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4 U 233/06•OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, 2007-06-13, 4 U 233/06
4 U 233/06Tribunal supérieur / IVe chambre civile13 juin 2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-13
Aktenzeichen: 4 U 233/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0613.4U233.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 6. September 2006, 1 O 1651/05, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.9.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
1 I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Entschluss zum Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.
2 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
3 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin den Beweis, dass der Zeuge Z2 die „Sicherheit bzw. Chancen“ der Beteiligung an dem Fonds 22 beschönigend beschrieben habe, nicht geführt habe.
4 Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter.
5 Sie rügt zunächst, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft sei. Der Zeuge Z1 habe alle Behauptungen der Klägerin bestätigt, nämlich, dass die Beteiligung von den beiden Handelsvertretern der Beklagten als geeignet für eine „Versorgungslücke im Alter“ angeboten worden sei, dass diese angegeben hätten, es bestehe „fast kein oder kein Risiko“ und dass sie auch keine Risikoaufklärung anhand des Prospekts vorgenommen hätten. Diese Bekundungen seien nicht durch den Zeugen Z2 widerlegt worden. Dieser habe erhebliche Erinnerungslücken gehabt. Er habe nur berichtet, nach welchem „Strickmuster“ die Beratung gewöhnlich ablaufe und auch Widersprüchliches bekundet. Das Landgericht würdige auch nicht das eigene wirtschaftliche Interesse des Zeugen.
6 Die Klägerin vertritt die Auffassung, es bestehe Einigkeit, dass ein Immobilienfonds nicht als Altersvorsorge geeignet sei.
7 Das Landgericht sehe es rechtsfehlerhaft als erwiesen an, dass der Klägerin und ihrem Ehemann das Prospekt über den Fonds DLF 97/025 vorgelegen habe. Denn die Klägerin und der Zeuge Z1 hätten sehr wohl bekundet, dass sie es nicht erhalten hätten. Umgekehrt habe der Zeuge Z2 keine Erinnerung gehabt, dass er es übergeben habe.
8 Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass gegenüber der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe jede Risikoaufklärung unterlassen, diese die Darlegungslast dafür treffe, wo und wie sie die gebotene Aufklärung vorgenommen habe.
9 Schließlich habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, die unzureichende bzw. unrichtige mündliche Aufklärung durch die Vertreter der Beklagten werde durch Risikohinweise im Prospekt ausgeglichen. Die Übergabe eines Prospekts dieses Umfanges genüge nicht. Erforderlich sei die Erläuterung des Materials, damit eine vernünftige Entscheidung des Anlegers gewährleistet sei. Dass die Klägerin und ihr Mann eine solche mündliche Beratung für den Fonds DLF 97/25 nicht verlangt hätten, sei unerheblich, weil auch der Zeuge Z1 angegeben habe, dieser entspreche im wesentlichem dem Fonds 97/22. Die Möglichkeit der Prüfung in der Zeit der einwöchigen Widerrufsfrist sei für eine sachgerechte Entscheidung nicht ausreichend.
10 Die Beklagte verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil.
11 Sie vertritt allerdings die Auffassung, dass die Beweisaufnahme durch das Landgericht nicht erforderlich gewesen sei, weil die Klägerin und ihr Mann schon durch das unstreitig übergebene Prospekt für den Fonds DLF 97/22 ausreichend aufgeklärt worden seien.
12 Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Verjährung des Anspruchs. Die Klägerin und ihr Mann hätten bereits im Jahr 2000 die wesentlichen Tatsachen erfahren, weil schon in diesem Jahr nur eine Ausschüttung von 4,5 % erfolgt sei.
13 Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Der Zeuge Z2 habe im Übrigen auch die Übergabe des Prospektes 97/025 bestätigt. Wegen der sich anschließenden Widerrufsfrist sei auch eine Übergabe des Prospektes am Tag der Unterzeichnung des Beitrittes ausreichend.
14 Hinsichtlich der Schadenshöhe und dem nach ihrer Auffassung fehlenden Kausalzusammenhang zwischen etwaiger Aufklärungspflichtverletzung und Entschluss zum Beitritt wiederholt die Beklagte im wesentlichen die von ihr in erster Instanz vorgetragenen Gesichtspunkte.
15 II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
16 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung eines mit der Beklagten geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrages zu.
