. Rechtlich formal betreibt die GbR ausschließlich die Landwirtschaft in dem vorgenannten Umfang. Als GbR bezieht sie ihren Gewinn allein aus dem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Einwand des Beteiligten zu 1., die beiden Gesellschafter der GbR seien zugleich Gesellschafter einer GmbH und erzielten auf diesem Betätigungsfeld etwa 50 % ihres persönlichen Einkommens und nur die anderen 50 % aus der landwirtschaftlichen GbR, muss der Qualifizierung des landwirtschaftlichen Betriebs der GbR als Haupterwerbslandwirtschaft nicht notwendig entgegenstehen. Hierzu sei auf folgende Kontrollüberlegung verwiesen: Würden die Gesellschafter, die Herren Z2, jeweils für sich genommen separat eine der beiden Erwerbstätigkeiten betreiben, beispielsweise Z2.1 die Landwirtschaft und Z2.2 den Landmaschinenbetrieb, so würde die Landwirtschaft bei gleichen Größenverhältnissen zweifellos als Haupterwerbslandwirtschaft zu gelten haben. Dass sich beide nun als zwei Personen zur GbR wie auch zur GmbH zusammengeschlossen haben, wofür möglicherweise arbeitsökonomische oder auch haftungsrechtliche Gründe maßgeblich sein können, dürfte an einer objektiven Qualifizierung des landwirtschaftlichen Betriebes als Haupterwerbsbetrieb nichts ändern.
73 Letztlich kann aber auch die Frage, ob die GbR nun als Haupterwerbslandwirtschaft oder als Nebenerwerbslandwirtschaft zu gelten hat, dahinstehen, weil der Erwerb der Grundstücke durch den Beteiligten zu 1., der sie nicht zur Eigennutzung benötigt, und dessen landwirtschaftlicher Betrieb durch den Flächenerwerb keine entscheidende Verbesserung erfährt, Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese bestehen in der Verfestigung der Bewirtschaftung der Flächen durch die GbR auf der bisherigen Grundlage ihres auslaufenden Pachtvertrages mit den Veräußerern durch den Erwerb des Grundeigentums seitens der GbR. Im Ergebnis ist die GbR deshalb dem Beteiligten zu 1. als Käuferin der fraglichen Grundstücke in beiden Varianten - ob als Hauptwerwerbslandwirtin oder als Nebenerwerbslandwirtin - bevorzugungswürdig. Der Erwerb der fraglichen Grundstücke durch die GbR zu Eigentum würde den Eigenanteil der von ihr ohnehin bereits bewirtschafteten Flächen entsprechend erhöhen und den Bestand dieser Flächen als Teil ihrer Betriebsflächen dauerhaft stabilisieren. Vor allem würde - was nach den vorstehenden Grundsätzen entscheidend ist - verhindert, dass die GbR diese Flächen als Betriebsflächen auf Dauer einbüßen müsste und von der Möglichkeit deren Erwerbs für die Dauer des Eigentums des Beteiligten zu 1. ausgeschlossen würde. Schließlich spricht auch die Lage der weiteren in der Gemarkung Stadt2 von der GbR angepachteten Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu den kaufgegenständlichen Grundstücken - wie das Amtsgericht durch Einsichtnahme in die Flurkarte festgestellt hat - dafür, den Eigentumserwerb durch die GbR zum Zwecke der Abwendung ihres Verlusts dieser Flächen zu fördern. Der Eigentumserwerb der kaufgegenständlichen Grundstücke seitens der GbR bewirkt im Vergleich zu dem jetzigen - offensichtlich zum Enden bestimmten - Pachtverhältnis die stabilere Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb der GbR. Die Genehmigung des Kaufvertrages würde dagegen zur Verschlechterung der Agrarstruktur, nämlich des landwirtschaftlichen Betriebes der GbR führen, ohne eine relevante Verbesserung der Struktur des Betriebes des Beteiligten zu 1. zu bewirken.
74 Hiergegen kann der Beteiligte zu 1. nicht mit dem Einwand gehört werden, der Landwirt Z4.1, an den er die fraglichen Flächen verpachtet hat, sei in stärkerem Maße als die GbR auf die Anpachtung der fraglichen Flächen angewiesen. Er sei Eigentümer von unmittelbar an die kaufgegenständlichen Flächen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken, während die GbR die von ihr bewirtschafteten, ebenfalls an die vorliegend betroffenen Flächen angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke ihrerseits nur angepachtet habe.
75 Dieser Einwand ist nach den vorstehenden inhaltlichen Grundsätzen des Begriffs der ungesunden Verteilung von Grund und Boden für die Genehmigungsfähigkeit des Grundstückskaufs durch den Beteiligten zu 1. unrelevant. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, dass gerade der landwirtschaftliche Betrieb des Beteiligten zu 1. eine notwendige Verbesserung erfährt. Eine solche aber kann nicht festgestellt werden, wenn der Kauf vor allem dazu dient, den Landwirt Z4 als Pächter für die kaufgegenständlichen Flächen einzusetzen. Der auf diesem Wege von dem Beteiligten zu 1. intendierte Wechsel des Pächters gerade derjenigen Grundstücke, die an das von ihm gehaltene Waldareal angrenzen, ist kein Umstand, welcher ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur dahin begründet, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beteiligten zu 1. als lebensfähiger und förderungswürdiger Betrieb durch den Erwerb der fraglichen Grundstücke aufgestockt werden müsste, um eine wesentliche Verbesserung der Existenzgrundlage des Betriebes des Beteiligten zu 1. und damit der Agrarstruktur zu bewirken.
76 Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vertreter der Genehmigungsbehörde vor dem Amtsgericht erklärt hat, wenn einer der Pächter der fraglichen Flächen als Käufer aufgetreten wäre, wäre die Genehmigung des Kaufvertrages kein Problem gewesen. Vorliegend geht es gerade um die Genehmigung des Kaufs durch den Beteiligten zu 1.. Welche anderen Kaufverträge möglicherweise genehmigungsfähig gewesen wären, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Im Übrigen wird aus der Erklärung des Vertreters der Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres herzuleiten sein, dass ein Kauf des als Zeugen vernommenen Landwirts Z4.1 ohne weiteres dann genehmigt worden wäre, wenn die Siedlungsbehörde ihr Vorkaufsrecht zu Gunsten des Pächters, nämlich der Z2 GbR, ausgeübt hätte. Da Z4.1 zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht Pächter der kaufgegenständlichen Flächen war - und auch heute noch nicht ist -, wäre er der GbR als Pächterin und - hypothetisch - originärer Käuferin der fraglichen Flächen gegenüber nicht ohne weiteres bevorzugungswürdig gewesen.
77 Ebenso kommt es für die Frage der durch den Grundstückserwerb des Beteiligten zu 1. eintretenden ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht darauf an, dass der Landwirt Z4.1, hätte er gewusst, dass der Grundstücksverkauf auch im Bereich des Ortslandwirts von Stadt2 bekannt gemacht wird, selbst ein Kaufinteresse angemeldet hätte. Hierzu ist nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1. schon zweifelhaft, ob der Zeuge Z4 überhaupt die Mittel zur Verfügung gehabt hätte, den Kaufpreis und die infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts hinzukommenden zusätzlichen Kosten zu tragen, denn er ist seit längerer Zeit arbeitslos. Letztlich ist aber auch diese Frage für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, denn ein hypothetische Anmeldung eines Kaufinteresses durch den Zeugen Z4 ist nicht Gegenstand der Beurteilung des Kaufvertrags vom 16.9.2005, und die Genehmigungsbehörde hat damit, dass sie auch den Ortslandwirt von Stadt2 in das Verfahren einbezogen hat, nach den vorstehenden Ausführungen nicht rechtswidrig gehandelt.