17 Ob zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und der Beklagten, vertreten durch die im Namen der Beklagten als Handelsvertreter auftretenden Zeugen Z2 und Z3, auf der anderen Seite aufgrund der bei der Vermittlung erfolgten Gespräche ein Beratungsvertrag oder eher nur ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, kann dahin gestellt bleiben. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang den Vermittlern vorgeworfenen Pflichtverletzungen ergeben sich teilweise schon nicht schlüssig aus dem Vortrag der Klägerin, konnten, soweit der Vortrag der Klägerin die Annahme einer Pflichtverletzung rechtfertigt, von ihr nicht bewiesen werden oder begründen deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil es an einem ursächlichen Zusammenhang zum Anlageentschluss der Klägerin und ihres Mannes fehlt.
18 1. Die Verletzung einer einem Berater oder einem bloßen Vermittler von Geldanlagen obliegenden Informationspflicht ergibt sich nicht aus der Behauptung der Klägerin, die Zeugen Z2 und Z3 (im folgenden: Berater) hätten angegeben, es handele sich bei dem DLF 97/22 um eine „absolut sichere Anlage“. Wegen der Streuung der Investitionen in drei Länder sei die „besondere Sicherheit“ der Anlage gewährleistet.
19 Die Angabe würde nämlich nur dann eine unzutreffende Information über den Fonds darstellen, wenn sie in dem Sinne zu verstehen gewesen wäre, dass die Klägerin und ihr Mann, vergleichbar wie bei einer festverzinslichen Anlage, in jedem Fall ihr eingesetztes Kapital zuzüglich der versprochenen Zinsen zurück erhalten würden. Dies ergibt sich aus der angeblichen Aussage der Berater aber nicht. Die Begründung der „Sicherheit“ damit, dass sich die Investitionen des Fonds auf drei Länder verteilen würden und deshalb eine besondere Sicherheit böten, zeigte der Klägerin und ihrem Mann gerade, dass es sich bei dieser Beteiligung um eine Risikoanlage handelte, die vom Erfolg der von den Fondsmanagern vorgenommenen Investitionen abhing. Diese Angaben der Berater durften von der Klägerin und ihrem Mann allenfalls in dem Sinne verstanden werden, dass wegen der Streuung die Aussichten auf einen Gewinn aus dieser Beteiligung besonders gut und das Risiko niedrigeren Ertrages sehr begrenzt sei. Der Ehemann der Klägerin und Zeuge Z1 hat die genannten Äußerungen auch tatsächlich in diesem Sinne verstanden. Er hat bekundet, ihm sei erklärt worden, es handele sich um eine „größtmögliche Risikoreduzierung“ und „dadurch“ bestehe „fast kein oder kein Risiko“.
20 Dafür dass diese Einschätzung der Berater falsch war, hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Allein daraus, dass später ab dem Jahr 2000 die Ausschüttungen aus dem Fonds unter die Prognose von 7 % gesunken sind und die Beteiligung bei einer Veräußerung heute nicht den gezeichneten Nominalbetrag erbringen würde, kann nicht geschlossen werden, dass die ex ante-Sicht der Berater im Jahr 1997 falsch war. Die zurückgegangene Rentabilität kann etwa auf allgemeinen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt beruhen. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass die Streuung der Investitionen auf drei Ländern tatsächlich nicht zu einer Risikoreduzierung geführt habe.
21 2. Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge Z2 bei einem der Beratungstermine angegeben hat, die Beteiligung an dem DL-Fonds 97/22 biete „eine erhebliche Rendite“, nämlich eine Ausschüttung von 7 % je Jahr die später noch steige.