78 Der Beteiligte zu 1. kann sich auch nicht auf den Grundrechtsschutz aus Art.14 GG berufen und hieraus eine unverhältnismäßig belastende Auslegung des Begriffs der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.1, Abs.2 GrdstVG rügen. Diese Rüge könnte nach den vorstehenden Ausführungen allein dem Veräußerer, also den Beteiligten zu 4. und 5., zustehen, die aber am Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie wirtschaftliche Nachteile dadurch haben, dass an Stelle des Beteiligten zu 1. die Siedlungsbehörde das Grundstück erwirbt, um es sodann an die GbR als Kaufinteressentin weiterzuveräußern. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Pachtverhältnis zwischen den Veräußerern und der GbR im September 2007 ausläuft, und dass die Veräußerer an einer Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht interessiert sind. Wenn sie mit Eintritt der Kaufvertragswirksamkeit zu Gunsten der Siedlungsbehörde nicht mehr Eigentümer des Grundstücks sind, sind sie weder pachtrechtlich noch in anderer Weise an die GbR gebunden. Andere Umstände mit für die Beteiligten zu 4. zu 5. enteignender Wirkung, sind von ihnen nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
79 Auch der Umstand, dass der Zeuge Z4 beim Eigentumserwerb der fraglichen Flächen durch den Beteiligten zu 1. als Pächter eine extensive Bewirtschaftung betreiben würde, während die GbR Mais und Grünland anbauen werde, welches zu Wildschäden aus dem von ihm, dem Beteiligten zu 1. angepachteten Waldgebiet geradezu einlade, wendet die durch seinen Erwerb der fraglichen Grundstücke eintretende ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im vorgenannten Sinne nicht ab. Die Stärkung eines förderungswürdigen landwirtschaftlichen Betriebes als Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur kann nicht an einer spezifisch landwirtschaftlichen Nutzung der zu erwerbenden Flächen scheitern, wenn aus Sicht des benachbarten Jagdpächters für ihn eine andere Nutzung günstiger wäre. Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. als Jagdpächter seinerseits in erheblichem Maße zur Urbarmachung von ihm an Landwirte weiterverpachteter Flächen beigetragen hat, ändert an der Genehmigungsunfähigkeit seines vorliegenden Grundstückskaufs nichts.
80 Die Genehmigungsfähigkeit des Erwerbs der fraglichen Grundstücke durch den Beteiligten zu 1. kann auch nicht durch die Genehmigung unter einer Verpachtungsauflage - § 10 Abs.1 Nr.1. GrdstVG - hergestellt werden. Zwar trifft die vom Beteiligten zu 1. geäußerte Auffassung zu, dass die Genehmigungsbehörde dann, wenn gegen die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung ein Versagungsgrund vorliegt, die Genehmigung erteilen muss, wenn der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens durch eine Auflage ausgeräumt werden kann (vgl. z.B. BGH NJW 1955,816 (817)). Zwar bestimmt § 10 Abs.1 GrdstVG lediglich, dass dem Erwerber eines Grundstücks Auflagen gemacht worden können, wodurch der Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Im Rahmen der Ermessensausübung ist aber die Genehmigungsbehörde im Interesse des Grundstücksveräußerers an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass heißt an das Prinzip des geringst möglichen Eingriffs in die Veräußerungsfreiheit gebunden. Dies führt dazu, dass die Genehmigung regelmäßig dann, wenn der Eintritt einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens schon durch eine Auflage abgewendet werden kann, das Veräußerungsgeschäft unter Auferlegung dieser Auflage zu genehmigen ist. Solchenfalls kann dann ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nicht entstehen, weil dessen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs.1 S.1 RSG, welche Vorschrift gerade an die Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 9 GrdstVG anknüpft, nicht gegeben sind, wenn das Grundstücksveräußerungsgeschäft unter einer Auflage genehmigt werden muss (vgl.: BGH a.a.O.).