22 Versteht man diese Angabe zutreffend als Prognose über den voraussichtlichen Ertrag der Beteiligung an dem DLF 97/22, so wäre sie der Beklagten nur dann als eine Informationspflichtverletzung vorzuwerfen, wenn sie als Prognose von erkennbar falschen Grundlagen ausging oder grob überzeichnet war. Dies ist von der Klägerin aber nicht vorgetragen. Die genannte Zahl von 7 % wie auch die erwartete spätere höhere Ausschüttung stimmen mit dem Inhalt des Prospekts (Anlage B 9, S. 40 ff.) überein. Die Klägerin behauptet nicht konkret, dass die wirtschaftlichen Berechnungen in dem Prospekt falsch sind oder von unzutreffenden Annahmen ausgehen. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass die „Prognose der Wertpapierentwicklung“ in dem Prospekt 97/25 „völlig überzeichnet“ sei. Sie trägt nicht vor, welche Ausgangsdaten oder welche Berechnungen in dem Propekt unzutreffend sein sollen und warum die errechnete Ausschüttung von rund 7 % mit nur geringer Steigerung bis zum Jahr 2008 unrealistisch sei. Selbst wenn im Übrigen einzelne Ertragsberechnungen in dem Prospekt unzutreffend wären, würde dies ein Haftung der Beklagten als Beraterin nur dann begründen, wenn diese Fehler für die Berater bei einer Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen wären, wofür jedoch nichts ersichtlich ist.
23 Die Angaben des Zeugen Z2 zur Höhe der Ausschüttung würden nur dann die Annahme einer Pflichtverletzung rechtfertigen, wenn sie von der Klägerin und ihrem Mann im Sinne einer Garantie verstanden werden mussten. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil auf jeder Seite des ihnen jedenfalls gezeigten Prospektes bei den Erläuterungen der künftigen Entwicklung in der Kopfzeile fett gedruckt der Begriff „Prognose“ hervorgehoben ist. Im Übrigen hat der Zeuge Z1 auch bekundet, dass ihm „klar“ gewesen sei, dass es sich um „keine Garantie“ handele.
24 3. Soweit die Klägerin behauptet hat, die beiden Anlageberater hätten ihr und ihrem Mann zugesichert, dass die Beteiligung jederzeit ohne Verluste veräußert werden könne, würde dies zwar möglicherweise eine Pflichtverletzung begründen, weil Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auch nach Meinung der Beklagten in den ersten Jahren wegen der steuerlichen Besonderheiten nur schwer zu veräußern sind. Die Klägerin konnte diese Behauptung nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweiswürdigung jedoch nicht beweisen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
25 Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Aussagen der beiden Zeugen Z1 und Z2 in diesem Punkt einander diametral widersprechen. Während der Zeuge Z1 die Behauptung der Klägerin in dem Sinne bestätigt hat, dass erklärt worden sei, die zwischenzeitliche Veräußerung bis zum Erreichen seines Rentenalters sei kein Problem, weil die Anlage in Zukunft im Wert steige und deshalb der gezahlte Betrag sicher zu erzielen sei, war der Zeuge Z2 sich sicher, nicht gesagt zu haben, dass die Anlage vor Ablauf von 15 Jahren veräußert werden könne.
26 Dass das Landgericht keinem der beiden Aussagen den Vorzug zu geben vermochte und deshalb zu einer sogenannten non liquet-Entscheidung gelangt ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar mag der Zeuge Z2 ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Dies trifft aber mindestens im gleichen Maße auch für den Zeugen Z1 als Vertragspartner und Zedent zu. Eher gegen die Darstellung der Klägerin spricht zudem der Wechsel ihres Vortrages im Prozessverlauf. Sie hat in erster Instanz zunächst nur vorgetragen, sie und ihr Mann seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beteiligung an dem DLF 97/22 frühzeitig nur mit Verlusten veräußerbar sei und es keinen Zweitmarkt für solche Beteiligungen gebe. Erst später hat die Klägerin dann behauptet, die Anlageberater hätten zugesichert, dass die Beteiligung jederzeit ohne Verluste veräußert werden könne. Der Zeuge Z1 hat zudem hervorgehoben, dass es ihm in erster Linie um eine Zusatzversorgung nach Erreichen des Rentenalters in 15-18 Jahren gegangen sei. Es kann wegen dieser weiteren Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin und ihr Mann sich eine Veräußerbarkeit der Anlage vor Ablauf von 10 – 15 Jahren lediglich subjektiv vorgestellt und die Zeugen Z2 und Z3 nicht ausdrücklich danach gefragt haben.
27 4. Soweit die Klägerin schließlich allgemein behauptet, die Berater hätten ihr und ihrem Mann keine „Risikohinweise“ gegeben oder “zu irgendeinem Zeitpunkt eine Risikoaufklärung anhand des Beteiligungsprospekts vorgenommen“, ist dies für die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer Beratungs- oder Informationspflicht nicht ausreichend.