81 Aus dem abschließenden Katalog möglicher Auflagen in § 10 Abs.1 GrdstVG kommt vorliegend allein die Auflage einer Verpachtung des Grundstücks an einen Landwirt in Betracht - § 10 Abs.1 Nr.1 GrdstVG -, welche dem Beteiligten zu 1. als Erwerber aufzuerlegen wäre. Insoweit scheidet die hilfsweise vom Beschwerdeführer verfolgte Genehmigungserteilung unter der Auflage einer Verpachtung an den Landwirt Z4.1 jedoch aus, weil sich nach den vorstehenden Ausführungen hierdurch die ungesunde Verteilung des Grund und Bodens in Gestalt des Eigentumserwerbs seitens des Beteiligten zu 1. nicht beseitigen ließe. Diese Auflage ist deshalb ungeeignet, die ungesunde Verteilung des Grund und Bodens als Folge des notV vom 16.9.2005 abzuwenden, so dass sich mit ihrer Einbeziehung eine Genehmigungspflicht für die Genehmigungsbehörde nicht herstellen lässt.
82 Aber auch die vom Beschwerdeführer äußerst hilfsweise geltend gemachte Variante, den Grundstückskauf mit der Auflage einer Verpachtung an den landwirtschaftlichen Betrieb der GbR zu genehmigen, führt ebenfalls nicht zu einer Bindung der Genehmigungsbehörde, die Genehmigung unter solcher Auflage zu erteilen.
83 Die an den Beteiligten zu 1. als Erwerber zu richtende Auflage, die fraglichen Grundstücke an die GbR zu verpachten, ist nicht geeignet, die durch den Eigentumserwerb des Beteiligten zu 1. eintretende ungesunden Verteilung des Grund und Bodens auf Dauer abzuwenden. Es bleibt dabei, dass der Beteiligte zu 1. die landwirtschaftlichen Grundstücke nicht zur dringend benötigten Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes erwirbt, weil er diesen landwirtschaftlichen Betrieb selbst nur in einem geringfügigen Umfang und auf räumlich weit voneinander entfernt gelegenen landwirtschaftlichen Flächen betreibt, bzw. ganz überwiegend durch Pächter betreiben lässt. An diesem Umstand ändert sich grundsätzlich nichts, wenn der Beteiligte zu 1. die kaufgegenständlichen Grundstücke erwirbt, sie aber weiterverpachtet, was er ohnehin beabsichtigt hatte. Die Auflage, die fraglichen Grundstücke an die GbR zu verpachten, würde diese Flächen zwar der GbR für die Dauer der Verpachtung zur weiteren Bewirtschaftung erhalten, sie ändert aber nichts daran, dass der Beteiligte zu 1. nach den vorstehenden Ausführungen entgegen der inhaltlichen Bedeutung des Begriffs der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens in § 9 Abs.1,2 GrdstVG solchenfalls die Grundstücke gleichwohl - und damit grundstücksverkehrswidrig - erwerben würde.
84 Ist die Auflage, die fraglichen Flächen an die GbR zu verpachten, demnach schon im Ansatz ungeeignet, die ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bei einem Eigentumserwerb durch den Beteiligten zu 1. abzuwenden, so kommt hinzu, dass die Verpachtungsauflage eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens auch nicht auf Dauer beseitigen könnte. Dies aber ist von einer Auflage im Sinne von § 10 Abs.1 GrdstVG zu verlangen, wenn mit ihr der Versagungsgrund in Wegfall gebracht werden soll. Es kann nicht genügen, dass mit einer Auflage die ungesunde Verteilung des Grund und Bodens für einen begrenzten Zeitraum abgewendet oder gar nur abmildert werden kann, sondern die Ermessensverdichtung der Genehmigungsbehörde, ein Grundstücksveräußerungsgeschäft, welches zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führt, gleichwohl zu genehmigen, kann nur dann bestehen, wenn dieser Versagungsgrund mit der erteilten Auflage auf Dauer abgewendet wird.