28 a) Versteht man diesen Vortrag der Klägerin dahin, dass die Zeugen Z2 und Z3 ihr und ihrem Mann außer den unter 1. bis 3. genannten Angaben hinaus bis zum Angebot für den Fonds 97/22 am 13.8.1997 keinerlei Informationen gegeben haben, ist dies für die Begründung eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung von Hinweispflichten nicht ausreichend. Die Klägerin trägt nämlich nicht vor, über welche für sie wesentlichen Umstände die beiden Zeugen sie noch hätten informieren müssen. Nur bei Bezeichnung eines konkreten Umstandes kann nämlich beurteilt werden, ob die Klägerin und ihr Mann die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht abgeschlossen hätten und deshalb ein Kausalzusammenhang zu einem eventuellen Vermögensschaden besteht. Die pauschale Behauptung, sie hätten bei ordnungsgemäßem Hinweis „auf die Risiken“ die Beteiligung nicht abgeschlossen, ist dafür nicht ausreichend.
29 b) Sollte der genannte Vortrag der Klägerin in dem Sinne gemeint sein, dass ihr und ihrem Mann hinsichtlich des am 26.8.1997 an Stelle des Fonds DLF 97/022 gezeichneten Fonds DLF 97/25, keinerlei Informationen gegeben worden seien, weil sie den Prospekt für diesen Fonds nicht erhalten und eine erneute persönliches Gespräch mit den Beratern nicht stattgefunden habe, ergibt sich auch daraus keine für den Erwerbsentschluss ursächliche Pflichtverletzung: Die Klägerin trägt selbst vor, dass der sich an den geschlossenen Fonds 97/22 anschließende Fonds 97/25 „hinsichtlich Sicherheit und Wertzuwachs“ sich von diesem nicht unterschieden habe. Dies wird auch bestätigt durch die beiden als Anlagen B 9 und B 10 vorgelegten Prospekte. Wenn aber beide Fondsbeteiligungen sich nicht wesentlich unterscheiden, war eine weitere Unterrichtung der Klägerin und ihres Mannes weder geboten und noch kann angenommen werden, dass diese sich bei einer gesonderten Belehrung über den zweiten Fonds anders entschieden hätten.
30 5. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, der Beklagten sei ein Beratungsfehler vorzuwerfen, weil die empfohlene Beteiligung an dem DLF Fonds nicht, wie von ihnen als Anlageziel angegeben, zur Altersvorsorge geeignet sei. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nämlich nicht, dass die Beteiligung an dem DLF Fonds für ihr Ziel der Altersvorsorge kein geeignetes Anlageobjekt wäre.
31 Allgemein ist zunächst nicht ersichtlich, warum die Beteiligung an einem Immobilienfonds nicht zur Altersvorsorge geeignet sein soll. Wenn nämlich nach Abbezahlung des Finanzierungskredites für die Beteiligung die prognostizierte Rendite, hier 7 % aus 200.000,- DM, tatsächlich ausgezahlt wird, erhält der Anleger eine regelmäßige „Zusatzrente“, hier rund jährlich rund 7.000 Euro, deren Grundlagen er bis zur Erreichung der Altersgrenze gelegt hat.
32 Zu Unrecht meint die Klägerin, dass im vorliegenden Fall für sie und ihren Mann nur eine „kapitalerhaltende Anlage“ ohne jedes Risiko von ihr als Altersversorgung gewünscht und deshalb auch nur eine solche Empfehlung sachgerecht gewesen wäre. Dieser Wunsch ist vom Zeugen Z1 bei seiner Zeugenvernehmung jedoch nicht bestätigt worden. Zum einen hat der Zeuge bei den Gesprächen erkannt, dass die Anlage in die DL-Fonds nicht vollkommen risikolos war. Zum anderen gab er an, dass Gegenstand der Gespräche auch steuerliche Erwägungen waren und er damals über ein hohes Jahreseinkommen verfügt habe. Dieses Ziel der Steuerersparnis konnte aber mit einer festverzinslichen, risikolosen Anlage nicht verwirklicht werden. Mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds dagegen konnten die Klägerin und ihr Ehemann unter Inkaufnahme eines gewissen Risikos beide Ziele miteinander verbinden. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Empfehlung zur Zeichnung der Beteiligung an dem DLF Fonds für die Klägerin und ihren Mann nicht sachgerecht war.
33 III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
34 Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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