85 Dies ist im Falle einer Verpachtung von vornherein nicht gegeben, weil jedes Pachtverhältnis zeitlich befristet ist, auch wenn es sich um lange Pachtzeiträume handeln kann. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der an sich nicht genehmigungsfähige Erwerb in seiner grundstücksverkehrswidrigen Wirkung nur für die Dauer des Laufes des Pachtverhältnisses möglicherweise begrenzt werden könnte. Deshalb ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verpachtungsauflage nur dann in Betracht kommt, wenn durch sie eine absehbare Übergangszeit bis zum bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrundes überbrückt werden kann (vgl. z.B.: OLG Stuttgart RdL 1984,330 f). Eine dauerhafte Bereinigung der durch den Grundstückserwerb seitens des Beteiligten zu 1. entstehenden ungesunden Verteilung des Grund und Bodens könnte allenfalls eine Verkaufsauflage im Sinne von § 10 Abs.1 S.2. des GrdstVG bewirken, nämlich die Auflage, die kaufgegenständlichen Grundstücke an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern. Die Realisierbarkeit einer solchen Auflage ist aber vorliegend nicht ersichtlich, sie ist auch vom Beteiligten zu 1. nicht erkennbar angestrebt. Zudem wäre die solchenfalls den Beteiligten zu 1. aufzugebende Auflage, die kaufgegenständlichen Grundstücke - beispielsweise an den Landwirt Z4.1 - weiterzuveräußern, ihrerseits erneut genehmigungspflichtig (vgl.: Netz, Kurzkommentar GrdstVG, § 10 Anm.13), und der Ausübung eines landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts durch die Siedlungsbehörde zugunsten der GbR würde wiederum voraussichtlich nichts entgegenstehen, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die GbR als körperschaftsähnliche Personengesellschaft, die ihr Einkommen ausschließlich durch die von ihr betriebene Landwirtschaft bezieht, mithin als Haupterwerbslandwirtin angesehen wird, der gegenüber der Landwirt Z4.1 als hypothetischer Auflagen-Erwerber wiederum nicht bevorzugungswürdig wäre. All diese Fragen brauchen aber nicht näher erwogen zu werden, weil eine solche Weiterverkaufsauflage von keinem der Beteiligten erkennbar angestrebt wird.
86 Nach allem bleibt es dabei, dass eine Verpachtungsauflage, selbst in der Variante einer Verpachtung an die GbR, die durch den Grundstückserwerb des Beteiligten zu 1. eintretende ungesunde Verteilung des Grund und Bodens nicht abwenden könnte.
87 Als nach alledem mit seinem Rechtsmittel unterliegender Partei sind nach billigem Ermessen dem Beteiligten zu 1. die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen - §§ 44 Abs.1, 33 LwVG, 131 Abs.1 S.1 Nr.1 KostO.
88 Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Nach § 45 Abs.1 S.1 LwVG kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch einen unterliegenden Beteiligten nur ausnahmsweise, und auch nur dann in Betracht, wenn andere Beteiligte von ihren außergerichtlichen Kosten entlastet werden sollen. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Beteiligte zu 1. alleiniger Beschwerdeführer ist.
89 Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der Höhe des Kaufpreises für die von der in, Streit stehenden Grundstückverkehrsgenehmigung betroffenen Grundstücke - §§ 36 Abs.1 S.1, 37 LwVG, 20 Abs.1 KostO.
90 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das vorliegende Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung hat - § 24 Abs.1 S.2,1 LwVG.
91 Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt - § 24 Abs.2 Nr.1,2. LwVG.
92 Die Rechtsbeschwerde muss binnen eines Monats seit Zustellung des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt und binnen eines weiteren Monats, beginnend mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, begründet werden - §§ 26, 29 LwVG.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.